Schenkung
Schenken statt vererben? 10 Fragen, 10 Antworten

Wer seinen Kindern und Enkeln hohe Erbschaftssteuern ersparen will, sollte über Schenkungen zu Lebzeiten nachdenken. Die wichtigsten Fragen rund um Freibeträge, Fristen und Auswirkungen aufs Erbe.

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Schenkung
© Svitlana Romadina / Moment / Getty Images

Schenken oder vererben? Diese Frage stellen sich auch viele Unternehmerinnen und Unternehmer. Um Angehörige zu versorgen oder auch um den Fortbestand der Firma zu sichern, kann es sinnvoll sein, einen Teil des Vermögens bereits zu Lebzeiten an den Ehepartner, an Kinder oder an andere nahe Verwandte weiterzugeben.

Wann ist schenken sinnvoller als vererben?

Für eine Schenkung sprechen unter anderem die hohen Steuerfreibeträge, die bei einer frühzeitigen Vermögensübertragung auch mehrfach ausgeschöpft werden können. Wer also sein Vermögen nicht erst mit dem Testament verteilt, sorgt dafür, dass die Begünstigten im Ergebnis weniger oder keine Steuern zahlen müssen.

„Immer dann, wenn das Vermögen die Freibeträge übersteigt, kann es sich lohnen, einen Teil bereits zu Lebzeiten zu verschenken“, erklärt Stephanie Herzog, Rechtsanwältin bei der Kanzlei Peter und Partner in Würselen. Außerdem kann der Schenkende so stärker selbst entscheiden, wie er sein Hab und Gut aufteilen möchte. Nicht zuletzt beugt eine gute Regelung zu Lebzeiten auch einem späteren Streit ums Erbe vor.

Allerdings sollte sich auch niemand voreilig von seinem Vermögen trennen: „Bevor ich meinen Mandanten eine Schenkung empfehle, rate ich immer dazu, sich zunächst um die eigene Absicherung zu kümmern“, sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht aus Heidelberg. Die selbstgenutzte Immobilie oder Geld, das man im Alter benötigt, sollten nicht einfach verschenkt werden.

Die Experten
Stephanie Herzog ist Rechtsanwältin und Partnerin bei der Kanzlei Peter und Partner in Würselen. Die Fachanwältin für Erbrecht ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Jan Bittler ist Fachanwalt für Erbrecht aus Heidelberg und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV).

Welche steuerlichen Freibeträge gelten bei einer Schenkung?

Egal, ob Erbschaft oder Schenkung: In beiden Fällen gelten dieselben steuerlichen Freibeträge. Das heißt, erst wenn der Betrag eine bestimmte Höhe überschreitet, muss Schenkungs- oder Erbschaftsteuer gezahlt werden (Erbschaftssteuergesetz: Paragraf 16).

Ehepartner können bis zu 500.000 Euro erben, ohne dass Steuern fällig werden. Kinder können 400.000 Euro steuerfrei erhalten – und zwar von jedem Elternteil. Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 Euro steuerfrei überlassen. Auch für alle übrigen Verwandten, Lebensgefährten oder Freunde gibt es einen steuerlichen Freibetrag: Er liegt bei 20.000 Euro.

Der Freibetrag bezieht sich immer auf den Beschenkten, das bedeutet: Der Schenker kann auch mehrere Personen gleichzeitig beschenken und dafür immer die jeweils geltenden Freibeträge ausnutzen.

Wie oft kann man die Steuerfreibeträge ausschöpfen?

Eine Schenkung hat den großen Vorteil, dass die steuerlichen Freibeträge mehrmals ausgeschöpft werden können – und zwar alle zehn Jahre wieder. Schenkt beispielsweise ein Vater seiner Tochter den Betrag von 400.000 Euro, muss sie keine Steuern zahlen. Zehn Jahre später kann der Vater der Tochter erneut 400.000 Euro schenken, ohne dass Abgaben anfallen.

