Weihnachten und Arbeitsrecht
Was Sie übers Arbeiten in der Weihnachtszeit wissen sollten

Wer darf in der Weihnachtszeit freinehmen? Was gilt bei Betriebsferien? Und in welchen Fällen sind Weihnachtsgeld und Feiertagszuschlag zu zahlen? Ein weihnachtlicher Überblick übers Arbeitsrecht.

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© go2 / photocase.de

Dürfen Mitarbeiter an Weihnachten und Silvester zur Arbeit herangezogen werden?

Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben handelt es sich bei Heiligabend und Silvester allerdings nicht um gesetzliche Feiertage. Nur der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie Neujahr sind Feiertage im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Alle Fragen zum Thema beantwortet unser Artikel Heiligabend und Silvester: Was gilt als Feiertag?

Das Beschäftigungsverbot an Feiertagen bedeutet im Übrigen nicht, dass jeder Arbeitnehmer stets vor Dienst an Weihnachten geschützt ist. Vom Verbot der Beschäftigung an Feiertagen gibt es einige Ausnahmen, die in § 10 ArbZG aufgezählt sind. So gilt das Verbot beispielsweise nicht für Bedienungen in Gaststätten oder für Arbeitnehmer, die in einem Krankenhaus arbeiten. Gerade mit Blick auf die derzeit anhaltende Pandemie ist im klinischen Bereich in diesem Jahr kaum davon auszugehen, dass dort vielen Arbeitnehmern „ruhige“ Weihnachtstage bevorstehen werden. Auf der anderen Seite wird es aufgrund der Lockdown-Maßnahmen im Gastronomiebereich in diesem Jahr kaum Einsatzmöglichkeiten geben.

Haben Arbeitnehmer ein Recht darauf, frei zu bekommen, wenn sie im vergangenen Jahr an den Feiertagen gearbeitet haben?

Nicht automatisch. Der Arbeitgeber bestimmt innerhalb der arbeitsvertraglich festgelegten Grenzen die Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Dieses Weisungsrecht kann er aber nur unter Beachtung „billigen Ermessens“ ausüben. Das bedeutet, dass die wesentlichen Umstände des konkreten Falls abgewogen und alle Interessen angemessen berücksichtigt werden müssen. Dazu zählt in der Regel auch, aber eben nicht nur, ob der betreffende Mitarbeiter im vergangenen Jahr bereits gearbeitet hat. Es kann also durchaus vorkommen, dass der Arbeitnehmer erneut zum Dienst herangezogen wird.

Mehr dazu hier: Urlaubsplanung – diese Rechte haben Arbeitgeber

Besteht ein Anspruch auf einen Lohnzuschlag für die Arbeit an Feiertagen?

Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Lohnzuschlag für Arbeit an Feiertagen gibt es nicht. Solange sich keine speziellen Regelungen im eigenen Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag finden, muss sich der Arbeitnehmer mit seinem „normalen“ Gehalt begnügen. Gerade im tariflichen Bereich finden sich aber nicht selten Regelungen zu Zuschlägen für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. In manchen Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, gibt es überdies vereinzelt auch Sonderregelungen zur Arbeit an Feiertagen, die durchaus Sonderprämien oder Zuschläge vorsehen.

Der Gastautor
Stefan Richter ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Hogan Lovells International LLP. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er deutsche und internationale Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts.

Hier finden Sie mehr Informationen zum Feiertagszuschlag

Mitunter gibt es auch Arbeitgeber, die „freiwillig“ eine „Antrittsprämie“ oder eine „Zusatzentschädigung“ für die Arbeit an Feiertagen gewähren, auch wenn dies nicht explizit geregelt ist. Wiederholt der Arbeitgeber solche Zahlungen über mehrere Jahre, so kann ein Mitarbeiter gegebenenfalls auch ohne eine ausdrückliche Regelung einen Anspruch auf solche Leistungen auf Basis einer sogenannten „betrieblichen Übung“ erlangen. Der Regelfall ist das indes nicht.

Wie Arbeitgeber verhindern können, dass ein solcher Anspruch entsteht, lesen Sie in unserem Artikel über betriebliche Übung

Muss der Arbeitgeber Urlaub in der Vorweihnachtszeit genehmigen?

