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Die Gesetzesänderungen für 2021 finden Sie hier: Gesetzesänderungen 2021: Neue Gesetze im Überblick
Änderungen in der Sozialversicherung
Geringerer Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
Zum 1. Januar 2020 ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,1 Punkte auf 2,4 Prozent gesunken. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich diese Abgabe (jeweils 1,2 Prozent). Die Beitragssenkung ist bis 31. Dezember 2022 befristet. (Mehr Infos von der Bundesregierung hier.)
Höherer Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den alle gesetzlichen Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben, ist zum 1. Januar 2020 von 0,9 auf 1,1 Prozent gestiegen. Die Kosten dieses Zusatzbeitrages teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit 2019 wieder.
Allerdings: Die Kassen entscheiden je nach Rücklagen individuell, wie hoch der Zusatzbeitrag ausfällt. Daher kann es sein, dass einige Kassen ihn gar nicht anheben.

Gesetzesänderungen und neue Gesetze für Unternehmen
Mindestlohn steigt
2020 ist der gesetzliche Mindestlohn gestiegen. Seit Januar müssen Arbeitgeber mindestens 9,35 Euro brutto pro Stunde bezahlen – statt wie bisher 9,19 Euro. Auch etliche Branchenmindestlöhne sind gestiegen, zum Beispiel im Elektrohandwerk, im Dachdeckerhandwerk, im Gebäudereinigerhandwerk und in der Pflegebranche. Die Änderung betrifft auch studentisch Beschäftigte. Genaue Informationen für alle Branchen liefert etwa die Übersicht der Hans-Böckler-Stiftung. Der Mindestlohn für Zeitarbeiter war bereits im Oktober 2019 gestiegen – auf 9,96 Euro (West) und 9,66 Euro (Ost). Auch Azubis haben nun Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung.
Neue Kleinunternehmergrenze
Bislang galt als Kleinunternehmer, wer im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Umsatz gemacht hat. Diese Grenze wurde laut „Drittem Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ (kurz: Bürokratieentlastungsgesetz III) zum 1. Januar 2020 auf 22.000 Euro erhöht. Weitere Informationen zu diesem Gesetz bietet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter anderem hier.
Betriebliche Gesundheitsförderung: Höherer Freibetrag
Bieten Unternehmer ihren Angestellten besondere Gesundheitsleistungen an oder bezuschussen diese, erhalten sie dafür einen steuerlichen Freibetrag. Dieser steigt 2020 von 500 auf 600 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr.
Verkürzte Aufbewahrungsfrist für Computer
Nach einem IT-Systemwechsel müssen Unternehmer Altcomputer mit steuerlich relevanten Unternehmensdaten nur noch fünf statt wie bisher zehn Jahre lang aufbewahren. Ist diese Frist abgelaufen, sind sie lediglich dazu verpflichtet, die alten Dateien auf einem Datenträger zu speichern und aufzubewahren.
Einschränkung: Hat eine Betriebsprüfung begonnen, dürfen die Rechner samt Software bis zu deren Abschluss nicht entsorgt werden – selbst dann nicht, wenn die Fünfjahresfrist zwischenzeitlich abläuft.
Hotelgewerbe: Digitaler Meldeschein möglich
Jeder, der Gäste beherbergt, darf künftig anstelle der papiernen Meldescheine – etwa 150 Millionen fallen pro Jahr an – elektronische Meldeverfahren nutzen. Für die Identifikation der Gäste können Meldepflichtige nun etwa auf die Verfahren der „starken Kundenauthentifizierung“ zurückgreifen, die seit 2019 durch die Zahlungsdiensterichtlinie vorgeschrieben sind. Oder Funktionen des elektronischen Personalausweises nutzen.

Kurzfristig Beschäftigte: Höhere Grenze für Pauschalbesteuerung
Bislang durften Arbeitgeber bei kurzfristig Beschäftigten – etwa Aushilfskräften in der Landwirtschaft – immer dann eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent ansetzen, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn pro Arbeitstag 72 Euro nicht überstieg. Dieser Grenzbetrag erhöht sich auf 120 Euro.
