Urlaubsrecht
7 rechtliche Irrtümer zum Thema Urlaub

Rund ums Urlaubsrecht kursieren viele Irrtümer. Ob gesetzlicher Mindesturlaub, Probezeit oder lange Krankheiten: Wir klären auf, was Sie beachten müssen.

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© Ruslan Grumble / Fotolia.com

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Tage pro Jahr, das sind fast fünf Wochen.

Jein. Zwar ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in Paragraf 3 von mindestens 24 Werktagen Urlaub die Rede. Diese Bestimmung geht aber von einer Sechs-Tage-Woche aus. Übertragen auf die weit verbreitete Fünf-Tage-Woche heißt das: 20 Tage Urlaub – also nur vier Arbeitswochen.

Mitarbeiter in der Probezeit haben keinen Urlaubsanspruch.

Irrtum! Zwar haben Mitarbeiter erst nach sechs Monaten im neuen Job Anspruch auf ihren gesamten Jahresurlaub. Einen anteiligen Urlaubsanspruch haben sie aber schon vorher – und zwar auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat (§ 4 BUrlG). Bei beispielsweise 24 Tagen Jahresurlaub wären das zwei Tage pro Monat.

Wird einer Mitarbeiterin in unserem Beispiel nach drei Monaten gekündigt, hat sie einen Teilurlaubsanspruch auf sechs Tage, die ihr auch gewährt werden müssen (drei Monate mal zwei Urlaubstage). Kann sie die Tage nicht mehr nehmen, muss ihr der Urlaub in Geld ausgezahlt werden. Auch wer Ferienjobber einstellt, muss ihnen Urlaub geben – je nachdem, wie lange der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin im Unternehmen beschäftigt ist.

Arbeitnehmer können sich ihren Urlaub auszahlen lassen.

Irrtum! Urlaub soll der Erholung dienen – also letztlich dazu beitragen, dass die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erhalten bleibt. Zusätzliches Geld auf dem Konto trägt nicht zur Erholung bei, folglich ist eine Auszahlung des Urlaubs im Bundesurlaubsgesetz nicht vorgesehen. Eine Ausnahme gibt es jedoch: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten“ (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz). Das ist etwa der Fall, wenn die verbliebenen Arbeitstage schlicht nicht mehr ausreichen, um den kompletten Urlaub zu nehmen. Oder wenn es dringende betriebliche Gründe gibt, die gegen den Urlaub sprechen.

Nur in diesen – eng beschränkten – Fällen darf der Urlaub ausgezahlt werden. Die Formel dafür berechnet sich nach § 11 Bundesurlaubsgesetz: Entscheidend ist das Durchschnittsgehalt, das der Arbeitnehmer „in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat“. Dafür wird der Bruttolohn für 13 Wochen mit der Zahl der Resturlaubstage multipliziert, das Ergebnis danach durch die Gesamtzahl der Arbeitstage in diesen 13 Wochen geteilt.

Wichtig: Ist der Arbeitnehmer in Kurzarbeit und bekommt deswegen weniger Gehalt als sonst, gilt für das Urlaubsentgelt dennoch der während des regulären Arbeitsverhältnisses gezahlte Bruttolohn und nicht der Kurzarbeiterlohn.

Der Arbeitgeber entscheidet über die Dauer des Urlaubs.

Irrtum! Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens zwei Wochen (zwölf Werktage) Urlaub am Stück – das steht im Bundesurlaubsgesetz in Paragraf 7 Absatz 2 Satz 2. Allerdings geht der Paragraf von einer Sechs-Tage-Woche aus. Übertragen auf eine Fünf-Tage-Woche müssen Arbeitgeber ihren Angestellten also mindestens zehn Urlaubstage hintereinander geben.

Der Urlaub ist grundsätzlich „zusammenhängend zu gewähren“, heißt es im Gesetz – das heißt, es kann auch Ausnahmen geben. Zum Beispiel, wenn der Chef „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ für eine Teilung des Urlaubs geltend machen kann. Auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen darf von dem Gebot, Urlaub zusammenhängend gewähren zu müssen, abgewichen werden – das steht in Paragraf 13 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz.

Mehr dazu hier: Urlaubsplanung: Diese Rechte haben Arbeitgeber beim Thema Urlaub

Aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber übrigens auch Betriebsferien ankündigen.

Mehr dazu hier: Betriebsferien: Kann der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen?

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Heiligabend und Silvester gelten als halbe Urlaubstage.

Irrtum! Halbe Urlaubstage sind – nicht nur an Heiligabend und Silvester – in vielen Firmen üblich, im Gesetz sind sie allerdings nicht vorgesehen. Da Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind, müssen die Arbeitnehmer dafür Urlaub einreichen – alles andere ist Entgegenkommen des Arbeitgebers.

