Coronavirus und Arbeitsschutz
Diese Regeln gelten jetzt für den Infektionsschutz in Betrieben

Was Unternehmen tun müssen, um Mitarbeiter vor einer Corona-Infektion zu schützen, ist jetzt genauer geregelt. Das gilt für die Arbeit im Betrieb und im Homeoffice.

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Die neue Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel regelt den Infektionsschutz bei der Arbeit.
© the_burtons / Moment / Getty Images

Für alle Unternehmen in Deutschland gilt die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Sie definiert, worauf Arbeitgeber achten müssen, um Ansteckungen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz zu verhindern. Erarbeitet wurde das Regelwerk vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Baua). 

Das Arbeitsministerium hatte bereits im April 2020 einen ersten Arbeitsschutzstandard für die Zeit der Corona-Pandemie vorgelegt. An vielen Stellen blieb darin jedoch unklar, was genau getan werden muss. Die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert die Regeln und benennt Maßnahmen.

Verpflichtend für Arbeitgeber

Unternehmer sollten die Vorgaben ernst nehmen. Laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. „Wenn die Maßnahmen so umgesetzt werden, erfüllt der Arbeitgeber seine Arbeitsschutzverpflichtungen während der Epidemie und ist rechtlich auf der sicheren Seite“, sagt Beate Beermann, Fachbereichsleiterin bei der Baua.  

Werden die Maßnahmen trotz Beschwerden nicht umgesetzt, haben Arbeitnehmer nach Paragraf 17 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) das Recht, der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen. Die Angestellten sind außerdem berechtigt, die Arbeit zu verweigern. Falls Mitarbeiter durch den fehlenden Schutz Schäden erleiden, können sie auch Schadensersatzforderungen geltend machen.

Neue Regeln seit 27. Januar 2021

Am 27. Januar 2021 ist eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Sie gilt zusätzlich zur bisherigen Verordnung und verschärft und erweitert einige Regeln.

Das gilt neu – zunächst befristet bis zum 15. März 2021:

  • Homeoffice: Unternehmen sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten – jedenfalls, wenn es die Tätigkeit zulässt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können. Mehr dazu hier: Recht auf Homeoffice: Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten
  • Mindestfläche pro Mitarbeiter: Nutzen mehrere Personen gleichzeitig einen Raum, müssen pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen.
  • Arbeitsgruppen: In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
  • Maskenpflicht: Kann der Mindestabstand von 1,5 Metern bei der Arbeit nicht eingehalten werden, müssen medizinische Schutzmasken getragen werden, die der Betrieb zur Verfügung stellen muss. Mehr dazu hier: Maskenpflicht im Betrieb: Diese Regeln gelten am Arbeitsplatz

Die folgenden Regeln müssen Unternehmen bereits seit August beachten und umsetzen:

1. Arbeitsplatzgestaltung

Alle Mitarbeiter sollen sich im Betrieb an den Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 Metern halten. Ist das nicht möglich, muss der Arbeitgeber alternative Schutzmaßnahmen ergreifen – beispielsweise durch Umstellen der Möbel oder Abtrennen von Arbeitsplätzen durch transparente Plastikwände. Durch die Abtrennungen dürfe es jedoch nicht zu zusätzlichen Gefährdungen kommen, etwa durch spitze Ecken oder scharfe Kanten, heißt es in dem Papier. Auch bei Publikumsverkehr sind solche Abtrennungen notwendig.

Wie hoch die Abtrennungen mindestens sein müssen, lesen Sie in der Arbeitsschutzregel auf Seite 7.

2. Sanitär- und Gemeinschaftsräume

In Sanitärräumen müssen ausreichend Seife, Handtuchspender und Desinfektionsmittel vorhanden sein. Auch an mobilen und abgelegenen Arbeitsplätzen müssen Arbeitgeber für eine Möglichkeit zum Händereinigen und -trocknen sorgen, notfalls indem sie einen Kanister mit Wasser, Flüssigseife sowie Einmalhandtücher oder geeignete Handdesinfektionsmittel zur Verfügung stellen. Auf Lüfter zum Händetrocknen sollte laut den Arbeitsschutzregeln verzichtet werden.