Gruppenunfallversicherung: Höhere Pauschalierungsgrenze
Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung, unterliegen diese einer pauschalen Lohnsteuer von 20 Prozent – sofern sie einen Betrag von bislang 62 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr nicht überschreiten. Diese Pauschalierungsgrenze steigt auf 100 Euro.

Auslands-Knöllchen sind keine Betriebsausgaben mehr
Laut dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz: Jahressteuergesetz) dürfen Unternehmer Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die in anderen EU-Staaten festgesetzt wurden, nicht mehr als Betriebsausgaben geltend machen. Auch Zinsen für hinterzogene Steuern fallen künftig unter das Betriebsausgabenabzugsverbot.
Entscheidungen über Teilzeit auch per E-Mail
Wenn Mitarbeiter Anträge gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz stellen und Arbeitgeber diesen entsprechende Mitteilungen zukommen lassen, etwa zur neuen Verteilung der Arbeitsstunden, genügt künftig die sogenannte „Textform“ – also etwa eine Nachricht per Mail. Ein unterzeichnetes Schriftstück („Schriftform“) ist nicht mehr erforderlich.
Steuerentlastungen bei der Weiterbildung
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Angestellten Weiterbildungen, blieben die Leistungen bislang nur dann steuerfrei, wenn sie arbeitsplatzbezogen waren. Diese Einschränkung fällt weg. Weiterbildungen sind künftig auch dann von der Steuer befreit, wenn sie lediglich „die Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers verbessern“ – wie etwa bei Sprach- oder Computerkursen.
Wahlmöglichkeit beim Job-Ticket
Beim Jobticket für den öffentlichen Nahverkehr galt bislang: Übernehmen Arbeitgeber die Kosten, wird es mit nur 15 Prozent Einkommenssteuer besteuert. Komplett steuerfrei war der Vorteil, wenn der Arbeitgeber das Jobticket nicht vom Arbeitslohn abzog – sondern zusätzlich zum vereinbarten Gehalt zahlte. Allerdings konnte der Arbeitnehmer dann keine Entfernungspauschale mehr geltend machen, selbst wenn er das Jobticket gar nicht für den Arbeitsweg genutzt hatte.
Das ändert sich nun: Künftig können sich Arbeitgeber auch für eine 25-Prozent-Pauschalbesteuerung entscheiden. In dem Fall dürfen Arbeitnehmer Fahrtkosten weiter ohne Abzug steuerlich absetzen. Diese Variante ist günstig für Arbeitnehmer, die das ÖPNV-Ticket nur gelegentlich nutzen, meist aber weiterhin mit dem Auto zur Arbeit fahren.
Transparenzregister: Verschärfte Meldepflichten
Das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie hat die Meldepflichten im Transparenzregister verschärft: Seit 1. Januar 2020 müssen Unternehmen (Kapital- wie Personenunternehmen) nicht mehr nur die wirtschaftlichen Berechtigten benennen sowie die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses – sondern beispielsweise auch die Staatsangehörigkeit. Passiert das nicht, drohen Bußgelder.
Weitere Änderung: Nicht mehr nur ein kleiner Kreis interessierter Dritter erhält Einsicht in das Register – es ist seit Jahresbeginn öffentlich einsehbar.
Mindestgehalt für Azubis
Auszubildende erhalten seit 1. Januar 2020 laut Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung eine Mindestvergütung. Arbeitgeber müssen ihnen im ersten Ausbildungsjahr mindestens 515 Euro pro Monat zahlen, 2021 steigt dieser Betrag auf 550 Euro, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Zudem erhöht sich die Mindestvergütung im zweiten Ausbildungsjahr um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten um 40 Prozent.
Ausnahme: Arbeitgeber und Gewerkschaften treffen für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen.
Wiedereinführung der Meisterpflicht
Für zwölf Handwerke gilt künftig wieder die Meisterpflicht. Betroffen von der Änderung der Handwerksordnung sind: Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rolladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Raumausstatter, Glasveredler, Orgel- und Harmoniumbauer, Schilder- und Lichtreklamehersteller. Damit gehören diese Berufe – wie schon vor 2004 – zu den zulassungspflichtigen Gewerben. Das heißt: Wer einen Betrieb führen will, braucht einen Meisterbrief. Mehr Infos liefert die Bundesregierung hier.