Mehr zum Thema Urlaub an Heiligabend und Silvester: Urlaub: Heiligabend und Silvester: Muss man Urlaub einreichen?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg stellte 2019 in einem der seltenen Urteile zur Materie klar, dass es halbe Urlaubstage vor dem Gesetz eigentlich nicht gibt – eine „Zerstückelung und Atomisierung“ des Urlaubs in „Kleinstraten“ sei unzulässig. Ein Arbeitgeber darf einen auf halbe Tage gerichteten Urlaubsantrag also ablehnen (Az.: 4 Sa 73/18).

Eine Hintertür ließen die Richter aber offen: Das Verbot halber Urlaubstage gelte nur für den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche). Den darüber hinausgehenden vertraglichen Mehrurlaub dürfe der Arbeitgeber in halben Tagen gewähren, entschieden die Richter und bezogen sich dabei auch auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes von 1965 (Az.: 5 AZR 380/64).

Resturlaub verfällt am 31. März des Folgejahres.

Irrtum! So einfach verfällt der Urlaub nicht mehr – die Richter vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) haben die Voraussetzungen für den Urlaubsverfall bereits 2018 verschärft. Zwar steht noch im Bundesurlaubsgesetz, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss, aber die Regelung darf so streng nicht mehr angewendet werden: So müssen Arbeitgeber ihre Angestellten rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zum 31. Dezember oder bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden muss, weil er sonst erlischt.

Unterbleibt diese Belehrung, verfällt der Urlaub nicht – selbst wenn der Arbeitnehmer gar keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass er seiner Hinweispflicht nachgekommen ist, entschied das Bundesarbeitsgericht in Folge der EuGH-Rechtsprechung (Az.: 9 AZR 541/15).

Mehr dazu hier: Resturlaub und Arbeitsrecht: Was Arbeitgeber wissen sollten

Bei langer Krankheit verfällt der Urlaub.

Jein. Kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen, verfällt er zwar nicht wie sonst bereits am Jahresende – das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2009 entschieden (C-350/06, C-520/06). Allerdings hat der EuGH dieses Urteil 2011 eingeschränkt und eine tarifvertragliche Regelung für rechtens erklärt, der zufolge der in der Krankheit angesparte Urlaub 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt (Az.: C-214/10). Bezugnehmend auf dieses Urteil hat das Bundesarbeitsgericht 2012 entschieden, dass Urlaub nach langer Krankheit am 31. März des übernächsten Jahres verfällt (Az.: 9 AZR 623/10).

Mehr zum Thema Krankheit im Urlaub: Urlaubsanspruch bei Krankheit: Fragen und Antworten