Vor allem für die Übertragung großer Vermögen lohnt es sich daher, Teile davon in Abständen von zehn Jahren an seine Nachkommen weiterzugeben. Eine Schenkung bereits zu Lebzeiten kann steuerlich aber auch bei kleineren Summen sinnvoll sein, etwa, wenn nicht direkte Verwandte bedacht werden sollen – schließlich sind dann die Freibeträge sehr viel niedriger.

Lesen Sie dazu auch: Vermögen verschenken: Wie Sie Geld, Haus oder Firma steuergünstig per Schenkung übertragen

Wie funktionieren Kettenschenkungen?

Bei Kettenschenkungen wird Vermögen schrittweise übertragen. Dabei sind mehrere Personen in die Schenkung eingebunden. Auf diese Weise lassen sich größere Summe übertragen.

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So können zum Beispiel Großeltern zunächst ihr eigenes Kind beschenken, das die Schenkung dann an das Enkelkind weiterreicht. Zu den 200.000 Euro, die Enkel steuerfrei bekommen dürfen, kommen dann noch 400.000 Euro dazu, die Kinder steuerfrei erhalten dürfen. Insgesamt kann das Enkelkind so 600.000 Euro erhalten, ohne darauf Abgaben zu zahlen.

Besteht ein Vermögen im Wesentlichen aus einem Haus im Wert von 800.000 Euro, das nur einem Ehegatten gehört, so könnte im ersten Schritt die Hälfte des Hauses an den anderen Ehegatten übertragen werden. Sterben die Eheleute dann, erbt das Kind später von jedem jeweils die Hälfte des Hauses im Wert von 400.000 Euro – und das steuerfrei.

Bevor man Kinder oder Enkel beschenkt, sollte man deshalb zunächst darüber nachdenken, einen Teil des Vermögens an den Ehegatten zu übertragen, rät Rechtsanwalt Bittler, der auch Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) ist.

Auch das spart später Erbschaftssteuer. Da das Kind dann sowohl von der Mutter als auch vom Vater 400.000 Euro steuerfrei erben kann. „Das funktioniert allerdings nur, wenn kein ‚Berliner Testament‘ gemacht wurde, bei dem sich die Eheleute gegenseitig als Erbe eingesetzt haben“, warnt Bittler. Sonst landet am Ende doch wieder das ganze Erbe bei einem Elternteil.

Mehr dazu hier: Berliner Testament: Wer erbt wann? Was beim Berliner Testament zu beachten ist

Welche Auswirkungen haben Schenkungen auf den Pflichtteil?

Durch eine Schenkung reduziert sich automatisch auch der Pflichtteil, der im Erbfall zum Beispiel den Kindern oder Ehegatten von Rechts wegen zusteht, auch wenn im Testament ein anderer Erbe eingesetzt wurde. Er beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (BGB: Paragraf 2303).

Würde zum Beispiel nach dem Tod eines unverheirateten Unternehmers jedes seiner zwei Kinder die Hälfte des Vermögens erben, so beträgt der Pflichtteil ein Viertel. Soll nun eines der Kinder die Firma fortführen und wird deswegen als Alleinerbe eingesetzt, hätte das andere immer noch Anspruch auf diesen Pflichtteil. „Wenn solche Summen plötzlich ausbezahlt werden sollen, kann das ein Unternehmen ganz schön in die Bredouille bringen“, sagt die Rechtsanwältin Herzog.

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Anders verhält es sich, wenn die Firmenanteile zu Lebzeiten übertragen werden: „Nach zehn Jahren ist eine Schenkung aus dem Pflichtteil raus, der Erben auch bei Enterbung zusteht“, erklärt Bittler. Allerdings gilt die Zehn-Jahres-Grenze nicht für Schenkungen an Ehegatten: Wenn der Frau in zweiter Ehe alles Vermögen übertragen wurde, haben die Kinder aus erster Ehe dennoch Anspruch auf einen Pflichtteil.