Vereinheitlichte Titel für berufliche Fortbildung
Aktuell gibt es in der beruflichen Fortbildung unzählige Abschlüsse mit Bezeichnungen wie „Servicetechniker/in“ , „Fachwirt/in“ oder „Fachkauffrau/-mann“. Um die internationale Vergleichbarkeit zu verbessern, werden diese nun vereinfacht.
Künftig gibt es die Stufen „Geprüfte Berufsspezialistin“ bzw. „geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“. Alle anderen Bezeichnungen entfallen. Ein Meister im Handwerk kann sich künftig auch „Bachelor Professional“ nennen.
Ausbildung in Teilzeit öfter möglich
Bislang dürfen nur leistungsstarke Auszubildende, die alleinerziehend sind oder Angehörige pflegen, eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Künftig steht dieser Weg jedem offen, wenn sich Azubi und Ausbildungsbetrieb einig sind.
Neue Kassenpflichten
Seit 2020 gelten die verschärften Vorgaben des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, kurz Kassengesetzes – für Gastronomen, Hotels, Einzelhändler und andere bargeldintensive Betriebe. Registrierkassen müssen fälschungssichere Speicher und Sicherheitsmodule aufweisen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sind.
Unternehmer, die eine technisch nachrüstbare Registrierkasse besitzen, sind verpflichtet, diese bis 30. September 2020 nachzurüsten. Nicht nachrüstbare Kassen müssen bis Ende 2022 ersetzt werden.
Außerdem gilt: Unternehmen müssen innerhalb eines Monats ans Finanzamt melden, wenn sie eine elektronische Kasse anschaffen oder außer Betrieb nehmen. Bis 31. Dezember 2019 gekaufte Kassen müssen bis 31. Januar 2020 nachgemeldet werden.
Offene Ladenkassen, die ohne technische Unterstützung auskommen, dürfen Unternehmer auch über das Jahr 2022 hinaus benutzen.
Weitere Regelungen: Kunden müssen künftig immer einen Beleg erhalten, in Papierform oder elektronisch.
Mehr Fachkräfte dürfen einwandern
Bislang durften Fachkräfte ohne Hochschulabschluss, die aus Drittstaaten stammen, nur in Deutschland arbeiten, wenn sie in einem sogenannten Engpassberuf tätig werden – etwa in der Altenpflege. Ab März 2020 dürfen das alle Fachkräfte – egal, welchen Beruf sie ausüben. Vorausgesetzt, sie haben eine Jobzusage, einen dafür anerkannten Berufsabschluss und Sprachkenntnisse.
Weitere Änderung laut Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Nicht mehr nur Akademiker dürfen ohne Jobzusage nach Deutschland einreisen und ein sechsmonatiges Visum für die Arbeitsplatzsuche beantragen – sondern auch Fachkräfte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung.
Voraussetzungen sind unter anderem ein anerkannter Berufsabschluss und ein gesicherter Lebensunterhalt (mindestens 720 Euro pro Person). Für Menschen über 45 und Auszubildende gelten besondere Regelungen. Mehr Infos bieten ein Frage-Antwort-Katalog des zuständigen Bundesministeriums.
Ausbildungsduldung häufiger möglich
Geduldete, die Deutschland eine Ausbildung absolvieren, haben durch das seit 2016 geltende Integrationsgesetz die Sicherheit, dass sie in dieser Zeit nicht abgeschoben werden können. Lediglich bei Ausbildungen in Berufen wie Altenpflegehelfer oder Sozialassistent greift die sogenannte Ausbildungsduldung nicht.
Diese Ausnahme fällt nun weg – die Ausbildungsduldung gilt künftig auch für anerkannte Helfer- und Assistenzausbildungen, wenn es sich um einen Engpassberuf handelt.
Weitere Änderung: Wer einen Antrag auf Ausbildungsduldung und damit auf Beschäftigungserlaubnis stellen will, muss künftig seit mindestens drei Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz sein. Ausnahme: Wird die Ausbildung schon während eines laufenden Asylverfahrens begonnen und der Antrag abgelehnt, kann die Ausbildungsduldung ohne Wartefrist beantragt werden.