Sanitärräume müssen mindestens einmal pro Arbeitstag gereinigt werden.

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Auch in Pausenräumen und Kantinen müssen Mitarbeiter den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand von 1,50 Metern einhalten. Gegebenenfalls müssen dafür Tische und Stühle auseinandergerückt werden. Besteck und Geschirr sollen vom Kantinenpersonal ausgehändigt werden.

Vor dem Betreten der Pausenräume müssen Mitarbeiter zudem die Möglichkeit haben, die Hände zu reinigen. Arbeitgeber sollten also am besten am Eingang einen Spender mit Desinfektionsmittel aufstellen.

3. Lüften

Corona wird auch über Aerosole übertragen, also über besonders kleine und leichte Tröpfchen, die sich lange in der Luft halten können. Um die Zahl der möglicherweise in der Luft vorhandenen erregerhaltigen Tröpfchen zu reduzieren, sollten Räume regelmäßig gelüftet werden. „Lüften ist eine sehr wichtige Präventionsmaßnahme“, sagt Beermann.

Ist es technisch möglich, sei der einfachste Weg, die Fenster regelmäßig komplett zu öffnen, am besten drei bis zehn Minuten lang. Büroräume müssen nach den neuen Arbeitsschutzregeln vor Arbeitsbeginn einmal stoßgelüftet werden. Anschließend sollten die Fenster mindestens alle 60 Minuten, möglichst aber noch häufiger geöffnet werden.

Besprechungsräume müssen ebenfalls vor Beginn und anschließend mindestens alle 20 Minuten gelüftet werden. „Während einer intensiven Besprechung passt es manchmal natürlich nicht, jede 20 Minuten eine Pause zu machen und das Fenster zu öffnen“, sagt Beermann. Dann müsse jedoch auf jeden Fall nach 60 Minuten gelüftet werden.

Ein Fenster lediglich ständig auf Kipp zu stellen, hilft dagegen kaum. „Dadurch kommt es nicht wirklich zu einem hinreichenden Luftaustausch“, sagt Beermann.

Können Fenster nicht komplett geöffnet werden, sollte eine Klimaanlage für einen Luftaustausch sorgen. „Dann muss man auf jeden Fall schauen: Haben die Geräte einen geeigneten Filter, beispielsweise einen Hepa-Filter? Werden die Filter oft genug gewechselt? Und geht die Luft häufig genug durch die Filter?“, sagt Beermann. Nicht genutzt werden sollten Klimaanlagen, die lediglich Luft umwälzen und keinen geeigneten Filter besitzen.

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Ventilatoren oder Heizlüfter sind nach den neuen Arbeitsschutzregeln in der Regel nur in Einzelbüros zulässig.

Mehr zum Thema: Lüften gegen Corona: Wie mach ich’s richtig?

4. Homeoffice

Um Ansteckungen zu verhindern, sollten Büromitarbeiter die Möglichkeit haben, zuhause zu arbeiten. Arbeitgeber müssen Beschäftigte im Homeoffice über einzuhaltende Arbeitszeiten, Arbeitspausen, die richtige Bildschirmposition und Sitzhaltung und Bewegungspausen unterweisen. Das müsse aber nicht zwingend mündlich, sondern könne auch per Mail oder Post erfolgen, sagt Beermann. Auf den Webseiten der Baua und von Berufsgenossenschaften gibt es dafür Infomaterial zum Download.

