Reisen in Risikogebiete
Das gilt laut Arbeitsrecht bei der Rückkehr aus Risikogebieten

Was gilt, wenn Mitarbeiter von privaten Reisen in Risikogebiete zurückkehren? Fakten zu Corona-Tests, Quarantäne, Freistellung, Gehalt und Fürsorgepflicht.

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Nach Reisen in Risikogebiete sollten besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden
© Thana Prasongsin / Moment / Getty Images

Ein Mitarbeiter steckt sich mit dem Coronavirus an und verbreitet es danach im Betrieb – für viele Arbeitgeber ein Horrorszenario. Und die Gefahr, dass es wahr wird, wächst: Denn nicht nur ist die zweite Corona-Welle ungebrochen; um Weihnachten und Silvester haben viele Arbeitnehmer Urlaub und werden ins In- und Ausland reisen, um ihre Familien zu besuchen.

Was ist laut Arbeitsrecht erlaubt, um das Ansteckungsrisiko im Betrieb in diesen Zeiten zu minimieren? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Dürfen Arbeitgeber von Arbeitnehmern Auskunft darüber verlangen, wo sie Urlaub machen oder gemacht haben?

Urlaub bedeutet Freizeit – und wie Arbeitnehmer diese verbringen, müssen sie ihrem Chef nicht mitteilen. Umgekehrt gilt: „Sich nach Urlaubsplänen zu erkundigen, ist ebenso unzulässig wie die Frage nach der Familienplanung eines Bewerbers im Vorstellungsgespräch“, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Daher dürften Arbeitnehmer bei der Antwort lügen, ohne dafür im Nachhinein Konsequenzen fürchten zu müssen.

Darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter nach der Rückkehr aus dem Urlaub zu einem Corona-Test verpflichten?

„Diese Frage ist, wie derzeit vieles im Zusammenhang mit der Coronakrise, umstritten“, sagt Anwalt Görzel. „Ich vertrete, wie die meisten meiner Kollegen, die Ansicht, dass Arbeitgeber keine Corona-Tests anordnen dürfen – trotz ihrer Fürsorgepflicht für die anderen Arbeitnehmer. Dies ergibt sich für mich daraus, dass die Urlaubspläne Privatsache sind. Entsprechend muss der Arbeitnehmer die Frage selbst beantworten dürfen, ob ein Corona-Test nötig oder angemessen wäre.“

Auch andere Vorsichtsmaßnahmen, wie etwa das Messen der Körpertemperatur, könnten Arbeitgeber für Urlaubsrückkehrer nicht einfach anordnen. „Es sei denn, es gibt eine Betriebsvereinbarung oder eine Klausel im Tarifvertrag mit entsprechenden Regelungen“, erklärt Görzel.

Darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter nach der Rückkehr aus dem Urlaub in Quarantäne schicken, auch wenn kein positiver Corona-Test vorliegt?

Machen Arbeitnehmer innerhalb Deutschlands oder in einem Nicht-Risikogebiet Urlaub, dürfen Arbeitgeber sie nicht auf Verdacht vom Arbeitsplatz fernhalten. „Selbst dann nicht, wenn sie wissen, dass die Infektionszahlen am Urlaubsziel der Mitarbeiter sehr viel höher waren als daheim“, so Görzel.

Urlaubsrückkehrer aus einem ausländischen Risikogebiet dagegen sind laut einer Verordnung, auf die sich Bund und Länder Anfang November geeinigt haben, zu zehn Tagen häuslicher Quarantäne verpflichtet. Außerdem müssen sie bis spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass Sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) kann auf der Vorlage eines Nachweises bestehen.

Letztendlich gültig sind allerdings die spezifischen Regelungen der Bundesländer – diese können von der Verordnung in Einzelfällen abweichen. (Mehr Informationen zu den generellen Regelungen gibt das Bundesgesundheitsministerium hier; eine Übersicht der Bundesregierung verlinkt auf die Corona-Regelungen der einzelnen Bundesländer.)