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Tage pro Jahr, das sind fast fünf Wochen. Jein. Zwar ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in Paragraf 3 von mindestens 24 Werktagen Urlaub die Rede. Diese Bestimmung geht aber von einer Sechs-Tage-Woche aus. Übertragen auf die weit verbreitete Fünf-Tage-Woche heißt das: 20 Tage Urlaub - also nur vier Arbeitswochen. Mitarbeiter in der Probezeit haben keinen Urlaubsanspruch. Irrtum! Zwar haben Mitarbeiter erst nach sechs Monaten im neuen Job Anspruch auf ihren gesamten Jahresurlaub. Einen anteiligen Urlaubsanspruch haben sie aber schon vorher - und zwar auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Monat (§ 4 BUrlG). Bei beispielsweise 24 Tagen Jahresurlaub wären das zwei Tage pro Monat. Wird einer Mitarbeiterin in unserem Beispiel nach drei Monaten gekündigt, hat sie einen Teilurlaubsanspruch auf sechs Tage, die ihr auch gewährt werden müssen (drei Monate mal zwei Urlaubstage). Kann sie die Tage nicht mehr nehmen, muss ihr der Urlaub in Geld ausgezahlt werden. Auch wer Ferienjobber einstellt, muss ihnen Urlaub geben - je nachdem, wie lange der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin im Unternehmen beschäftigt ist. Arbeitnehmer können sich ihren Urlaub auszahlen lassen. Irrtum! Urlaub soll der Erholung dienen - also letztlich dazu beitragen, dass die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erhalten bleibt. Zusätzliches Geld auf dem Konto trägt nicht zur Erholung bei, folglich ist eine Auszahlung des Urlaubs im Bundesurlaubsgesetz nicht vorgesehen. Eine Ausnahme gibt es jedoch: "Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten" (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz). Das ist etwa der Fall, wenn die verbliebenen Arbeitstage schlicht nicht mehr ausreichen, um den kompletten Urlaub zu nehmen. Oder wenn es dringende betriebliche Gründe gibt, die gegen den Urlaub sprechen. Nur in diesen - eng beschränkten - Fällen darf der Urlaub ausgezahlt werden. Die Formel dafür berechnet sich nach § 11 Bundesurlaubsgesetz: Entscheidend ist das Durchschnittsgehalt, das der Arbeitnehmer "in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat". Dafür wird der Bruttolohn für 13 Wochen mit der Zahl der Resturlaubstage multipliziert, das Ergebnis danach durch die Gesamtzahl der Arbeitstage in diesen 13 Wochen geteilt. Wichtig: Ist der Arbeitnehmer in Kurzarbeit und bekommt deswegen weniger Gehalt als sonst, gilt für das Urlaubsentgelt dennoch der während des regulären Arbeitsverhältnisses gezahlte Bruttolohn und nicht der Kurzarbeiterlohn. Der Arbeitgeber entscheidet über die Dauer des Urlaubs. Irrtum! Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens zwei Wochen (zwölf Werktage) Urlaub am Stück – das steht im Bundesurlaubsgesetz in Paragraf 7 Absatz 2 Satz 2. Allerdings geht der Paragraf von einer Sechs-Tage-Woche aus. Übertragen auf eine Fünf-Tage-Woche müssen Arbeitgeber ihren Angestellten also mindestens zehn Urlaubstage hintereinander geben. Der Urlaub ist grundsätzlich "zusammenhängend zu gewähren", heißt es im Gesetz - das heißt, es kann auch Ausnahmen geben. Zum Beispiel, wenn der Chef „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ für eine Teilung des Urlaubs geltend machen kann. Auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen darf von dem Gebot, Urlaub zusammenhängend gewähren zu müssen, abgewichen werden - das steht in Paragraf 13 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz. Mehr dazu hier: Urlaubsplanung: Diese Rechte haben Arbeitgeber beim Thema Urlaub Aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber übrigens auch Betriebsferien ankündigen. Mehr dazu hier: Betriebsferien: Kann der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen? Heiligabend und Silvester gelten als halbe Urlaubstage. Irrtum! Halbe Urlaubstage sind - nicht nur an Heiligabend und Silvester - in vielen Firmen üblich, im Gesetz sind sie allerdings nicht vorgesehen. Da Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind, müssen die Arbeitnehmer dafür Urlaub einreichen - alles andere ist Entgegenkommen des Arbeitgebers. Mehr zum Thema Urlaub an Heiligabend und Silvester: Urlaub: Heiligabend und Silvester: Muss man Urlaub einreichen? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg stellte 2019 in einem der seltenen Urteile zur Materie klar, dass es halbe Urlaubstage vor dem Gesetz eigentlich nicht gibt - eine "Zerstückelung und Atomisierung" des Urlaubs in "Kleinstraten" sei unzulässig. Ein Arbeitgeber darf einen auf halbe Tage gerichteten Urlaubsantrag also ablehnen (Az.: 4 Sa 73/18). Eine Hintertür ließen die Richter aber offen: Das Verbot halber Urlaubstage gelte nur für den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche). Den darüber hinausgehenden vertraglichen Mehrurlaub dürfe der Arbeitgeber in halben Tagen gewähren, entschieden die Richter und bezogen sich dabei auch auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes von 1965 (Az.: 5 AZR 380/64). [mehr-zum-thema] Resturlaub verfällt am 31. März des Folgejahres. Irrtum! So einfach verfällt der Urlaub nicht mehr - die Richter vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) haben die Voraussetzungen für den Urlaubsverfall bereits 2018 verschärft. Zwar steht noch im Bundesurlaubsgesetz, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss, aber die Regelung darf so streng nicht mehr angewendet werden: So müssen Arbeitgeber ihre Angestellten rechtzeitig schriftlich darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zum 31. Dezember oder bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden muss, weil er sonst erlischt. Unterbleibt diese Belehrung, verfällt der Urlaub nicht - selbst wenn der Arbeitnehmer gar keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass er seiner Hinweispflicht nachgekommen ist, entschied das Bundesarbeitsgericht in Folge der EuGH-Rechtsprechung (Az.: 9 AZR 541/15). Mehr dazu hier: Resturlaub und Arbeitsrecht: Was Arbeitgeber wissen sollten Bei langer Krankheit verfällt der Urlaub. Jein. Kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen, verfällt er zwar nicht wie sonst bereits am Jahresende - das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2009 entschieden (C-350/06, C-520/06). Allerdings hat der EuGH dieses Urteil 2011 eingeschränkt und eine tarifvertragliche Regelung für rechtens erklärt, der zufolge der in der Krankheit angesparte Urlaub 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt (Az.: C-214/10). Bezugnehmend auf dieses Urteil hat das Bundesarbeitsgericht 2012 entschieden, dass Urlaub nach langer Krankheit am 31. März des übernächsten Jahres verfällt (Az.: 9 AZR 623/10). Mehr zum Thema Krankheit im Urlaub: Urlaubsanspruch bei Krankheit: Fragen und Antworten
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