Nein. Der Arbeitgeber muss zwar nach § 7 BUrlG die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter berücksichtigen – aber nur solange ihnen keine betrieblichen Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Vor allem betriebliche Belange werden allerdings häufig vorliegen, da die Wochen vor Weihnachten, etwa im Einzelhandel, zur arbeitsintensivsten und umsatzstärksten Zeit des Jahres gehören.

Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber aber auch „Weihnachtsurlaub“ anordnen, wenn der Betrieb etwa zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen bleibt – in diesem Fall muss der Arbeitnehmer in der Regel akzeptieren, dass ihm die entsprechenden Urlaubstage von seinem Urlaubsanspruch abgezogen werden. Aufgrund der anhaltenden Pandemie könnte es daher in verstärktem Maße zur Anordnung von Urlaub kommen, wenn der Beschäftigungsbedarf weiter rückläufig ist und nicht schon Kurzarbeit eingeführt wurde.

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Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Betriebsferien: Kann der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen?

Haben Mitarbeiter ein Recht auf Weihnachtsgeld?

Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld gibt es nicht. Aber natürlich kann sich ein Anspruch aus dem einzelnen Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Tatsächlich finden sich in der Praxis noch immer recht häufig Regelungen zum sogenannten „13. Gehalt“ oder „Weihnachtsgeld“.

Auch für die Höhe des Weihnachtsgelds gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. In der Praxis finden sich häufig Regelungen, die von einer Pauschalzahlung von einigen hundert Euro bis zu einer Zahlung eines zusätzlichen Monatsgehalts gehen. Nicht selten wird das „13. Gehalt“ auch hälftig im Juni (Urlaubszeit) und November (Weihnachtszeit) gezahlt.

Hier finden Sie mehr Informationen über den Anspruch auf Weihnachtsgeld

Jenseits von ausdrücklichen Vereinbarungen kann sich ein Anspruch auf die Zahlung eines Weihnachtsgelds aus einer „betrieblichen Übung“ ergeben. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Arbeitgeber wiederholt ein Weihnachtsgeld gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein solcher Anspruch in der Regel dann entstehen, wenn der Arbeitgeber zumindest drei Jahre in Folge ein Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne dabei klarzustellen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die er gegebenenfalls in der Zukunft nicht mehr gewähren wird.