„Wichtig: Die Quarantäne-Regelungen für Reiserückkehrer aus dem Ausland beschäftigen gerade viele Gerichte. So hat das Oberverwaltungsgericht Münster die Quarantänepflicht für Reiserückkehrer in Nordrhein-Westfalen bereits außer Vollzug gesetzt“, erklärt Görzel.

Wenn ein Mitarbeiter nach dem Urlaub in einem Risikogebiet in Quarantäne muss, darf der Arbeitgeber ihm das Gehalt verweigern?

Müssen Arbeitnehmer nach einer Reise in ein ausländisches Risikogebiet in Quarantäne und können deswegen nicht arbeiten, muss der Arbeitgeber ihnen in dieser Zeit kein Gehalt zahlen. „Arbeitnehmer nehmen dann in Kauf, dass sie vorübergehend verhindert sind, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Damit haben sie laut BGB, Paragraf 616, keinen Anspruch auf eine Vergütung“, erklärt Anwalt Görzel.

Auch die Gesundheitsbehörden kommen nicht für den Verdienstausfall auf. „Das aktualisierte Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt klar, dass Arbeitnehmer das Risiko eines Gehaltsausfalls selbst tragen, wenn sie eine Quarantäne hätten vermeiden können“, so Görzel. (Welche Reiseländer aktuell als Risikogebiet gelten, verzeichnet das Robert Koch-Institut hier.)

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Wird das Urlaubsland erst nach Reiseantritt zum Risikogebiet erklärt, muss der Arbeitgeber dem Angestellten das Gehalt für die Zeit der Quarantäne dagegen weiterzahlen. Er kann sich dieses aber anschließend erstatten lassen – von der Gesundheitsbehörde, die die Quarantäne angeordnet hat. (IfSG, Paragraf 56).

Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter freistellen, wenn sie glauben, dass sich diese in ihrer Freizeit einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt haben?

Einen Mitarbeiter freistellen, weil er beispielsweise Weihnachten mit 20 Verwandten in einer Ferienwohnung gefeiert hat? Oder an seinem freien Tag auf einer Querdenken-Demo war? Das ist laut Anwalt Görzel nicht erlaubt. Auch die Arbeit im Homeoffice dürfen Chefs dann nicht einfach anordnen.

Mehr zum Thema: Homeoffice-Regelungen: Diese Regelungen gelten, wenn Mitarbeiter zuhause arbeiten wollen

„In solchen Fällen kollidieren wieder die Rechte des Arbeitnehmers mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers“, so Görzel. „Denn dieser muss laut BGB, Paragraf 619, zwingend alles unternehmen, damit vom Arbeitsplatz keine Gefahr für andere ausgeht – was eben auch bedeutet, einen potenziellen Superspreader vom Betrieb fernzuhalten.“

Görzel rät daher dazu, im Zweifelsfall Mitarbeiter nach Hause zu schicken – auch wenn diese rechtlich gesehen am Arbeitsplatz bleiben dürften. „In der Praxis machen das die meisten Arbeitnehmer problemlos mit, da sie keinen Nachteil haben. Denn der Arbeitgeber muss das Gehalt in solchen Fällen weiterzahlen.“

Ein Mitarbeiter hat in einem Risikogebiet Urlaub gemacht und Kollegen mit Corona angesteckt. Daraufhin musste das Unternehmen vorübergehend schließen. Kann der Arbeitgeber ihn dafür haftbar machen?

Grundsätzlich sind Angestellte haftbar, wenn sie nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet an die Arbeit kommen und eine Betriebsschließung auslösen. „Um einen Arbeitnehmer aber wirklich haftbar zu machen, müssen Arbeitgeber vor Gericht nachweisen, dass der Arbeitnehmer die Kollegen tatsächlich angesteckt und dabei vorsätzlich gehandelt hat. Das ist beinahe unmöglich“, so Görzel.

