Strompreisbremse
Was Unternehmen über die Preisdeckel für Energie wissen sollten

Ab März entlastet die Energiepreisbremse private Haushalte und Unternehmen bei Strom- und Gaskosten. Wer davon profitiert, wie es funktioniert und welche Fristen Sie beachten müssen.

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Strompreisbremse
© Elisabeth Coelfen / EyeEm / Getty images

Wie werden Unternehmen entlastet?

Um die durch den Ukraine-Krieg steigenden Energiekosten abzumildern, hat die Bundesregierung im Dezember 2022 zwei Gesetze erlassen: das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG). Sie deckeln die Kosten für Strom, Gas und Fernwärme und regeln, wie private Haushalte und Unternehmen entlastet werden.

„Die Entlastungen folgen einer anderen Logik als Förderprogramme. Es müssen keine Anträge gestellt werden“, sagt Carsten Bringmann, Rechtsanwalt bei der Münchner Kanzlei Noerr. Die Auszahlung erfolgt stattdessen über die Energieversorger – sowohl für Privat- als auch für Gewerbekunden. Dieses Vorgehen ist einerseits praktisch – und andererseits unerprobt. „Es gibt momentan nur die gesetzlichen Regelungen“, so der Jurist. „Das wird noch ein paar Wochen dauern, bis sich das eingespielt hat“, vermutet Bringmann.

Funktionieren soll der Mechanismus so: Der Bund erstattet den Strom- und Gasanbietern die Differenz zwischen Marktpreisen und gesetzlich garantierten Preisdeckeln und verpflichtet sie, die Entlastung über niedrigere Abschläge und Vorauszahlungen ab 1. März 2023 an ihre Kunden weiterzugeben. Die Regelung gilt auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar. Im März 2023 gibt es also sowohl beim Strom als auch beim Gas die dreifache Entlastung.

Die Bremsen sind Teil des 200-Milliarden-Euro-Abwehrschirms, den Bundeskanzler Olaf Scholz im September 2022 „Doppel-Wumms“ getauft hatte. Während der Bund die Kosten für die Gaspreisbremse komplett übernimmt, sollen für die Finanzierung der Strompreisbremse zusätzlich Übergewinne der Energieunternehmen abgeschöpft werden.

Zusätzlich zahlt der Staat in besonderen Härtefallen eine Härtefallhilfe. Welche Unternehmen diese ausgezahlt bekommen und wo sie einen Antrag stellen müssen, lesen Sie in diesem Artikel: Härtefallhilfe Energie: Diesen Zuschuss gibt es zu den Energiekosten.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Stromkunden, die weniger als 30.000 Kilowattstunden (kWh) im Jahr verbrauchen, bekommen 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zum Bruttopreis – also inklusive aller Steuern – von 40 Cent pro Kilowattstunde. Für den Stromverbrauch über diese Grenze hinaus müssen die Stromkunden den vertraglich vereinbarten Preis zahlen. Zu dieser Kundengruppe zählen auch viele kleine und mittelgroße Unternehmen.

Der Experte
Carsten Bringmann Rechtsanwalt Carsten Bringmann ist Associated Partner der Münchner Kanzlei Noerr. Zu seinen Fachgebieten zählen Vergabe-, Umwelt-, Planungs-, Verfassungs- und Europarecht.

Unternehmen, die mehr als 30.000 kWh jährlich verbrauchen, beziehen ab März 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 Cent pro kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Auch für diese Großkunden gilt: Für den Strom, der über die 70 Prozent hinaus verbraucht wird, muss der volle Preis bezahlt werden.

Unternehmen, denen es gelingt, 2023 weniger als 80 beziehungsweise 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu nutzen, erhalten die Entlastung in voller Höhe. Deswegen lohnt sich Energiesparen für Unternehmen trotz der Preisdeckel weiterhin.

Mehr dazu hier: Energiespartipps für Unternehmen: So sparen Sie in der Firma Geld für Heizung und Strom

Wie funktioniert die Gas- und Wärmepreisbremse?