Dürfen Mitarbeiter an Weihnachten und Silvester zur Arbeit herangezogen werden? Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben handelt es sich bei Heiligabend und Silvester allerdings nicht um gesetzliche Feiertage. Nur der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie Neujahr sind Feiertage im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Alle Fragen zum Thema beantwortet unser Artikel Heiligabend und Silvester: Was gilt als Feiertag? Das Beschäftigungsverbot an Feiertagen bedeutet im Übrigen nicht, dass jeder Arbeitnehmer stets vor Dienst an Weihnachten geschützt ist. Vom Verbot der Beschäftigung an Feiertagen gibt es einige Ausnahmen, die in § 10 ArbZG aufgezählt sind. So gilt das Verbot beispielsweise nicht für Bedienungen in Gaststätten oder für Arbeitnehmer, die in einem Krankenhaus arbeiten. Gerade mit Blick auf die derzeit anhaltende Pandemie ist im klinischen Bereich in diesem Jahr kaum davon auszugehen, dass dort vielen Arbeitnehmern „ruhige“ Weihnachtstage bevorstehen werden. Auf der anderen Seite wird es aufgrund der Lockdown-Maßnahmen im Gastronomiebereich in diesem Jahr kaum Einsatzmöglichkeiten geben. Haben Arbeitnehmer ein Recht darauf, frei zu bekommen, wenn sie im vergangenen Jahr an den Feiertagen gearbeitet haben? Nicht automatisch. Der Arbeitgeber bestimmt innerhalb der arbeitsvertraglich festgelegten Grenzen die Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Dieses Weisungsrecht kann er aber nur unter Beachtung "billigen Ermessens" ausüben. Das bedeutet, dass die wesentlichen Umstände des konkreten Falls abgewogen und alle Interessen angemessen berücksichtigt werden müssen. Dazu zählt in der Regel auch, aber eben nicht nur, ob der betreffende Mitarbeiter im vergangenen Jahr bereits gearbeitet hat. Es kann also durchaus vorkommen, dass der Arbeitnehmer erneut zum Dienst herangezogen wird. Mehr dazu hier: Urlaubsplanung – diese Rechte haben Arbeitgeber Besteht ein Anspruch auf einen Lohnzuschlag für die Arbeit an Feiertagen? Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Lohnzuschlag für Arbeit an Feiertagen gibt es nicht. Solange sich keine speziellen Regelungen im eigenen Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag finden, muss sich der Arbeitnehmer mit seinem "normalen" Gehalt begnügen. Gerade im tariflichen Bereich finden sich aber nicht selten Regelungen zu Zuschlägen für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. In manchen Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert, gibt es überdies vereinzelt auch Sonderregelungen zur Arbeit an Feiertagen, die durchaus Sonderprämien oder Zuschläge vorsehen. Hier finden Sie mehr Informationen zum Feiertagszuschlag Mitunter gibt es auch Arbeitgeber, die "freiwillig" eine "Antrittsprämie" oder eine "Zusatzentschädigung" für die Arbeit an Feiertagen gewähren, auch wenn dies nicht explizit geregelt ist. Wiederholt der Arbeitgeber solche Zahlungen über mehrere Jahre, so kann ein Mitarbeiter gegebenenfalls auch ohne eine ausdrückliche Regelung einen Anspruch auf solche Leistungen auf Basis einer sogenannten "betrieblichen Übung" erlangen. Der Regelfall ist das indes nicht. Wie Arbeitgeber verhindern können, dass ein solcher Anspruch entsteht, lesen Sie in unserem Artikel über betriebliche Übung Muss der Arbeitgeber Urlaub in der Vorweihnachtszeit genehmigen? Nein. Der Arbeitgeber muss zwar nach § 7 BUrlG die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter berücksichtigen – aber nur solange ihnen keine betrieblichen Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Vor allem betriebliche Belange werden allerdings häufig vorliegen, da die Wochen vor Weihnachten, etwa im Einzelhandel, zur arbeitsintensivsten und umsatzstärksten Zeit des Jahres gehören. Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber aber auch "Weihnachtsurlaub" anordnen, wenn der Betrieb etwa zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen bleibt – in diesem Fall muss der Arbeitnehmer in der Regel akzeptieren, dass ihm die entsprechenden Urlaubstage von seinem Urlaubsanspruch abgezogen werden. Aufgrund der anhaltenden Pandemie könnte es daher in verstärktem Maße zur Anordnung von Urlaub kommen, wenn der Beschäftigungsbedarf weiter rückläufig ist und nicht schon Kurzarbeit eingeführt wurde. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Betriebsferien: Kann der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen? Haben Mitarbeiter ein Recht auf Weihnachtsgeld? Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld gibt es nicht. Aber natürlich kann sich ein Anspruch aus dem einzelnen Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem anwendbaren Tarifvertrag ergeben. Tatsächlich finden sich in der Praxis noch immer recht häufig Regelungen zum sogenannten "13. Gehalt" oder "Weihnachtsgeld". Auch für die Höhe des Weihnachtsgelds gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. In der Praxis finden sich häufig Regelungen, die von einer Pauschalzahlung von einigen hundert Euro bis zu einer Zahlung eines zusätzlichen Monatsgehalts gehen. Nicht selten wird das "13. Gehalt" auch hälftig im Juni (Urlaubszeit) und November (Weihnachtszeit) gezahlt. Hier finden Sie mehr Informationen über den Anspruch auf Weihnachtsgeld Jenseits von ausdrücklichen Vereinbarungen kann sich ein Anspruch auf die Zahlung eines Weihnachtsgelds aus einer "betrieblichen Übung" ergeben. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Arbeitgeber wiederholt ein Weihnachtsgeld gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein solcher Anspruch in der Regel dann entstehen, wenn der Arbeitgeber zumindest drei Jahre in Folge ein Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne dabei klarzustellen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die er gegebenenfalls in der Zukunft nicht mehr gewähren wird.