Hinzu kommt: „Arbeitnehmer haften selbst bei einer Vertragsstraferegelung im Arbeitsvertrag maximal mit der Summe, die sie in ein bis zwei Monaten verdienen. Ein Unternehmer bekommt also – wenn überhaupt – immer nur ein Minimum dessen zurück, was er durch die Betriebsschließung verliert“, so Görzel.

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Ein Mitarbeiter hat nicht in einem Risikogebiet Urlaub gemacht, muss aber dennoch in Quarantäne, weil er oder jemand in seinem Umfeld positiv getestet wurde: Muss der Arbeitgeber dann das Gehalt weiterzahlen?

Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt weiter zu zahlen, wenn Mitarbeiter behördlich angeordnet in Quarantäne gehen müssen. Dies gilt auch nach einem Urlaub in einem Nicht-Risikogebiet.

Allerdings kann sich der Arbeitgeber das gezahlte Gehalt von den Behörden erstatten lassen. „In der Praxis ist das aber deutlich komplizierter als auf dem Papier“, sagt Anwalt Görzel. „Denn der Arbeitgeber muss eine nachweisen, um sich das Geld wiederholen zu können. Oft ist es ja aber beispielsweise so, dass ein Gesundheitsamt nur an die Vernunft appelliert und gar keine Anordnung an alle schickt, die in Quarantäne gehen sollen.“

Mehr zum Thema: Lohnkosten bei Quarantäne: Wer zahlt Arbeitnehmern das Gehalt?

Was können Arbeitgeber tun, um während der Coronakrise möglichst gut durch die Urlaubszeit zu kommen?

Görzel rät Arbeitgebern, freiwillige Coronatests für die Mitarbeiter anzubieten – und die Kosten dafür zu übernehmen. „So kommen Sie zum einen ihrer Fürsorgepflicht nach, zum anderen haben Sie die Sicherheit, alles getan zu haben, um etwa eine Betriebsschließung zu verhindern.“

Als weitere Möglichkeit empfiehlt Görzel: Betriebsferien anordnen – etwa für zwei Wochen über die Weihnachtszeit. „Damit lässt sich das Ansteckungsrisiko für die Mitarbeiter im Betrieb reduzieren. Allerdings: Auch während der Coronakrise sind Betriebsferien nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich!“

Welche Voraussetzungen das sind, lesen Sie hier: Betriebsferien: Kann der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen?