Wer im Dezember 2022 schon von der Gaspreis-Soforthilfe profitiert hat, wird ab März auch wieder entlastet. Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz setzt den Gaspreis ab 1. März 2023 bei 12 Cent pro kWh für Haushalte und Unternehmen fest. Dies gilt für alle, die weniger als 1,5 Millionen kWh in einem Jahr verbrauchen. Wie die Strompreisbremse greift auch die Gaspreisbremse rückwirkend für Januar und Februar. Und auch dieser Preisdeckel deckt nur ein Kontingent ab: Für 80 Prozent des im September 2022 für das Jahr 2023 prognostizierten Gasverbrauchs gilt der garantierte Peis von 12 Cent, für den Verbrauch darüber hinaus fällt der volle Gaspreis an.

Unternehmen, die als Großverbraucher mehr als 1,5 Millionen kWh jährlich verbrauchen, zahlen für 70 Prozent ihres bisherigen Gasbedarfs einen Netto-Arbeitspreis von 7 Cent pro kWh. Auch hier gilt: Was drüber liegt, wird zum vollen vertraglich vereinbarten Gaspreis fällig. Als Referenzzeitraum für den bisherigen Verbrauch schreibt das Gesetz für die Großverbraucher den Jahresverbrauch 2021 vor. Für diese Unternehmen ist der Preisdeckel schon zum 1. Januar 2023 gestartet.

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Wer mit Fernwärme heizt, bekommt auch eine Entlastung: Für 80 Prozent des im September 2022 vom Wärmeversorger prognostizieren Verbrauchs liegt der garantierte Preis bei 9,5 Cent pro kWh brutto. Wer mehr heizt, muss für den Rest voll zahlen.

Großverbraucher von Wärme (über 1,5 Millionen kWh im Jahr) zahlen für 70 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs 7,5 Cent pro kWh.

Welche Ausnahmen gibt es?

Die Strompreis- und die Gaspreisbremse bekommen automatisch alle, die Strom und Gas über ein Versorgungsunternehmen beziehen – also die meisten Unternehmen in Deutschland. Nur Firmen, die selbst auf dem Strommarkt und dem Gasmarkt einkaufen, müssen sich selbst darum kümmern, entlastet zu werden. Sie können seit Anfang 2023 Anträge über ein Online-Portal stellen.

Kann man den Strom- oder Gasversorger trotz der neuen Regelungen noch wechseln?

Die Preisdeckel gelten für Kunden aller Energieversorgungsunternehmen. Da „kleine“ Verbraucher nur 80 Prozent ihres Strom- beziehungsweise Gasverbrauchs entlastet bekommen, können sich Anbieterwechsel weiterhin lohnen. Solche Wechsel sind auch weiterhin möglich.

Wichtig: Wer wechselt, muss dem neuen Versorger eine Rechnungskopie aus den vorherigen Monaten vorlegen: Der Strom- oder Gasanbieter darf die staatliche Entlastung erst weitergeben, nachdem er das Entlastungskontingent geprüft hat.

Was ist mit neuen Strom- und Gasanschlüssen?

Die Kontingente für die Entlastungen bemessen sich am Verbrauch, den die Strom- und Gasversorger errechnen. Wenn ein Strom- oder Gaszähler neu ist, muss der Verbrauch geschätzt werden, beispielsweise durch eine Hochrechnung. „Näher ist das im Gesetzt nicht ausgestaltet“, so Anwalt Bringmann.

Für welchen Zeitraum gelten die Preisdeckel?

Die Entlastungen sind ab 1. März 2023 und bis 30. April 2024 geplant. Momentan kann sie die Bundesregierung jedoch nur bis Ende 2023 garantieren. Für eine Fortführung über das laufende Jahr hinaus muss erst der EU-Beihilferahmen verlängert werden. Dann wäre eine Fortführung per Rechtsverordnung bis Ende April 2024 möglich.

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Welche Fristen gelten für Unternehmen?

„Das Wichtigste ist zu checken, mit welchen Entlastungssummen zu rechnen ist. Denn aus dieser Höhe resultieren Mitteilungspflichten“, sagt Carsten Bringmann von der Kanzlei Noerr. „Wenn Unternehmen erwarten, mit mehr als 150.000 Euro monatlich durch die Strom- und Gaspreisbremse entlastet zu werden, müssen sie ihrem Energieanbieter bis zum 31. März mitteilen, welche Höchstgrenzen voraussichtlich für sie gelten werden.“ Wer unter den 150.000 Euro liegt, muss vorerst nichts tun.