Beschäftigungsduldung
Unternehmer, die geduldete Flüchtlinge regulär beschäftigen, mussten bislang jederzeit damit rechnen, dass die Mitarbeiter abgeschoben werden, wenn sich etwa die Lage in deren Heimatland verbesserte. Die Beschäftigungsduldung soll Arbeitgebern wie Flüchtlingen nun Planungssicherheit bieten. Sie wird für 30 Monate erteilt.
Voraussetzungen sind unter anderem:
Geflüchtete müssen vor dem 1. August 2018 nach Deutschland eingereist sein, seit mindestens zwölf Monaten in Deutschland geduldet sind und seit mindestens 18 Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis stehen – und zwar in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, die den Lebensunterhalt der Person in den vergangenen zwölf Monaten gesichert hat.
Genaueres zum Thema Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung lesen Sie im Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, auf den Seiten des zuständigen Ministeriums.
Mehr Schutz für Paketboten
Wenn Unternehmer einen Auftrag annehmen und diesen an ein Subunternehmen weitervergeben, haften sie dafür, dass die Sozialversicherungsbeiträge wirklich abgeführt werden. Diese Nachunternehmerhaftung soll die soziale Absicherung der Beschäftigten, unter anderem in der Paketdienst-Branche, verbessern – sowie Schwarzgeldzahlungen, Sozialversicherungsbetrug und unfairen Wettbewerb mindern.
Ausgenommen von der Regelung sind Speditionsunternehmen und solche, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für ihre Subunternehmen vorweisen können. Diese stellen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften aus, wenn Subunternehmen die Sozialbeiträge bisher ordnungsgemäß abgeführt haben. (Mehr Infos zum Paketboten-Schutz-Gesetz vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie hier.)
Sonderabschreibung für Elektro-Lieferfahrzeuge
Unternehmer, die ein rein elektrisch betriebenes Lieferfahrzeug anschaffen, können laut Jahressteuergesetz 2019 im selben Jahr eine Sonderabschreibung von 50 Prozent der Kosten vornehmen – zusätzlich zur regulären Abschreibung für Abnutzung. Die Regelung gilt befristet von 2020 bis 2030.
Bessere Forschungsförderung
Nach vielen Jahren der Diskussion istzum 1. Januar 2020 das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ in Kraft getreten. Es zielt besonders darauf ab, die Forschung und Entwicklung in kleinen Unternehmen zu stärken. Die Förderung ist auf 500.000 Euro pro Unternehmen und Wirtschaftsjahr begrenzt und soll als staatliche Zulage zu den Personalkosten die Liquidität forschender Betriebe stärken.
Sie wird auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet: Ist die Forschungszulage höher als die festgesetzte Steuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Dies soll sicherstellen, dass auch solche Unternehmen von der Zulage profitieren, die sich in einer Verlustphase befinden – und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen. Mehr Infos auf den Seite des Bundesministeriums der Finanzen, etwa hier.
Mehr Fairness im Online-Handel
Ab Mitte Juli 2020 wird die europäische Platform-to-Business-Verordnung (P2B-Verordnung) in der gesamten EU verpflichtend sein. Die Verordnung beinhaltet unter anderem Transparenzregeln, die einen gerechteren Wettbewerb erlauben sollen. Beispielsweise sollen Online-Plattformen wie Amazon oder Check24 dann klare und verständliche AGBs verfassen, die unter anderem erklären, wann und warum der Zugang für Händler gesperrt werden kann.
Außerdem sind Online-Plattformen künftig verpflichtet, Ranking-Kriterien offenzulegen, nach denen Produkte und Dienstleistungen weiter oben oder unten in der Ergebnisliste erscheinen. Und: Sie müssen darüber informieren, wenn eine bezahlte Einflussnahme auf das Ranking möglich ist.
Gesetzesänderungen und neue Gesetze für Steuerzahler
Einkommensgrenzen steigen
Für alle Steuersätze steigen die Einkommensgrenzen 2020 um 1,95 Prozent. Das kommt allen Steuerzahlern zugute und soll verhindern, dass Einkommenssteigerungen im Falle einer Inflation durch den progressiven Steuersatz aufgezehrt werden.