Ein Mitarbeiter steckt sich mit dem Coronavirus an und verbreitet es danach im Betrieb – für viele Arbeitgeber ein Horrorszenario. Und die Gefahr, dass es wahr wird, wächst: Denn nicht nur ist die zweite Corona-Welle ungebrochen; um Weihnachten und Silvester haben viele Arbeitnehmer Urlaub und werden ins In- und Ausland reisen, um ihre Familien zu besuchen. Was ist laut Arbeitsrecht erlaubt, um das Ansteckungsrisiko im Betrieb in diesen Zeiten zu minimieren? Antworten auf die wichtigsten Fragen. Dürfen Arbeitgeber von Arbeitnehmern Auskunft darüber verlangen, wo sie Urlaub machen oder gemacht haben? Urlaub bedeutet Freizeit – und wie Arbeitnehmer diese verbringen, müssen sie ihrem Chef nicht mitteilen. Umgekehrt gilt: „Sich nach Urlaubsplänen zu erkundigen, ist ebenso unzulässig wie die Frage nach der Familienplanung eines Bewerbers im Vorstellungsgespräch“, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Daher dürften Arbeitnehmer bei der Antwort lügen, ohne dafür im Nachhinein Konsequenzen fürchten zu müssen. Darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter nach der Rückkehr aus dem Urlaub zu einem Corona-Test verpflichten? „Diese Frage ist, wie derzeit vieles im Zusammenhang mit der Coronakrise, umstritten“, sagt Anwalt Görzel. „Ich vertrete, wie die meisten meiner Kollegen, die Ansicht, dass Arbeitgeber keine Corona-Tests anordnen dürfen – trotz ihrer Fürsorgepflicht für die anderen Arbeitnehmer. Dies ergibt sich für mich daraus, dass die Urlaubspläne Privatsache sind. Entsprechend muss der Arbeitnehmer die Frage selbst beantworten dürfen, ob ein Corona-Test nötig oder angemessen wäre.“ Auch andere Vorsichtsmaßnahmen, wie etwa das Messen der Körpertemperatur, könnten Arbeitgeber für Urlaubsrückkehrer nicht einfach anordnen. „Es sei denn, es gibt eine Betriebsvereinbarung oder eine Klausel im Tarifvertrag mit entsprechenden Regelungen“, erklärt Görzel. Darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter nach der Rückkehr aus dem Urlaub in Quarantäne schicken, auch wenn kein positiver Corona-Test vorliegt? Machen Arbeitnehmer innerhalb Deutschlands oder in einem Nicht-Risikogebiet Urlaub, dürfen Arbeitgeber sie nicht auf Verdacht vom Arbeitsplatz fernhalten. „Selbst dann nicht, wenn sie wissen, dass die Infektionszahlen am Urlaubsziel der Mitarbeiter sehr viel höher waren als daheim“, so Görzel. Urlaubsrückkehrer aus einem ausländischen Risikogebiet dagegen sind laut einer Verordnung, auf die sich Bund und Länder Anfang November geeinigt haben, zu zehn Tagen häuslicher Quarantäne verpflichtet. Außerdem müssen sie bis spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass Sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) kann auf der Vorlage eines Nachweises bestehen. Letztendlich gültig sind allerdings die spezifischen Regelungen der Bundesländer – diese können von der Verordnung in Einzelfällen abweichen. (Mehr Informationen zu den generellen Regelungen gibt das Bundesgesundheitsministerium hier; eine Übersicht der Bundesregierung verlinkt auf die Corona-Regelungen der einzelnen Bundesländer.) „Wichtig: Die Quarantäne-Regelungen für Reiserückkehrer aus dem Ausland beschäftigen gerade viele Gerichte. So hat das Oberverwaltungsgericht Münster die Quarantänepflicht für Reiserückkehrer in Nordrhein-Westfalen bereits außer Vollzug gesetzt“, erklärt Görzel. Wenn ein Mitarbeiter nach dem Urlaub in einem Risikogebiet in Quarantäne muss, darf der Arbeitgeber ihm das Gehalt verweigern? Müssen Arbeitnehmer nach einer Reise in ein ausländisches Risikogebiet in Quarantäne und können deswegen nicht arbeiten, muss der Arbeitgeber ihnen in dieser Zeit kein Gehalt zahlen. „Arbeitnehmer nehmen dann in Kauf, dass sie vorübergehend verhindert sind, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Damit haben sie laut BGB, Paragraf 616, keinen Anspruch auf eine Vergütung“, erklärt Anwalt Görzel. Auch die Gesundheitsbehörden kommen nicht für den Verdienstausfall auf. „Das aktualisierte Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt klar, dass Arbeitnehmer das Risiko eines Gehaltsausfalls selbst tragen, wenn sie eine Quarantäne hätten vermeiden können“, so Görzel. (Welche Reiseländer aktuell als Risikogebiet