Kleine Unternehmen hingegen müssen erstmal keine Fristen beachten. Sie bekommen in den nächsten Wochen Post vom Strom- und Gasanbieter und werden so über ihren neuen Abschlag informiert. Vorgesehen ist jedoch, dass Unternehmen, die 2023 voraussichtlich mehr als 100.000 Euro erhalten, bis zum 30. Juni 2024 die tatsächliche Höhe ihrer Entlastungen melden müssen.

Welche Höchstgrenzen gibt es?

Wenn Unternehmen mit mehr als zwei Millionen Euro aus der Strompreis- und der Gaspreis-Bremse entlastet werden, müssen sie Arbeitsplätze erhalten. Per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung müssen sie bis 30. April 2025 90 Prozent der vollzeitäquivalenten Stellen vom 31. Januar 2023 garantieren.

Die Mitteilung darüber soll – so sieht es das Gesetz vor – an eine Prüfbehörde gehen. „Die Gesetze sprechen nur von einer Prüfbehörde. Wer das ist, wissen wir alle noch nicht“, sagt Anwalt Bringmann. Er vermutet, dass der Bund die Aufgabe an einen privaten Dienstleister übertragen wird.

Für Großunternehmen können auch Boni- und Dividendenverbote aus den staatlichen Hilfe folgen: Ab Fördersummen über 25 Millionen Euro dürfen keine Dividenden mehr ausgeschüttet werden und Geschäftsleitungen und Aufsichtsgremien werden die Boni gestrichen. Unternehmen, die mehr als 50 Millionen Euro empfangen, dürfen niemandem mehr einen Bonus zahlen. Betroffene Unternehmen können bis 31. März 2023 auf eine Förderung über die Schwellenwerte hinaus verzichten – und die Verbote so vermeiden.

Was ist mit Unternehmen, die ihre Strom- und Gasrechnung nicht mehr zahlen können?

Mit den beiden neuen Gesetzen hat die Bundesregierung auch Änderungen in der Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung und im Energiewirtschaftsgesetz vorgenommen. Kunden können nun leichter eine sogenannte Abwendungsvereinbarung mit ihrem Versorgungsunternehmen schließen, um mit Ratenzahlungen eine Sperre zu vermeiden. Das gilt bis Ende April nicht nur für Kunden in der Grundversorgung, sondern für alle. Ebenfalls bis 30. April 2024 haben verschuldete Strom- und Gaskunden zusätzlich die Möglichkeit, Ratenzahlungen für bis zu drei Monate auszusetzen – wenn sie ihre laufenden Abschläge weiterzahlen.

Gibt es weitere Hilfe für kleine Unternehmen?

Im Dezember hat die Bundesregierung angekündigt, 1 Milliarde Euro Härtefallhilfen für KMU bereitstellen zu wollen. Die Verteilung sollen die Bundesländer übernehmen. Noch sind die Länder damit beschäftigt, entsprechende Portale aufzusetzen.

Was müssen Vermieter tun?

Die Entlastungen kommen bei den Eigentümern der Anschlüsse an – also beim Gas in vielen Fällen bei Vermietern. Sie müssen die Senkung der Abschlagzahlungen in der Abrechnung berücksichtigen. Brenzlig kann es werden, wenn Vermieter aufgrund der hohen Preise 2022 die Nebenkosten schon erhöht haben. „Dann muss der Vermieter eigentlich unverzüglich, wenn er die Entlastung bekommt, die Betriebskostenvorauszahlung auf eine angemessene Höhe anpassen“, so Jurist Bringmann. Was angemessen ist, definieren die Gesetze jedoch nicht. „Das ist so ein Begriff, über den man sicherlich streiten wird.“

Wenn die Mieter selbst einen Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen geschlossen haben, wie bei Gasetagenheizungen üblich, müssen Vermieter nichts tun.

Was ist mit Pellet- oder Ölheizungen?