Achtung: Wenn die Schenkung weniger als zehn Jahre her ist, zählt sie weiter zum Nachlass. Die gesetzlichen Erben haben dann weiter Anspruch auf Anteile davon. Dabei gibt es einen Abschmelzungsfaktor von zehn Prozent pro Jahr: Stirbt der Schenker im Jahr nach der Schenkung, zählt diese voll zum Nachlass. Stirbt er im zweiten Jahr, werden noch 90 Prozent angerechnet, im dritten Jahr 80 Prozent. Erst nach zehn Jahren ist die Schenkung für den Pflichtteil ohne Bedeutung.

Kann man Schenkungen rückgängig machen?

Eine Schenkung kann nur in Ausnahmefällen zurückgenommen werden. Sie kann von Gesetz wegen rückgängig gemacht werden, wenn der Schenker verarmt. Innerhalb der Zehn-Jahres-Frist kann sich auch der Staat die Schenkung zurückholen, wenn der Schenker zum Beispiel Sozialleistungen zahlen muss, die auch aus dem verschenkten Vermögen hätten bestritten werden können.

Eine Schenkung kann auch widerrufen werden, wenn grober Undank vorliegt. Also, wenn der Beschenkte den Schenker beleidigt, bedroht oder gar angegriffen hat. Im Insolvenzfall könnte möglicherweise ein Insolvenzverwalter im Interesse der Gläubiger Geld zurückfordern, das in den Jahren zuvor verschenkt wurde.

Daneben gibt es die Möglichkeiten, sich ein Recht auf Widerruf der Schenkung im Schenkungsvertrag zu sichern. So könnte zum Beispiel eine Klausel regeln, dass die Schenkung widerrufen werden kann, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt. Auch ein Widerrufsrecht für den Scheidungsfall und daran anschließende Vermögensstreitigkeiten ist denkbar.

Wie sollte man Schenkungen dokumentieren?

„Für ein Geldgeschenk reicht theoretisch auch eine Überweisung“ sagt Bittler. Bei größeren Summen sollte allerdings ein Schenkungsvertrag aufgesetzt werden – mit Namen der Beteiligten, dem Gegenstand der Schenkung, Datum sowie Unterschriften von allen Beteiligten. Bei Geldgeschenken oder verschenkten Gegenständen ist dies auch ohne Notar möglich.

Wenn eine Immobilie verschenkt werden soll, muss dies dagegen immer beim Notar beurkundet werden. Schließlich muss der neue Eigentümer auch im Grundbuch eingetragen werden. Auch die Übertragung von Firmenanteilen muss daher beim Notar erfolgen.

Ein Notar kann allerdings nur die Urkunde ausstellen. Er berät nicht darüber hinaus zu rechtlichen und steuerlichen Aspekten. Deshalb sollte insbesondere bei der Übertragung von großen Vermögen immer im Vorfeld ein Fachanwalt für Erbrecht sowie ein Steuerberater einbezogen werden.

Was versteht man unter Nießbrauch?

Bei einer Schenkung ist es immer möglich, dass sich der Schenker einen Nießbrauch vorbehält (BGB: Paragraf 1030). Wird etwa eine Immobilie verschenkt, erhält er dann weiterhin die Mieteinnahmen – ganz oder in Teilen. Ebenso kann ein Nießbrauch für die Erträge aus Firmenanteilen oder aus einem Wertpapierdepot vereinbart werden.

Ein Nießbrauchrecht sichert nicht nur den Schenker ab, es spart auch noch Steuern: „Der Nießbrauch mindert den steuerlichen Wert der Schenkung“, sagt Herzog. „Auf diese Weise lassen sich mehr Vermögenswerte in die jeweiligen Freibeträge hineinpacken.“

Achtung: Behält sich der Schenker einen Nießbrauch vor, muss die Schenkung auch weiterhin auf den Pflichtteil angerechnet werden. „Man sollte deshalb genau überlegen, zu welchem Zweck etwas geschenkt wird“, sagt Bittler. Soll die Schenkung Probleme mit dem Pflichtteil lösen, dann sollte besser kein Nießbrauch vereinbart werden.

Mehr zum Nießbrauchrecht erfahren Sie hier: Schenkungsvertrag: So behalten Sie Nießbrauch und andere Rechte bei einer Schenkung

Was sollte man beim Verschenken von Immobilien beachten?

Die Entscheidung, den Kindern ein Haus zu übertragen, in dem man selbst lebt, sollte immer gut durchdacht sein. Nach der Schenkung kann der Schenker die Immobilie weder verkaufen noch für einen Kredit beleihen. Schenker sollten sich daher ein Nießbrauchrecht sichern. Damit können sie nicht nur die verschenkte Immobilie weiter nutzen, sondern sie auch vermieten – die Mieteinnahmen gehören dann dem Inhaber des Nießbrauchrechts.

Beim Verschenken von Immobilien sollte deshalb immer ein detaillierter Übergabevertrag abgeschlossen werden. Darin kann nicht nur ein Nießbrauch vereinbart werden, sondern auch ein Rückforderungsrecht. Wird zum Beispiel der Sohn insolvent, dann fällt das Haus an die Eltern zurück. Das verhindert die Zwangsvollstreckung der Immobilie durch Gläubiger. Beim Erstellen des Übergabevertrags sollten sich Immobilienbesitzer unbedingt juristisch beraten lassen.

Lesen Sie dazu auch: Familienheimschaukel: Schenkungsteuer sparen – mit den eigenen vier Wänden

Worauf kommt es bei der Schenkung von Firmenanteilen an?

Auch Firmenanteile können zu Lebzeiten verschenkt werden, um den Übergang auf die nächste Generation zu sichern – und steuersparend zu gestalten. Geht es darum die Firma oder Teile davon zu übertragen, sollte das immer gemeinsam mit der Frage der Nachfolge geregelt werden.

So könnte es sinnvoll sein, dass alle Beteiligten einen Vertrag schließen, in dem einige der Erben auf ihren Anteil am Firmenvermögen verzichten. „Damit es später kein böses Blut gibt, ist es sinnvoll, so viel wie möglich im Vorfeld zu regeln“, sagt Herzog. „Diese Last sollte man nicht auf die Kinder abwälzen.“

Wichtig bei einer Übertragung von Firmenanteilen ist auch, dass gesellschafts- und erbrechtliche Regelungen übereinstimmen: „Wenn sich Gesellschaftsvertrag und Testament widersprechen, erfüllt sich möglicherweise der letzte Wille nicht“, warnt die Anwältin. Deshalb sollten dafür immer ein Steuerberater sowie ein Fachanwalt für Erbrecht hinzugezogen werden.

Mehr zur Übertragung von Firmenvermögen lesen Sie hier: Erbschaftsteuer sparen durch Schenkung: Wie Sie clever vererben und schenken – und so Steuern sparen

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Nicht zuletzt beugt eine gute Regelung zu Lebzeiten auch einem späteren Streit ums Erbe vor. Allerdings sollte sich auch niemand voreilig von seinem Vermögen trennen: „Bevor ich meinen Mandanten eine Schenkung empfehle, rate ich immer dazu, sich zunächst um die eigene Absicherung zu kümmern“, sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht aus Heidelberg. Die selbstgenutzte Immobilie oder Geld, das man im Alter benötigt, sollten nicht einfach verschenkt werden. [zur-person] Welche steuerlichen Freibeträge gelten bei einer Schenkung? Egal, ob Erbschaft oder Schenkung: In beiden Fällen gelten dieselben steuerlichen Freibeträge. Das heißt, erst wenn der Betrag eine bestimmte Höhe überschreitet, muss Schenkungs- oder Erbschaftsteuer gezahlt werden (Erbschaftssteuergesetz: Paragraf 16). Ehepartner können bis zu 500.000 Euro erben, ohne dass Steuern fällig werden. Kinder können 400.000 Euro steuerfrei erhalten – und zwar von jedem Elternteil. Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 Euro steuerfrei überlassen. Auch für alle übrigen Verwandten, Lebensgefährten oder Freunde gibt es einen steuerlichen Freibetrag: Er liegt bei 20.000 Euro. Der Freibetrag bezieht sich immer auf den Beschenkten, das bedeutet: Der Schenker kann auch mehrere Personen gleichzeitig beschenken und dafür immer die jeweils geltenden Freibeträge ausnutzen. Wie oft kann man die Steuerfreibeträge ausschöpfen? Eine Schenkung hat den großen Vorteil, dass die steuerlichen Freibeträge mehrmals ausgeschöpft werden können – und zwar alle zehn Jahre wieder. Schenkt beispielsweise ein Vater seiner Tochter den Betrag von 400.000 Euro, muss sie keine Steuern zahlen. Zehn Jahre später kann der Vater der Tochter erneut 400.000 Euro schenken, ohne dass Abgaben anfallen. Vor allem für die Übertragung großer Vermögen lohnt es sich daher, Teile davon in Abständen von zehn Jahren an seine Nachkommen weiterzugeben. Eine Schenkung bereits zu Lebzeiten kann steuerlich aber auch bei kleineren Summen sinnvoll sein, etwa, wenn nicht direkte Verwandte bedacht werden sollen – schließlich sind dann die Freibeträge sehr viel niedriger. Lesen Sie dazu auch: Vermögen verschenken: Wie Sie Geld, Haus oder Firma steuergünstig per Schenkung übertragen Wie funktionieren Kettenschenkungen? Bei Kettenschenkungen wird Vermögen schrittweise übertragen. Dabei sind mehrere Personen in die Schenkung eingebunden. Auf diese Weise lassen sich größere Summe übertragen. So können zum Beispiel Großeltern zunächst ihr eigenes Kind beschenken, das die Schenkung dann an das Enkelkind weiterreicht. Zu den 200.000 Euro, die Enkel steuerfrei bekommen dürfen, kommen dann noch 400.000 Euro dazu, die Kinder steuerfrei erhalten dürfen. Insgesamt kann das Enkelkind so 600.000 Euro erhalten, ohne darauf Abgaben zu zahlen. Besteht ein Vermögen im Wesentlichen aus einem Haus im Wert von 800.000 Euro, das nur einem Ehegatten gehört, so könnte im ersten Schritt die Hälfte des Hauses an den anderen Ehegatten übertragen werden. Sterben die Eheleute dann, erbt das Kind später von jedem jeweils die Hälfte des Hauses im Wert von 400.000 Euro – und das steuerfrei. Bevor man Kinder oder Enkel beschenkt, sollte man deshalb zunächst darüber nachdenken, einen Teil des Vermögens an den Ehegatten zu übertragen, rät Rechtsanwalt Bittler, der auch Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) ist. Auch das spart später Erbschaftssteuer. Da das Kind dann sowohl von der Mutter als auch vom Vater 400.000 Euro steuerfrei erben kann. „Das funktioniert allerdings nur, wenn kein ‚Berliner Testament‘ gemacht