gelten, verzeichnet das Robert Koch-Institut hier.) Wird das Urlaubsland erst nach Reiseantritt zum Risikogebiet erklärt, muss der Arbeitgeber dem Angestellten das Gehalt für die Zeit der Quarantäne dagegen weiterzahlen. Er kann sich dieses aber anschließend erstatten lassen – von der Gesundheitsbehörde, die die Quarantäne angeordnet hat. (IfSG, Paragraf 56). Dürfen Arbeitgeber Mitarbeiter freistellen, wenn sie glauben, dass sich diese in ihrer Freizeit einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt haben? Einen Mitarbeiter freistellen, weil er beispielsweise Weihnachten mit 20 Verwandten in einer Ferienwohnung gefeiert hat? Oder an seinem freien Tag auf einer Querdenken-Demo war? Das ist laut Anwalt Görzel nicht erlaubt. Auch die Arbeit im Homeoffice dürfen Chefs dann nicht einfach anordnen. Mehr zum Thema: Homeoffice-Regelungen: Diese Regelungen gelten, wenn Mitarbeiter zuhause arbeiten wollen „In solchen Fällen kollidieren wieder die Rechte des Arbeitnehmers mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers“, so Görzel. „Denn dieser muss laut BGB, Paragraf 619, zwingend alles unternehmen, damit vom Arbeitsplatz keine Gefahr für andere ausgeht – was eben auch bedeutet, einen potenziellen Superspreader vom Betrieb fernzuhalten.“ Görzel rät daher dazu, im Zweifelsfall Mitarbeiter nach Hause zu schicken – auch wenn diese rechtlich gesehen am Arbeitsplatz bleiben dürften. „In der Praxis machen das die meisten Arbeitnehmer problemlos mit, da sie keinen Nachteil haben. Denn der Arbeitgeber muss das Gehalt in solchen Fällen weiterzahlen.“ Ein Mitarbeiter hat in einem Risikogebiet Urlaub gemacht und Kollegen mit Corona angesteckt. Daraufhin musste das Unternehmen vorübergehend schließen. Kann der Arbeitgeber ihn dafür haftbar machen? Grundsätzlich sind Angestellte haftbar, wenn sie nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet an die Arbeit kommen und eine Betriebsschließung auslösen. „Um einen Arbeitnehmer aber wirklich haftbar zu machen, müssen Arbeitgeber vor Gericht nachweisen, dass der Arbeitnehmer die Kollegen tatsächlich angesteckt und dabei vorsätzlich gehandelt hat. Das ist beinahe unmöglich“, so Görzel. Hinzu kommt: „Arbeitnehmer haften selbst bei einer Vertragsstraferegelung im Arbeitsvertrag maximal mit der Summe, die sie in ein bis zwei Monaten verdienen. Ein Unternehmer bekommt also – wenn überhaupt – immer nur ein Minimum dessen zurück, was er durch die Betriebsschließung verliert“, so Görzel. Ein Mitarbeiter hat nicht in einem Risikogebiet Urlaub gemacht, muss aber dennoch in Quarantäne, weil er oder jemand in seinem Umfeld positiv getestet wurde: Muss der Arbeitgeber dann das Gehalt weiterzahlen? Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt weiter zu zahlen, wenn Mitarbeiter behördlich angeordnet in Quarantäne gehen müssen. Dies gilt auch nach einem Urlaub in einem Nicht-Risikogebiet. Allerdings kann sich der Arbeitgeber das gezahlte Gehalt von den Behörden erstatten lassen. „In der Praxis ist das aber deutlich komplizierter als auf dem Papier“, sagt Anwalt Görzel. „Denn der Arbeitgeber muss eine nachweisen, um sich das Geld wiederholen zu können. Oft ist es ja aber beispielsweise so, dass ein Gesundheitsamt nur an die Vernunft appelliert und gar keine Anordnung an alle schickt, die in Quarantäne gehen sollen.“ Mehr zum Thema: Lohnkosten bei Quarantäne: Wer zahlt Arbeitnehmern das Gehalt? Was können Arbeitgeber tun, um während der Coronakrise möglichst gut durch die Urlaubszeit zu kommen? Görzel rät Arbeitgebern, freiwillige Coronatests für die Mitarbeiter anzubieten – und die Kosten dafür zu übernehmen. „So kommen Sie zum einen ihrer Fürsorgepflicht nach, zum anderen haben Sie die Sicherheit, alles getan zu haben, um etwa eine Betriebsschließung zu verhindern.“ Als weitere Möglichkeit empfiehlt Görzel: Betriebsferien anordnen – etwa für zwei Wochen über die Weihnachtszeit. „Damit lässt sich das Ansteckungsrisiko für die Mitarbeiter im Betrieb reduzieren. Allerdings: Auch während der Coronakrise sind Betriebsferien nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich!“ Welche Voraussetzungen das sind, lesen Sie hier: Betriebsferien: Kann der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen?