Compliance und Geschenke
Was ist bei Geschenken erlaubt, was gilt als Bestechung?

Zu Weihnachten verschicken Unternehmen gerne Geschenke an Kunden und Geschäftspartner. Was Sie dabei beachten müssen, um sich nicht der Bestechung schuldig zu machen.

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Geschenke an Geschäftspartner sind gut zur Beziehungspflege - doch der Grat zur Bestechung ist schmal.
© obeyleesin / photocase.de

Gerade in der Weihnachtszeit stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang man Kunden und Geschäftspartnern Geschenke machen darf. Geschenke erhalten die Freundschaft – manchmal können sie einen aber auch ins Gefängnis bringen. Das gilt für Geschenke, die Unternehmer Kunden oder Geschäftspartnern machen, um einen Auftrag zu bekommen.

Wer versucht, sich durch Geschenke Vorteile gegenüber den Wettbewerbern zu sichern, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft – das ist in Paragraf 299 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Das Gleiche gilt für diejenigen, die sich bestechen lassen: indem sie Geschenke annehmen und im Gegenzug dem Schenkenden Vorteile versprechen oder gewähren.

„Die Sorge in Unternehmen ist groß, dass sie etwas falsch machen“, sagt Hildegard Reppelmund, Syndikusrechtsanwältin und Referatsleiterin Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Vergaberecht, Wirtschaftsstrafrecht beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). „Wegen der Rechtsunsicherheit wird häufig gar nichts mehr verschenkt oder den Mitarbeitern wird untersagt, irgendetwas anzunehmen“, sagt Reppelmund. Doch das sei übertrieben.

Zur Person

Hildegard Reppelmund ist Syndikusrechtsanwältin beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag  (DIHK) und leitet dort das Referat Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Vergaberecht, Wirtschaftsstrafrecht. © Paul Aidan Perry
 

Welche Geschenke sind erlaubt?

Geschenke, die lediglich der Beziehungspflege dienen, oder kleinere Aufmerksamkeiten im Wert von zirka 15 Euro dürften in der Regel unproblematisch sein – es sei denn, sie stehen im direkten Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss oder einer konkreten Geschäftsentscheidung. „Da können auch kleine Geschenke problematisch werden“, sagt Reppelmund.

Ein Beispiel: Bekommt die verantwortliche Projektleiterin von einem potenziellen Zulieferer eine Flasche Rotwein im Wert von 10 Euro geschenkt, kurz bevor eine Auftragsvergabe ansteht, kann das einen unangenehmen Beigeschmack haben.

Was sind „sozialadäquate“ Geschenke?

Warum sind die Unternehmen so verunsichert? Es liege wohl daran, dass nirgendwo gesetzlich geregelt sei, wo die Wertgrenze zwischen netter Geste und versuchter Korruption liege, vermutet Reppelmund. „Es kommt immer auf die Gesamtschau an: Wie viel ist das Geschenk wert, was haben der Beschenkte beziehungsweise der Schenker für eine Stellung?“

Dieses Verhältnis zwischen dem Geldwert eines Geschenks und der Stellung des Beschenkten heißt „sozialadäquat“. Ein Beispiel: Ein Geschenk im Wert von 50 Euro an einen einfachen Angestellten mit einem Monatseinkommen von 2000 Euro kann schon als Beeinflussung gesehen werden. Ein erheblich höherwertiges Geschenk an ein Vorstandsmitglied eines Unternehmens hingegen könnte noch unbedenklich sein. „Je sozialadäquater ein Geschenk ist, desto eher ist es auch rechtlich akzeptabel“, so die Anwältin.

Geschenke sind vor allem dann problematisch, wenn der Beschenkte in einem Unternehmen über den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen entscheidet, wie beispielsweise ein Einkäufer, oder wenn er auf solche Entscheidungen einen großen Einfluss hat. Das Gleiche gilt, wenn gerade konkrete Aufträge anstehen. Denn hinter der gesamten strafrechtlichen Regelung steht der Gedanke, den fairen Wettbewerb zu schützen.

Wann ist ein Geschenk problematisch?

Wenn Außenstehende den Eindruck bekommen könnten, dass ein Geschenk den Beschenkten so beeinflusst, dass er nicht mehr unabhängig entscheiden kann, dann ist die Gefahr groß, dass es als Bestechung gewertet wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Geschenk den Beschenkten in einen Interessenskonflikt bringt.

Geschenke, die man beruflich nutzt, also etwa ein Fachbuch, das berufliches Know-how vermittelt, sind generell weniger problematisch als Geschenke für das rein private Vergnügen. Und wenn das Geschenk an die Privatadresse verschickt wird statt an die Unternehmensanschrift, dann hat das sicher ein Geschmäckle. Dann sieht es so aus, als wolle der Sender, dass Dritte nichts von dem Geschenk mitbekommen.

Problematisch ist es auch, einer Person mehrmals im Jahr ein Geschenk zu schicken – selbst wenn die einzelnen Geschenke jeweils nur einen geringen Wert haben.

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Was gilt für Geschenke an Amtsträger?

„Amtsträger dürfen so gut wie nichts annehmen“, sagt Hildegard Reppelmund. Die Vorteilsannahme für Beamte und Angestellte der öffentlichen Verwaltung ist in Paragraf 331 ff. StGB geregelt. Wenn überhaupt, dann dürfen sie Geschenke nur annehmen, wenn ihr Dienstherr es ihnen zuvor genehmigt hat. „Bei Amtsträgern sollte man in der Regel komplett auf Geschenke verzichten“, rät die Anwältin.

Wie sollten Mitarbeiter mit Geschenken umgehen?

Das Gesetz nennt keinen Wert, bis zu dem ein Geschenk angemessen ist. Daher haben viele Firmen Compliance-Richtlinien: Sie legen fest, welche Geschenke Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in Abstimmung mit ihrer Führungskraft annehmen dürfen oder gar nicht. Ohne Rücksprache dürfen Angestellte in vielen Unternehmen nur Geschenke bis 35 Euro annehmen – bis zu dieser Grenze sind Geschenke an Geschäftsfreunde steuerlich absetzbar.

Mehr hier: Geschenke an Geschäftspartner: So bleibt Ihr Geschenk steuerfrei

Reppelmund empfiehlt jedem Unternehmen zu regeln, wie Teammitglieder mit Geschenken umgehen sollen. Außerdem solle man jemanden benennen, mit dem Angestellte vor der Annahme eines Geschenks Rücksprache halten können. „Das kann der Chef persönlich sein, ein Compliance-Beauftragter oder jemand aus der Personalabteilung“, sagt sie.

Was sollte man in der Weihnachtszeit beachten?

In der Vorweihnachtszeit sollten Unternehmen nicht nur ihre eigenen Regeln zu Geschenken beachten, sondern auch die Compliance-Regeln der Unternehmen, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter man beschenken wolle. „Bevor man etwas Höherwertiges verschenkt, empfiehlt es sich nachzufragen, ob der Adressat das überhaupt annehmen darf“, so Reppelmund. So kann man auch ganz einfach herausfinden, wie das Geschenk auf der anderen Seite ankommt und ob es als sozialadäquat angesehen wird oder nicht.

Generell sollte man Geschenke immer an die Unternehmensadresse schicken und niemals an die Privatadresse eines Angestellten. Und es empfiehlt sich, alle Geschenke und Einladungen mit geschäftlichem Bezug in Büchern und Aufzeichnungen zu dokumentieren. „Transparenz ist immer ein ganz wichtiger Aspekt – auf beiden Seiten“, so Reppelmund.

Was gilt für die Einladung von Geschäftspartnern zu Veranstaltungen?

Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen kosten häufig weit mehr, als Angestellte laut Compliance-Richtlinien annehmen dürfen. Das hat in der Vergangenheit bei Veranstaltungen, die auf Sponsorengelder angewiesen sind und bei denen die Sponsoren Ticket-Kontingente bekommen, zu Problemen geführt: Die Sponsoren konnten mit den Tickets nicht viel anfangen, weil ihre Geschäftspartner die Einladung aufgrund von Compliance-Richtlinien immer häufiger nicht annehmen durften. Deshalb haben Kulturveranstalter zusammen mit der Generalstaatsanwaltschaft, Politikern und Juristen das Berliner Compliance Modell entwickelt: Demnach sind Einladungen zu Kulturveranstaltungen unter folgenden Voraussetzungen unproblematisch:

  • Es besteht kein enger Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss oder einer sonstigen konkreten Geschäftsentscheidung.
  • Der Gesamtwert einer Einladung pro Eingeladenen beträgt nicht mehr als 100 Euro; für den Fall, dass auch eine Begleitperson eingeladen wird, liegt die Grenze bei insgesamt 200 Euro.
  • Die Einladung erfolgt transparent, das heißt, sie wird an die Firmenadresse übermittelt.
  • Der Eingeladene ist kein Amtsträger, sondern Unternehmensvertreter in gehobener Stellung.
  • Die Einladung erhält den Hinweis, dass die Versteuerung anhand einer Pauschalierung im Sinne des § 37b EStG durch das einladende Unternehmen erfolgt.
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Gerade in der Weihnachtszeit stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang man Kunden und Geschäftspartnern Geschenke machen darf. Geschenke erhalten die Freundschaft – manchmal können sie einen aber auch ins Gefängnis bringen. Das gilt für Geschenke, die Unternehmer Kunden oder Geschäftspartnern machen, um einen Auftrag zu bekommen. Wer versucht, sich durch Geschenke Vorteile gegenüber den Wettbewerbern zu sichern, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft – das ist in Paragraf 299 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Das Gleiche gilt für diejenigen, die sich bestechen lassen: indem sie Geschenke annehmen und im Gegenzug dem Schenkenden Vorteile versprechen oder gewähren. „Die Sorge in Unternehmen ist groß, dass sie etwas falsch machen“, sagt Hildegard Reppelmund, Syndikusrechtsanwältin und Referatsleiterin Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Vergaberecht, Wirtschaftsstrafrecht beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). „Wegen der Rechtsunsicherheit wird häufig gar nichts mehr verschenkt oder den Mitarbeitern wird untersagt, irgendetwas anzunehmen“, sagt Reppelmund. Doch das sei übertrieben. [zur-person] Welche Geschenke sind erlaubt? Geschenke, die lediglich der Beziehungspflege dienen, oder kleinere Aufmerksamkeiten im Wert von zirka 15 Euro dürften in der Regel unproblematisch sein - es sei denn, sie stehen im direkten Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss oder einer konkreten Geschäftsentscheidung. „Da können auch kleine Geschenke problematisch werden“, sagt Reppelmund. Ein Beispiel: Bekommt die verantwortliche Projektleiterin von einem potenziellen Zulieferer eine Flasche Rotwein im Wert von 10 Euro geschenkt, kurz bevor eine Auftragsvergabe ansteht, kann das einen unangenehmen Beigeschmack haben. Was sind "sozialadäquate" Geschenke? Warum sind die Unternehmen so verunsichert? Es liege wohl daran, dass nirgendwo gesetzlich geregelt sei, wo die Wertgrenze zwischen netter Geste und versuchter Korruption liege, vermutet Reppelmund. „Es kommt immer auf die Gesamtschau an: Wie viel ist das Geschenk wert, was haben der Beschenkte beziehungsweise der Schenker für eine Stellung?“ Dieses Verhältnis zwischen dem Geldwert eines Geschenks und der Stellung des Beschenkten heißt "sozialadäquat". Ein Beispiel: Ein Geschenk im Wert von 50 Euro an einen einfachen Angestellten mit einem Monatseinkommen von 2000 Euro kann schon als Beeinflussung gesehen werden. Ein erheblich höherwertiges Geschenk an ein Vorstandsmitglied eines Unternehmens hingegen könnte noch unbedenklich sein. „Je sozialadäquater ein Geschenk ist, desto eher ist es auch rechtlich akzeptabel“, so die Anwältin. Geschenke sind vor allem dann problematisch, wenn der Beschenkte in einem Unternehmen über den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen entscheidet, wie beispielsweise ein Einkäufer, oder wenn er auf solche Entscheidungen einen großen Einfluss hat. Das Gleiche gilt, wenn gerade konkrete Aufträge anstehen. Denn hinter der gesamten strafrechtlichen Regelung steht der Gedanke, den fairen Wettbewerb zu schützen. [mehr-zum-thema] Wann ist ein Geschenk problematisch? Wenn Außenstehende den Eindruck bekommen könnten, dass ein Geschenk den Beschenkten so beeinflusst, dass er nicht mehr unabhängig entscheiden kann, dann ist die Gefahr groß, dass es als Bestechung gewertet wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Geschenk den Beschenkten in einen Interessenskonflikt bringt. Geschenke, die man beruflich