Wichtig zu wissen: Wenn Mitarbeiter zuhause arbeiten, gilt das während der Corona-Epidemie als sogenanntes mobiles Arbeiten. „Das bedeutet, dass Arbeitgeber nicht zwingend dafür sorgen müssen, dass Mitarbeiter zuhause auch einen geeigneten Schreibtisch oder Bürostuhl haben“, sagt Beermann. Was Arbeitgeber auf jeden Fall stellen müssen, ist eine geeignete Technik zum Arbeiten, wenn Mitarbeiter diese nicht selbst besitzen.

Anders sieht es jedoch aus, wenn Mitarbeiter nach einem Ende der Epidemie weiter ständig im Homeoffice arbeiten. „Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Ausstattung zu stellen, auch die ergonomische.“

Mehr zum Thema: Homeoffice-Regelungen: Diese Regelungen gelten im Homeoffice

5. Dienstreisen und Besprechungen

Dienstreisen und Meetings sollten soweit wie möglich reduziert und durch technische Alternativen wie Telefon- oder Videokonferenzen ersetzen werden.

Lesen Sie auch: Videokonferenzen-Anbieter: 5 Tools für Videokonferenzen im Überblick

Müssen Dienstreisen zwingend stattfinden und Mitarbeiter gemeinsam ein Fahrzeug nutzen, ist auch dort der Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Ist das nicht möglich, schreiben die Arbeitsschutzregeln vor, dass entweder – wie am Arbeitsplatz – Plastikwände zwischen den Sitzplätzen installiert werden. Oder die Mitarbeiter müssen während der gesamten Fahrt einen Mund-Nasenschutz tragen.

Ist nicht gesichert, dass Mitarbeiter unterwegs die Hände waschen können, müssen Arbeitgeber außerdem Desinfektionsmittel für die Reise zur Verfügung stellen.

Das gilt bei privaten Reisen: Reisen in Risikogebiete: Das gilt laut Arbeitsrecht

6. Schutzabstände

Auch auf Treppen, Türen, Flure und Aufzügen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann. Ist das in Aufzügen nicht möglich, müssen Mitarbeiter dort eine Maske tragen.

An Orten, wo es regelmäßig zu Warteschlangen kommt, sollten Schutzabstände mit Klebe- oder Absperrband markiert werden.

7. Arbeitsmittel und Werkzeuge

Werkzeuge und alle anderen Arbeitsmittel sollten am besten jeweils nur von einer Person verwendet werden. Ist das nicht möglich, müssen sie vor der Übergabe an Kollegen gereinigt werden. Auch Bedienfelder, die von unterschiedlichen Mitarbeitern genutzt werden, müssen regelmäßig desinfiziert werden, genauso wie Tischplatten, IT-Geräte, Telefonhörer oder Lenkräder.

8. Arbeitszeiten und Pausen

Die Arbeits- und Pausenzeiten sollten so verändert werden, dass möglichst wenig unterschiedliche Mitarbeiter aufeinandertreffen. Arbeitgeber sollten darauf achten, immer dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten einzuteilen.

Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit sollte das Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter auf engem Raum vermieden werden – beispielsweise in Umkleiden oder Waschräumen.

9. Arbeitsbekleidung

Schutzausrüstung und Arbeitsbekleidung dürfen immer nur von einer Person genutzt werden. Ist das nicht möglich, müssen diese vor einer Weitergabe an andere Mitarbeiter gereinigt werden.

10. Betriebsfremde Personen

Bevor betriebsfremde Personen ein Firmengelände betreten, sollten sie vorher im Betrieb anrufen oder eine E-Mail schicken. Besucher müssen außerdem über die Infektionsschutzmaßnahmen im Unternehmen informiert werden.

11. Corona-Verdachtsfälle

Mitarbeiter mit Symptomen wie Fieber, Husten oder Atemnot müssen zuhause bleiben beziehungsweise das Betriebsgelände umgehend verlassen und zum Arzt gehen.