wurde, bei dem sich die Eheleute gegenseitig als Erbe eingesetzt haben“, warnt Bittler. Sonst landet am Ende doch wieder das ganze Erbe bei einem Elternteil. Mehr dazu hier: Berliner Testament: Wer erbt wann? Was beim Berliner Testament zu beachten ist Welche Auswirkungen haben Schenkungen auf den Pflichtteil? Durch eine Schenkung reduziert sich automatisch auch der Pflichtteil, der im Erbfall zum Beispiel den Kindern oder Ehegatten von Rechts wegen zusteht, auch wenn im Testament ein anderer Erbe eingesetzt wurde. Er beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (BGB: Paragraf 2303). Würde zum Beispiel nach dem Tod eines unverheirateten Unternehmers jedes seiner zwei Kinder die Hälfte des Vermögens erben, so beträgt der Pflichtteil ein Viertel. Soll nun eines der Kinder die Firma fortführen und wird deswegen als Alleinerbe eingesetzt, hätte das andere immer noch Anspruch auf diesen Pflichtteil. „Wenn solche Summen plötzlich ausbezahlt werden sollen, kann das ein Unternehmen ganz schön in die Bredouille bringen“, sagt die Rechtsanwältin Herzog. Anders verhält es sich, wenn die Firmenanteile zu Lebzeiten übertragen werden: „Nach zehn Jahren ist eine Schenkung aus dem Pflichtteil raus, der Erben auch bei Enterbung zusteht“, erklärt Bittler. Allerdings gilt die Zehn-Jahres-Grenze nicht für Schenkungen an Ehegatten: Wenn der Frau in zweiter Ehe alles Vermögen übertragen wurde, haben die Kinder aus erster Ehe dennoch Anspruch auf einen Pflichtteil. Achtung: Wenn die Schenkung weniger als zehn Jahre her ist, zählt sie weiter zum Nachlass. Die gesetzlichen Erben haben dann weiter Anspruch auf Anteile davon. Dabei gibt es einen Abschmelzungsfaktor von zehn Prozent pro Jahr: Stirbt der Schenker im Jahr nach der Schenkung, zählt diese voll zum Nachlass. Stirbt er im zweiten Jahr, werden noch 90 Prozent angerechnet, im dritten Jahr 80 Prozent. Erst nach zehn Jahren ist die Schenkung für den Pflichtteil ohne Bedeutung. [mehr-zum-thema] Kann man Schenkungen rückgängig machen? Eine Schenkung kann nur in Ausnahmefällen zurückgenommen werden. Sie kann von Gesetz wegen rückgängig gemacht werden, wenn der Schenker verarmt. Innerhalb der Zehn-Jahres-Frist kann sich auch der Staat die Schenkung zurückholen, wenn der Schenker zum Beispiel Sozialleistungen zahlen muss, die auch aus dem verschenkten Vermögen hätten bestritten werden können. Eine Schenkung kann auch widerrufen werden, wenn grober Undank vorliegt. Also, wenn der Beschenkte den Schenker beleidigt, bedroht oder gar angegriffen hat. Im Insolvenzfall könnte möglicherweise ein Insolvenzverwalter im Interesse der Gläubiger Geld zurückfordern, das in den Jahren zuvor verschenkt wurde. Daneben gibt es die Möglichkeiten, sich ein Recht auf Widerruf der Schenkung im Schenkungsvertrag zu sichern. So könnte zum Beispiel eine Klausel regeln, dass die Schenkung widerrufen werden kann, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt. Auch ein Widerrufsrecht für den Scheidungsfall und daran anschließende Vermögensstreitigkeiten ist denkbar. Wie sollte man Schenkungen dokumentieren? „Für ein Geldgeschenk reicht theoretisch auch eine Überweisung“ sagt Bittler. Bei größeren Summen sollte allerdings ein Schenkungsvertrag aufgesetzt werden – mit Namen der Beteiligten, dem Gegenstand der Schenkung, Datum sowie Unterschriften von allen Beteiligten. Bei Geldgeschenken oder verschenkten Gegenständen ist dies auch ohne Notar möglich. Wenn eine Immobilie verschenkt werden soll, muss dies dagegen immer beim Notar beurkundet werden. Schließlich muss der neue Eigentümer auch im Grundbuch eingetragen werden. Auch die Übertragung von Firmenanteilen