nutzt, also etwa ein Fachbuch, das berufliches Know-how vermittelt, sind generell weniger problematisch als Geschenke für das rein private Vergnügen. Und wenn das Geschenk an die Privatadresse verschickt wird statt an die Unternehmensanschrift, dann hat das sicher ein Geschmäckle. Dann sieht es so aus, als wolle der Sender, dass Dritte nichts von dem Geschenk mitbekommen. Problematisch ist es auch, einer Person mehrmals im Jahr ein Geschenk zu schicken – selbst wenn die einzelnen Geschenke jeweils nur einen geringen Wert haben. Was gilt für Geschenke an Amtsträger? „Amtsträger dürfen so gut wie nichts annehmen“, sagt Hildegard Reppelmund. Die Vorteilsannahme für Beamte und Angestellte der öffentlichen Verwaltung ist in Paragraf 331 ff. StGB geregelt. Wenn überhaupt, dann dürfen sie Geschenke nur annehmen, wenn ihr Dienstherr es ihnen zuvor genehmigt hat. „Bei Amtsträgern sollte man in der Regel komplett auf Geschenke verzichten“, rät die Anwältin. Wie sollten Mitarbeiter mit Geschenken umgehen? Das Gesetz nennt keinen Wert, bis zu dem ein Geschenk angemessen ist. Daher haben viele Firmen Compliance-Richtlinien: Sie legen fest, welche Geschenke Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in Abstimmung mit ihrer Führungskraft annehmen dürfen oder gar nicht. Ohne Rücksprache dürfen Angestellte in vielen Unternehmen nur Geschenke bis 35 Euro annehmen - bis zu dieser Grenze sind Geschenke an Geschäftsfreunde steuerlich absetzbar. Mehr hier: Geschenke an Geschäftspartner: So bleibt Ihr Geschenk steuerfrei Reppelmund empfiehlt jedem Unternehmen zu regeln, wie Teammitglieder mit Geschenken umgehen sollen. Außerdem solle man jemanden benennen, mit dem Angestellte vor der Annahme eines Geschenks Rücksprache halten können. „Das kann der Chef persönlich sein, ein Compliance-Beauftragter oder jemand aus der Personalabteilung“, sagt sie. Was sollte man in der Weihnachtszeit beachten? In der Vorweihnachtszeit sollten Unternehmen nicht nur ihre eigenen Regeln zu Geschenken beachten, sondern auch die Compliance-Regeln der Unternehmen, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter man beschenken wolle. „Bevor man etwas Höherwertiges verschenkt, empfiehlt es sich nachzufragen, ob der Adressat das überhaupt annehmen darf“, so Reppelmund. So kann man auch ganz einfach herausfinden, wie das Geschenk auf der anderen Seite ankommt und ob es als sozialadäquat angesehen wird oder nicht. Generell sollte man Geschenke immer an die Unternehmensadresse schicken und niemals an die Privatadresse eines Angestellten. Und es empfiehlt sich, alle Geschenke und Einladungen mit geschäftlichem Bezug in Büchern und Aufzeichnungen zu dokumentieren. „Transparenz ist immer ein ganz wichtiger Aspekt - auf beiden Seiten“, so Reppelmund. Was gilt für die Einladung von Geschäftspartnern zu Veranstaltungen? Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen kosten häufig weit mehr, als Angestellte laut Compliance-Richtlinien annehmen dürfen. Das hat in der Vergangenheit bei Veranstaltungen, die auf Sponsorengelder angewiesen sind und bei denen die Sponsoren Ticket-Kontingente bekommen, zu Problemen geführt: Die Sponsoren konnten mit den Tickets nicht viel anfangen, weil ihre Geschäftspartner die Einladung aufgrund von Compliance-Richtlinien immer häufiger nicht annehmen durften. Deshalb haben Kulturveranstalter zusammen mit der Generalstaatsanwaltschaft, Politikern und Juristen das Berliner Compliance Modell entwickelt: Demnach sind Einladungen zu Kulturveranstaltungen unter folgenden Voraussetzungen unproblematisch: Es besteht kein enger Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss oder einer sonstigen konkreten Geschäftsentscheidung. Der Gesamtwert einer Einladung pro Eingeladenen beträgt nicht mehr als 100 Euro; für den Fall, dass auch eine Begleitperson eingeladen wird, liegt die Grenze bei insgesamt 200 Euro. Die Einladung erfolgt transparent, das heißt, sie wird an die Firmenadresse übermittelt. Der Eingeladene ist kein Amtsträger, sondern Unternehmensvertreter in gehobener Stellung. Die Einladung erhält den Hinweis, dass die Versteuerung anhand einer Pauschalierung im Sinne des § 37b EStG durch das einladende Unternehmen erfolgt.
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