12. Psychische Belastungen

Konflikte mit Kunden, hohe Arbeitsintensität und soziale Isolation im Homeoffice – die aktuelle Krise kann bei Beschäftigten zu Ängsten und psychischen Belastungen führen. Unternehmen sollten deshalb geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen, um die psychische Gesundheit ihrer Mitarbeiter sicherzustellen.

Wie Sie mit Mitarbeitern umgehen, die psychisch erkrankt sind: H-I-L-F-E-Konzept: Diese 5 Schritte helfen Ihnen beim Umgang mit psychisch kranken Mitarbeitern

13. Persönliche Schutzausrüstung

Kommen Mitarbeiter immer wieder mit anderen Personen in Kontakt und können sie die Schutzabstände dabei nicht einhalten, sollten sie eine Maske tragen. Diese sollte spätestens dann gewechselt werden, wenn sie durchfeuchtet ist.

14. Unterweisung und Kommunikation

Alle Mitarbeiter müssen regelmäßig über neue Schutzmaßnahmen und Hygieneregeln informiert werden. Hinweisschilder, Aushänge oder Bodenmarkierungen können bei der internen Kommunikation helfen.

15. Besonders schutzbedürftige Personen

Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeitern eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten Chefs außerdem überprüfen, ob spezielle Schutzmaßnahmen notwendig sind, etwa für gefährdete Personen. In unklaren Fällen sollte ein Betriebsarzt hinzugezogen werden. Der kann geeignete Schutzmaßnahmen vorschlagen und für bestimmte Personen Tätigkeitswechsel empfehlen.

Beschäftigte seien allerdings nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob bei ihnen besondere Risiken oder Vorerkrankungen bestehen, heißt es in dem Papier.

16. Baustellen

Auf Baustellen müssen Mitarbeiter die Gelegenheit haben, ihre Hände zu waschen und auf Toilette zu gehen. Die Sanitärräume müssen mindestens täglich, bei Bedarf auch häufiger, gereinigt werden.

17. Außen-, Liefer- und Transportdienste

Firmenfahrzeuge müssen mit Hygiene-Utensilien wie Desinfektionsmittel, Papiertüchern und verschließbaren Müllbeuteln ausgestattet sein und sollten möglichst nicht von mehreren Beschäftigten genutzt werden.

Ist eine Einzelnutzung nicht möglich und kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, ist das Tragen einer Maske Pflicht. Die Innenräume der Fahrzeuge müssen regelmäßig gereinigt werden.

18. Unterkünfte

Für die Unterbringung von Mitarbeitern an fremden Betriebsorten gelten während der Corona-Pandemie verschärfte Regeln.

Vor Beginn der Tätigkeiten müssen die Beschäftigten demnach in feste Arbeitsgruppen von maximal vier Personen eingeteilt werden. Größere Gruppen von bis zu 15 Personen sind nur dann erlaubt, wenn technische Anlagen dies erfordern (zum Beispiel Sortieranlagen, Erntemaschinen, Verwiege- und Verpackungsmaschinen).

Verschiedene Arbeitsgruppen sollen möglichst in getrennten Unterkünften, falls das nicht möglich ist, zumindest in getrennten Bereichen einer Unterkunft untergebracht werden. Etagenbetten dürfen grundsätzlich nur einfach belegt werden. Ausnahme: Es handelt sich um Partner beziehungsweise enge Familienangehörige.

Jeder Gruppe sollte möglichst eigene Küchen, Sanitär- oder Gemeinschaftsräume haben. Falls das nicht möglich ist, dürfen die Einrichtungen nicht gleichzeitig von verschiedenen Arbeitsgruppen genutzt werden. Bevor eine andere Gruppe die Räume benutzt, müssen diese gereinigt und ausreichend gelüftet werden.

Unterkünfte und ihre Einrichtungen müssen mindestens täglich gereinigt werden. Arbeitgeber müssen außerdem sicherzustellen, dass in Sanitär- und Küchenbereichen stets Flüssigseife und Einmalhandtücher aus Papier oder Textil vorhanden sind. In allen Zimmern, Bädern, Toiletten und Küchen müssen außerdem Desinfektionsmittel stehen.