Die Preisbremsen gelten nur für die sogenannten „leitungsgebundenen“ Energieträger. Pellet- und Heizölkunden werden nicht automatisch entlastet. Für diese Kundengruppen wurde jedoch ein Härtefallfonds eingesetzt, aus dem Haushalte bis zu 2000 Euro bekommen können. Die Auszahlung übernehmen die Bundesländer – aktuell hat jedoch nur Berlin ein Portal zur Antragstellung eingerichtet.

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Wie werden Unternehmen entlastet? Um die durch den Ukraine-Krieg steigenden Energiekosten abzumildern, hat die Bundesregierung im Dezember 2022 zwei Gesetze erlassen: das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG). Sie deckeln die Kosten für Strom, Gas und Fernwärme und regeln, wie private Haushalte und Unternehmen entlastet werden. „Die Entlastungen folgen einer anderen Logik als Förderprogramme. Es müssen keine Anträge gestellt werden“, sagt Carsten Bringmann, Rechtsanwalt bei der Münchner Kanzlei Noerr. Die Auszahlung erfolgt stattdessen über die Energieversorger – sowohl für Privat- als auch für Gewerbekunden. Dieses Vorgehen ist einerseits praktisch – und andererseits unerprobt. „Es gibt momentan nur die gesetzlichen Regelungen“, so der Jurist. „Das wird noch ein paar Wochen dauern, bis sich das eingespielt hat“, vermutet Bringmann. Funktionieren soll der Mechanismus so: Der Bund erstattet den Strom- und Gasanbietern die Differenz zwischen Marktpreisen und gesetzlich garantierten Preisdeckeln und verpflichtet sie, die Entlastung über niedrigere Abschläge und Vorauszahlungen ab 1. März 2023 an ihre Kunden weiterzugeben. Die Regelung gilt auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar. Im März 2023 gibt es also sowohl beim Strom als auch beim Gas die dreifache Entlastung. Die Bremsen sind Teil des 200-Milliarden-Euro-Abwehrschirms, den Bundeskanzler Olaf Scholz im September 2022 „Doppel-Wumms“ getauft hatte. Während der Bund die Kosten für die Gaspreisbremse komplett übernimmt, sollen für die Finanzierung der Strompreisbremse zusätzlich Übergewinne der Energieunternehmen abgeschöpft werden. Zusätzlich zahlt der Staat in besonderen Härtefallen eine Härtefallhilfe. Welche Unternehmen diese ausgezahlt bekommen und wo sie einen Antrag stellen müssen, lesen Sie in diesem Artikel: Härtefallhilfe Energie: Diesen Zuschuss gibt es zu den Energiekosten. Wie funktioniert die Strompreisbremse? Stromkunden, die weniger als 30.000 Kilowattstunden (kWh) im Jahr verbrauchen, bekommen 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zum Bruttopreis – also inklusive aller Steuern – von 40 Cent pro Kilowattstunde. Für den Stromverbrauch über diese Grenze hinaus müssen die Stromkunden den vertraglich vereinbarten Preis zahlen. Zu dieser Kundengruppe zählen auch viele kleine und mittelgroße Unternehmen. Unternehmen, die mehr als 30.000 kWh jährlich verbrauchen, beziehen ab März 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 Cent pro kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Auch für diese Großkunden gilt: Für den Strom, der über die 70 Prozent hinaus verbraucht wird, muss der volle Preis bezahlt werden. Unternehmen, denen es gelingt, 2023 weniger als 80 beziehungsweise 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu nutzen, erhalten die Entlastung in voller Höhe. Deswegen lohnt sich Energiesparen für Unternehmen trotz der Preisdeckel weiterhin. Mehr dazu hier: Energiespartipps für Unternehmen: So sparen Sie in der Firma Geld für Heizung und Strom Wie funktioniert die Gas- und Wärmepreisbremse? Wer im Dezember 2022 schon von der Gaspreis-Soforthilfe profitiert hat, wird ab März auch wieder entlastet. Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz setzt den Gaspreis ab 1. März 2023 bei 12 Cent pro kWh für Haushalte und Unternehmen fest. Dies gilt für alle, die weniger als 1,5 Millionen kWh in einem Jahr verbrauchen. Wie die Strompreisbremse greift auch die Gaspreisbremse rückwirkend für Januar und Februar. Und auch dieser Preisdeckel deckt nur ein Kontingent ab: Für 80 Prozent des im September 2022 für das Jahr 2023 prognostizierten Gasverbrauchs gilt der garantierte Peis von 12 Cent, für den Verbrauch darüber hinaus fällt der volle Gaspreis an. Unternehmen, die als Großverbraucher mehr als 1,5 Millionen kWh jährlich verbrauchen, zahlen für 70 Prozent ihres bisherigen Gasbedarfs einen Netto-Arbeitspreis von 7 Cent pro kWh. Auch hier gilt: Was drüber liegt, wird zum vollen vertraglich vereinbarten Gaspreis fällig. Als Referenzzeitraum für den bisherigen Verbrauch schreibt das Gesetz für die Großverbraucher den Jahresverbrauch 2021 vor. Für diese Unternehmen ist der Preisdeckel schon zum 1. Januar 2023 gestartet. Wer mit Fernwärme heizt, bekommt auch eine Entlastung: Für 80 Prozent des im September 2022 vom Wärmeversorger prognostizieren Verbrauchs liegt der garantierte Preis bei 9,5 Cent pro kWh brutto. Wer mehr heizt, muss für den Rest voll zahlen. Großverbraucher von Wärme (über 1,5 Millionen kWh im Jahr) zahlen für 70 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs 7,5 Cent pro kWh. Welche Ausnahmen gibt es? Die Strompreis- und die Gaspreisbremse bekommen automatisch alle, die Strom und Gas über ein Versorgungsunternehmen beziehen – also die meisten Unternehmen in Deutschland. Nur Firmen, die selbst auf dem Strommarkt und dem Gasmarkt einkaufen, müssen sich selbst darum kümmern, entlastet zu werden. Sie können seit Anfang 2023 Anträge über ein Online-Portal stellen. Kann man den Strom- oder Gasversorger trotz der neuen Regelungen noch wechseln? Die Preisdeckel gelten für Kunden aller Energieversorgungsunternehmen. Da „kleine“ Verbraucher nur 80 Prozent ihres Strom- beziehungsweise Gasverbrauchs entlastet bekommen, können sich Anbieterwechsel weiterhin lohnen. Solche Wechsel sind auch weiterhin möglich. Wichtig: Wer wechselt, muss dem neuen Versorger eine Rechnungskopie aus den vorherigen Monaten vorlegen: Der Strom- oder Gasanbieter darf die staatliche Entlastung erst weitergeben, nachdem er das Entlastungskontingent geprüft hat. Was ist mit neuen Strom- und Gasanschlüssen? Die Kontingente für die Entlastungen bemessen sich am Verbrauch, den die Strom- und Gasversorger errechnen. Wenn ein Strom- oder Gaszähler neu ist, muss der Verbrauch geschätzt werden, beispielsweise durch eine Hochrechnung. „Näher ist das im Gesetzt nicht ausgestaltet“, so Anwalt Bringmann. Für welchen Zeitraum gelten die Preisdeckel? Die Entlastungen sind ab 1. März 2023 und bis 30. April 2024 geplant. Momentan kann sie die Bundesregierung jedoch nur bis Ende 2023 garantieren. Für eine Fortführung über das laufende Jahr hinaus muss erst der EU-Beihilferahmen verlängert werden. Dann wäre eine Fortführung per Rechtsverordnung bis Ende April 2024 möglich. Welche Fristen gelten für Unternehmen? „Das Wichtigste ist zu checken, mit welchen Entlastungssummen zu rechnen ist. Denn aus dieser Höhe resultieren Mitteilungspflichten“, sagt Carsten Bringmann von der Kanzlei Noerr. „Wenn Unternehmen erwarten, mit mehr als 150.000 Euro monatlich durch die Strom- und Gaspreisbremse entlastet zu werden, müssen sie ihrem Energieanbieter bis zum 31. März mitteilen, welche Höchstgrenzen voraussichtlich für sie gelten werden.