muss daher beim Notar erfolgen. Ein Notar kann allerdings nur die Urkunde ausstellen. Er berät nicht darüber hinaus zu rechtlichen und steuerlichen Aspekten. Deshalb sollte insbesondere bei der Übertragung von großen Vermögen immer im Vorfeld ein Fachanwalt für Erbrecht sowie ein Steuerberater einbezogen werden. Was versteht man unter Nießbrauch? Bei einer Schenkung ist es immer möglich, dass sich der Schenker einen Nießbrauch vorbehält (BGB: Paragraf 1030). Wird etwa eine Immobilie verschenkt, erhält er dann weiterhin die Mieteinnahmen – ganz oder in Teilen. Ebenso kann ein Nießbrauch für die Erträge aus Firmenanteilen oder aus einem Wertpapierdepot vereinbart werden. Ein Nießbrauchrecht sichert nicht nur den Schenker ab, es spart auch noch Steuern: „Der Nießbrauch mindert den steuerlichen Wert der Schenkung“, sagt Herzog. „Auf diese Weise lassen sich mehr Vermögenswerte in die jeweiligen Freibeträge hineinpacken.“ Achtung: Behält sich der Schenker einen Nießbrauch vor, muss die Schenkung auch weiterhin auf den Pflichtteil angerechnet werden. „Man sollte deshalb genau überlegen, zu welchem Zweck etwas geschenkt wird“, sagt Bittler. Soll die Schenkung Probleme mit dem Pflichtteil lösen, dann sollte besser kein Nießbrauch vereinbart werden. Mehr zum Nießbrauchrecht erfahren Sie hier: Schenkungsvertrag: So behalten Sie Nießbrauch und andere Rechte bei einer Schenkung Was sollte man beim Verschenken von Immobilien beachten? Die Entscheidung, den Kindern ein Haus zu übertragen, in dem man selbst lebt, sollte immer gut durchdacht sein. Nach der Schenkung kann der Schenker die Immobilie weder verkaufen noch für einen Kredit beleihen. Schenker sollten sich daher ein Nießbrauchrecht sichern. Damit können sie nicht nur die verschenkte Immobilie weiter nutzen, sondern sie auch vermieten – die Mieteinnahmen gehören dann dem Inhaber des Nießbrauchrechts. Beim Verschenken von Immobilien sollte deshalb immer ein detaillierter Übergabevertrag abgeschlossen werden. Darin kann nicht nur ein Nießbrauch vereinbart werden, sondern auch ein Rückforderungsrecht. Wird zum Beispiel der Sohn insolvent, dann fällt das Haus an die Eltern zurück. Das verhindert die Zwangsvollstreckung der Immobilie durch Gläubiger. Beim Erstellen des Übergabevertrags sollten sich Immobilienbesitzer unbedingt juristisch beraten lassen. Lesen Sie dazu auch: Familienheimschaukel: Schenkungsteuer sparen – mit den eigenen vier Wänden Worauf kommt es bei der Schenkung von Firmenanteilen an? Auch Firmenanteile können zu Lebzeiten verschenkt werden, um den Übergang auf die nächste Generation zu sichern – und steuersparend zu gestalten. Geht es darum die Firma oder Teile davon zu übertragen, sollte das immer gemeinsam mit der Frage der Nachfolge geregelt werden. So könnte es sinnvoll sein, dass alle Beteiligten einen Vertrag schließen, in dem einige der Erben auf ihren Anteil am Firmenvermögen verzichten. „Damit es später kein böses Blut gibt, ist es sinnvoll, so viel wie möglich im Vorfeld zu regeln“, sagt Herzog. „Diese Last sollte man nicht auf die Kinder abwälzen.“ Wichtig bei einer Übertragung von Firmenanteilen ist auch, dass gesellschafts- und erbrechtliche Regelungen übereinstimmen: „Wenn sich Gesellschaftsvertrag und Testament widersprechen, erfüllt sich möglicherweise der letzte Wille nicht“, warnt die Anwältin. Deshalb sollten dafür immer ein Steuerberater sowie ein Fachanwalt für Erbrecht hinzugezogen werden. Mehr zur Übertragung von Firmenvermögen lesen Sie hier: Erbschaftsteuer sparen durch Schenkung: Wie Sie clever vererben und schenken – und so Steuern sparen
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