Außerdem müssen Geschirrspüler und Waschmaschinen vorhanden sein.

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Für alle Unternehmen in Deutschland gilt die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Sie definiert, worauf Arbeitgeber achten müssen, um Ansteckungen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz zu verhindern. Erarbeitet wurde das Regelwerk vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Baua).  Das Arbeitsministerium hatte bereits im April 2020 einen ersten Arbeitsschutzstandard für die Zeit der Corona-Pandemie vorgelegt. An vielen Stellen blieb darin jedoch unklar, was genau getan werden muss. Die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert die Regeln und benennt Maßnahmen. Verpflichtend für Arbeitgeber Unternehmer sollten die Vorgaben ernst nehmen. Laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. „Wenn die Maßnahmen so umgesetzt werden, erfüllt der Arbeitgeber seine Arbeitsschutzverpflichtungen während der Epidemie und ist rechtlich auf der sicheren Seite“, sagt Beate Beermann, Fachbereichsleiterin bei der Baua.   Werden die Maßnahmen trotz Beschwerden nicht umgesetzt, haben Arbeitnehmer nach Paragraf 17 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) das Recht, der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen. Die Angestellten sind außerdem berechtigt, die Arbeit zu verweigern. Falls Mitarbeiter durch den fehlenden Schutz Schäden erleiden, können sie auch Schadensersatzforderungen geltend machen. Neue Regeln seit 27. Januar 2021 Am 27. Januar 2021 ist eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Sie gilt zusätzlich zur bisherigen Verordnung und verschärft und erweitert einige Regeln. Das gilt neu - zunächst befristet bis zum 15. März 2021: Homeoffice: Unternehmen sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten – jedenfalls, wenn es die Tätigkeit zulässt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können. Mehr dazu hier: Recht auf Homeoffice: Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten Mindestfläche pro Mitarbeiter: Nutzen mehrere Personen gleichzeitig einen Raum, müssen pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. Arbeitsgruppen: In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Maskenpflicht: Kann der Mindestabstand von 1,5 Metern bei der Arbeit nicht eingehalten werden, müssen medizinische Schutzmasken getragen werden, die der Betrieb zur Verfügung stellen muss. Mehr dazu hier: Maskenpflicht im Betrieb: Diese Regeln gelten am Arbeitsplatz Die folgenden Regeln müssen Unternehmen bereits seit August beachten und umsetzen: 1. Arbeitsplatzgestaltung Alle Mitarbeiter sollen sich im Betrieb an den Sicherheitsabstand von mindestens 1,50 Metern halten. Ist das nicht möglich, muss der Arbeitgeber alternative Schutzmaßnahmen ergreifen – beispielsweise durch Umstellen der Möbel oder Abtrennen von Arbeitsplätzen durch transparente Plastikwände. Durch die Abtrennungen dürfe es jedoch nicht zu zusätzlichen Gefährdungen kommen, etwa durch spitze Ecken oder scharfe Kanten, heißt es in dem Papier. Auch bei Publikumsverkehr sind solche Abtrennungen notwendig. Wie hoch die Abtrennungen mindestens sein müssen, lesen Sie in der Arbeitsschutzregel auf Seite 7. 