“ Wer unter den 150.000 Euro liegt, muss vorerst nichts tun. Kleine Unternehmen hingegen müssen erstmal keine Fristen beachten. Sie bekommen in den nächsten Wochen Post vom Strom- und Gasanbieter und werden so über ihren neuen Abschlag informiert. Vorgesehen ist jedoch, dass Unternehmen, die 2023 voraussichtlich mehr als 100.000 Euro erhalten, bis zum 30. Juni 2024 die tatsächliche Höhe ihrer Entlastungen melden müssen. [mehr-zum-thema] Welche Höchstgrenzen gibt es? Wenn Unternehmen mit mehr als zwei Millionen Euro aus der Strompreis- und der Gaspreis-Bremse entlastet werden, müssen sie Arbeitsplätze erhalten. Per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung müssen sie bis 30. April 2025 90 Prozent der vollzeitäquivalenten Stellen vom 31. Januar 2023 garantieren. Die Mitteilung darüber soll – so sieht es das Gesetz vor – an eine Prüfbehörde gehen. „Die Gesetze sprechen nur von einer Prüfbehörde. Wer das ist, wissen wir alle noch nicht“, sagt Anwalt Bringmann. Er vermutet, dass der Bund die Aufgabe an einen privaten Dienstleister übertragen wird. Für Großunternehmen können auch Boni- und Dividendenverbote aus den staatlichen Hilfe folgen: Ab Fördersummen über 25 Millionen Euro dürfen keine Dividenden mehr ausgeschüttet werden und Geschäftsleitungen und Aufsichtsgremien werden die Boni gestrichen. Unternehmen, die mehr als 50 Millionen Euro empfangen, dürfen niemandem mehr einen Bonus zahlen. Betroffene Unternehmen können bis 31. März 2023 auf eine Förderung über die Schwellenwerte hinaus verzichten – und die Verbote so vermeiden. Was ist mit Unternehmen, die ihre Strom- und Gasrechnung nicht mehr zahlen können? Mit den beiden neuen Gesetzen hat die Bundesregierung auch Änderungen in der Gas- und Stromgrundversorgungsverordnung und im Energiewirtschaftsgesetz vorgenommen. Kunden können nun leichter eine sogenannte Abwendungsvereinbarung mit ihrem Versorgungsunternehmen schließen, um mit Ratenzahlungen eine Sperre zu vermeiden. Das gilt bis Ende April nicht nur für Kunden in der Grundversorgung, sondern für alle. Ebenfalls bis 30. April 2024 haben verschuldete Strom- und Gaskunden zusätzlich die Möglichkeit, Ratenzahlungen für bis zu drei Monate auszusetzen – wenn sie ihre laufenden Abschläge weiterzahlen. Gibt es weitere Hilfe für kleine Unternehmen? Im Dezember hat die Bundesregierung angekündigt, 1 Milliarde Euro Härtefallhilfen für KMU bereitstellen zu wollen. Die Verteilung sollen die Bundesländer übernehmen. Noch sind die Länder damit beschäftigt, entsprechende Portale aufzusetzen. Was müssen Vermieter tun? Die Entlastungen kommen bei den Eigentümern der Anschlüsse an – also beim Gas in vielen Fällen bei Vermietern. Sie müssen die Senkung der Abschlagzahlungen in der Abrechnung berücksichtigen. Brenzlig kann es werden, wenn Vermieter aufgrund der hohen Preise 2022 die Nebenkosten schon erhöht haben. „Dann muss der Vermieter eigentlich unverzüglich, wenn er die Entlastung bekommt, die Betriebskostenvorauszahlung auf eine angemessene Höhe anpassen“, so Jurist Bringmann. Was angemessen ist, definieren die Gesetze jedoch nicht. „Das ist so ein Begriff, über den man sicherlich streiten wird.“ Wenn die Mieter selbst einen Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen geschlossen haben, wie bei Gasetagenheizungen üblich, müssen Vermieter nichts tun. Was ist mit Pellet- oder Ölheizungen? Die Preisbremsen gelten nur für die sogenannten „leitungsgebundenen“ Energieträger. Pellet- und Heizölkunden werden nicht automatisch entlastet. Für diese Kundengruppen wurde jedoch ein Härtefallfonds eingesetzt, aus dem Haushalte bis zu 2000 Euro bekommen können. Die Auszahlung übernehmen die Bundesländer – aktuell hat jedoch nur Berlin ein Portal zur Antragstellung eingerichtet.