2. Sanitär- und Gemeinschaftsräume In Sanitärräumen müssen ausreichend Seife, Handtuchspender und Desinfektionsmittel vorhanden sein. Auch an mobilen und abgelegenen Arbeitsplätzen müssen Arbeitgeber für eine Möglichkeit zum Händereinigen und -trocknen sorgen, notfalls indem sie einen Kanister mit Wasser, Flüssigseife sowie Einmalhandtücher oder geeignete Handdesinfektionsmittel zur Verfügung stellen. Auf Lüfter zum Händetrocknen sollte laut den Arbeitsschutzregeln verzichtet werden. Sanitärräume müssen mindestens einmal pro Arbeitstag gereinigt werden. Auch in Pausenräumen und Kantinen müssen Mitarbeiter den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand von 1,50 Metern einhalten. Gegebenenfalls müssen dafür Tische und Stühle auseinandergerückt werden. Besteck und Geschirr sollen vom Kantinenpersonal ausgehändigt werden. Vor dem Betreten der Pausenräume müssen Mitarbeiter zudem die Möglichkeit haben, die Hände zu reinigen. Arbeitgeber sollten also am besten am Eingang einen Spender mit Desinfektionsmittel aufstellen. 3. Lüften Corona wird auch über Aerosole übertragen, also über besonders kleine und leichte Tröpfchen, die sich lange in der Luft halten können. Um die Zahl der möglicherweise in der Luft vorhandenen erregerhaltigen Tröpfchen zu reduzieren, sollten Räume regelmäßig gelüftet werden. „Lüften ist eine sehr wichtige Präventionsmaßnahme“, sagt Beermann. Ist es technisch möglich, sei der einfachste Weg, die Fenster regelmäßig komplett zu öffnen, am besten drei bis zehn Minuten lang. Büroräume müssen nach den neuen Arbeitsschutzregeln vor Arbeitsbeginn einmal stoßgelüftet werden. Anschließend sollten die Fenster mindestens alle 60 Minuten, möglichst aber noch häufiger geöffnet werden. Besprechungsräume müssen ebenfalls vor Beginn und anschließend mindestens alle 20 Minuten gelüftet werden. „Während einer intensiven Besprechung passt es manchmal natürlich nicht, jede 20 Minuten eine Pause zu machen und das Fenster zu öffnen“, sagt Beermann. Dann müsse jedoch auf jeden Fall nach 60 Minuten gelüftet werden. Ein Fenster lediglich ständig auf Kipp zu stellen, hilft dagegen kaum. „Dadurch kommt es nicht wirklich zu einem hinreichenden Luftaustausch“, sagt Beermann. Können Fenster nicht komplett geöffnet werden, sollte eine Klimaanlage für einen Luftaustausch sorgen. „Dann muss man auf jeden Fall schauen: Haben die Geräte einen geeigneten Filter, beispielsweise einen Hepa-Filter? Werden die Filter oft genug gewechselt? Und geht die Luft häufig genug durch die Filter?“, sagt Beermann. Nicht genutzt werden sollten Klimaanlagen, die lediglich Luft umwälzen und keinen geeigneten Filter besitzen. Ventilatoren oder Heizlüfter sind nach den neuen Arbeitsschutzregeln in der Regel nur in Einzelbüros zulässig. Mehr zum Thema: Lüften gegen Corona: Wie mach ich's richtig? 4. Homeoffice Um Ansteckungen zu verhindern, sollten Büromitarbeiter die Möglichkeit haben, zuhause zu arbeiten. Arbeitgeber müssen Beschäftigte im Homeoffice über einzuhaltende Arbeitszeiten, Arbeitspausen, die richtige Bildschirmposition und Sitzhaltung und Bewegungspausen unterweisen. Das müsse aber nicht zwingend mündlich, sondern könne auch per Mail oder Post erfolgen, sagt Beermann. Auf den Webseiten der Baua und von Berufsgenossenschaften gibt es dafür Infomaterial zum Download. Wichtig zu wissen: Wenn Mitarbeiter zuhause arbeiten, gilt das während der Corona-Epidemie als sogenanntes mobiles Arbeiten. „Das bedeutet, dass Arbeitgeber nicht zwingend dafür sorgen müssen, dass Mitarbeiter zuhause auch einen geeigneten Schreibtisch oder Bürostuhl haben“, sagt Beermann. Was Arbeitgeber auf jeden Fall stellen müssen, ist eine geeignete Technik zum Arbeiten, wenn Mitarbeiter diese nicht selbst besitzen. Anders sieht es jedoch aus, wenn Mitarbeiter nach einem Ende der Epidemie weiter ständig im Homeoffice arbeiten. „Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Ausstattung zu stellen, auch die ergonomische.“ Mehr zum Thema: Homeoffice-Regelungen: Diese Regelungen gelten im Homeoffice 5. Dienstreisen und Besprechungen Dienstreisen und Meetings sollten soweit wie möglich reduziert und durch technische Alternativen wie Telefon- oder Videokonferenzen ersetzen werden. Lesen Sie auch: Videokonferenzen-Anbieter: 5 Tools für Videokonferenzen im Überblick Müssen Dienstreisen zwingend stattfinden und Mitarbeiter gemeinsam ein Fahrzeug nutzen, ist auch dort der Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Ist das nicht möglich, schreiben die Arbeitsschutzregeln vor, dass entweder – wie am Arbeitsplatz – Plastikwände zwischen den Sitzplätzen installiert werden. Oder die Mitarbeiter müssen während der gesamten Fahrt einen Mund-Nasenschutz tragen. Ist nicht gesichert, dass Mitarbeiter unterwegs die Hände waschen können, müssen Arbeitgeber außerdem Desinfektionsmittel für die Reise zur Verfügung stellen. Das gilt bei privaten Reisen: Reisen in Risikogebiete: Das gilt laut Arbeitsrecht 6. Schutzabstände Auch auf Treppen, Türen, Flure und Aufzügen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann. Ist das in Aufzügen nicht möglich, müssen Mitarbeiter dort eine Maske tragen. An Orten, wo es regelmäßig zu Warteschlangen kommt, sollten Schutzabstände mit Klebe- oder Absperrband markiert werden. 7. Arbeitsmittel und Werkzeuge Werkzeuge und alle anderen Arbeitsmittel sollten am besten jeweils nur von einer Person verwendet werden. Ist das nicht möglich, müssen sie vor der Übergabe an Kollegen gereinigt werden. Auch Bedienfelder, die von unterschiedlichen Mitarbeitern genutzt werden, müssen regelmäßig desinfiziert werden, genauso wie Tischplatten, IT-Geräte, Telefonhörer oder Lenkräder. 8. Arbeitszeiten und Pausen Die Arbeits- und Pausenzeiten sollten so verändert werden, dass möglichst wenig unterschiedliche Mitarbeiter aufeinandertreffen. Arbeitgeber sollten darauf achten, immer dieselben Personen zu gemeinsamen Schichten einzuteilen. Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit sollte das Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter auf engem Raum vermieden werden – beispielsweise in Umkleiden oder Waschräumen. 9. Arbeitsbekleidung Schutzausrüstung und Arbeitsbekleidung dürfen immer nur von einer Person genutzt werden. Ist das nicht möglich, müssen diese vor einer Weitergabe an andere Mitarbeiter gereinigt werden. 10. Betriebsfremde Personen Bevor betriebsfremde Personen ein Firmengelände betreten, sollten sie vorher im Betrieb anrufen oder eine E-Mail schicken. Besucher müssen außerdem über die Infektionsschutzmaßnahmen im Unternehmen informiert werden. 11. Corona-Verdachtsfälle Mitarbeiter mit Symptomen wie Fieber, Husten oder Atemnot müssen zuhause bleiben beziehungsweise das Betriebsgelände umgehend verlassen und zum Arzt gehen. 12. Psychische Belastungen Konflikte mit Kunden, hohe Arbeitsintensität und soziale Isolation im Homeoffice – die aktuelle Krise kann bei Beschäftigten zu Ängsten und psychischen Belastungen führen. Unternehmen sollten deshalb geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen, um die psychische Gesundheit ihrer Mitarbeiter sicherzustellen. Wie Sie mit Mitarbeitern umgehen, die psychisch erkrankt sind: H-I-L-F-E-Konzept: Diese 5 Schritte helfen Ihnen beim Umgang mit psychisch kranken Mitarbeitern 13. Persönliche Schutzausrüstung Kommen Mitarbeiter immer wieder mit anderen Personen in Kontakt und können sie die Schutzabstände dabei nicht einhalten, sollten sie eine Maske tragen. Diese sollte spätestens dann gewechselt werden, wenn sie durchfeuchtet ist. 14. Unterweisung und Kommunikation Alle Mitarbeiter müssen regelmäßig über neue Schutzmaßnahmen und Hygieneregeln informiert werden. Hinweisschilder, Aushänge oder Bodenmarkierungen können bei der internen Kommunikation helfen. 15. Besonders schutzbedürftige Personen Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeitern eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten Chefs außerdem überprüfen, ob spezielle Schutzmaßnahmen notwendig sind, etwa für gefährdete Personen. In unklaren Fällen sollte ein Betriebsarzt hinzugezogen werden. Der kann geeignete Schutzmaßnahmen vorschlagen und für bestimmte Personen Tätigkeitswechsel empfehlen. Beschäftigte seien allerdings nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob bei ihnen besondere Risiken oder Vorerkrankungen bestehen, heißt es in dem Papier. 16. Baustellen Auf Baustellen müssen Mitarbeiter die Gelegenheit haben, ihre Hände zu waschen und auf Toilette zu gehen. Die Sanitärräume müssen mindestens täglich, bei Bedarf auch häufiger, gereinigt werden. 17. Außen-, Liefer- und Transportdienste Firmenfahrzeuge müssen mit Hygiene-Utensilien wie Desinfektionsmittel, Papiertüchern und verschließbaren Müllbeuteln ausgestattet sein und sollten möglichst nicht von mehreren Beschäftigten genutzt werden. Ist eine Einzelnutzung nicht möglich und kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, ist das Tragen einer Maske Pflicht. Die Innenräume der Fahrzeuge müssen regelmäßig gereinigt werden. 18. Unterkünfte Für die Unterbringung von Mitarbeitern an fremden Betriebsorten gelten während der Corona-Pandemie verschärfte Regeln. Vor Beginn der Tätigkeiten müssen die Beschäftigten demnach in feste Arbeitsgruppen von maximal vier Personen eingeteilt werden. Größere Gruppen von bis zu 15 Personen sind nur dann erlaubt, wenn technische Anlagen dies erfordern (zum Beispiel Sortieranlagen, Erntemaschinen, Verwiege- und Verpackungsmaschinen). Verschiedene Arbeitsgruppen sollen möglichst in getrennten Unterkünften, falls das nicht möglich ist, zumindest in getrennten Bereichen einer Unterkunft untergebracht werden. Etagenbetten dürfen grundsätzlich nur einfach belegt werden. Ausnahme: Es handelt sich um Partner beziehungsweise enge Familienangehörige. Jeder Gruppe sollte möglichst eigene Küchen, Sanitär- oder Gemeinschaftsräume haben. Falls das nicht möglich ist, dürfen die Einrichtungen nicht gleichzeitig von verschiedenen Arbeitsgruppen genutzt werden. Bevor eine andere Gruppe die Räume benutzt, müssen diese gereinigt und ausreichend gelüftet werden. Unterkünfte und ihre Einrichtungen müssen mindestens täglich gereinigt werden. Arbeitgeber müssen außerdem sicherzustellen, dass in Sanitär- und Küchenbereichen stets Flüssigseife und Einmalhandtücher aus Papier oder Textil vorhanden sind. In allen Zimmern, Bädern, Toiletten und Küchen müssen außerdem Desinfektionsmittel stehen. Außerdem müssen Geschirrspüler und Waschmaschinen vorhanden sein.