Neue Freibeträge
Der Grundfreibetrag, auf den keine Einkommenssteuer gezahlt werden muss, wurde seit Anfang 2020 auf 9408 Euro erhöht.
Steuervorteile für privat genutzte E-Dienstwagen
Wer einen E- oder Hybrid-Dienstwagen auch privat nutzt, muss monatlich nicht mehr ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern, sondern nur noch 0,5 Prozent. Die Regelung galt bislang nur für Fahrzeuge, die bis 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden: Diese Frist wurde bis 2030 verlängert. Bei E-Autos, die brutto weniger als 40.000 Euro kosten, sind sogar nur noch 0,25 Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Dienstfahrräder bleiben steuerfrei
Seit 2019 ist die Überlassung eines Dienstrads durch den Arbeitgeber für den Mitarbeiter steuerfrei. Auch diese Regelung wird bis 2030 verlängert. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für herkömmliche Räder als auch für Pedelecs.
Berufskraftfahrer: Höherer Pauschbetrag
Bislang mussten Berufskraftfahrer Aufwendungen genau aufschlüsseln, die anfielen, wenn sie im Fahrzeug des Arbeitgebers übernachten mussten. Seit 2020 gilt ein Pauschbetrag in Höhe von acht Euro pro Kalendertag. Für den Fall, dass die tatsächlichen Aufwendungen diesen Betrag übersteigen, können diese weiterhin einzeln angesetzt werden.
Steueridentifikationsnummer auch für beschränkt Einkommenspflichtige
2020 bekommen auch Arbeitnehmer, die in Deutschland nur einer beschränkten Einkommenssteuerpflicht unterliegen (z.B. Saisonkräfte), laut Jahressteuergesetz 2019 eine Steueridentifikationsnummer. Der Arbeitnehmer kann diese Nummer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragen – oder aber diesen bevollmächtigen, es für ihn zu tun.
Lohnsteuerhilfeverein: Höhere Grenzbeträge für weitere Einkünfte lassen
Lohnsteuerhilfevereine dürfen bislang nur Menschen beraten, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen und deren weitere Einkünfte, etwa aus Kapitalerträgen, 13.000 Euro (bei Einzelveranlagung) und 26.000 Euro (bei Zusammenveranlagung) nicht überschreiten. Diese Grenzbeträge werden auf 18.000 beziehungsweise 36.000 Euro erhöht.
Steuererklärung bei Kapitaleinkünften
Alle Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung einreichen.
Änderung der Steuerklassen mehrfach möglich
Ehepartner können laut Bürokratieentlastungsgesetz III künftig unbeschränkt häufig im Jahr eine Änderung der Steuerklasse beantragen. Dies soll verheirateten Steuerzahlern eine größere Flexibilität gewähren, da sich die Voraussetzungen für die Wahl der günstigsten Steuerklasse im Laufe eines Jahres ändern können – etwa, wenn ein Partner stirbt oder den Job verliert.
Gesetzesänderungen für Mieter und Immobilienbesitzer
Zuschüsse für Sanierungen und moderne Heizungen
Seit 1. Januar 2020 sollen Eigenheimbesitzer, die eine mehr als zehn Jahre alte Immobilie selbst nutzen und energetisch sanieren lassen, einen Steuerbonus in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen erhalten – verteilt über drei Jahre. Auch Kosten für Energieberater können abgesetzt werden. Die Regelung soll bis 31. Dezember 2029 gelten.
Außerdem sollen Immobilienbesitzer, die in den kommenden Jahren von Öl- und Gasheizungen auf klimafreundliche Anlagen oder direkt auf erneuerbare Wärme umsteigen, eine Austauschprämie über eine 40-prozentige Förderung erhalten. Außerdem soll ab 2026 in Gebäuden, in denen eine klimafreundliche Wärmeerzeugung möglich ist, der Einbau von Ölheizungen nicht mehr erlaubt sein.
Gesetzesänderungen und neue Gesetze für Familien
Höherer Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag wurde im Januar auf 2586 Euro oder bei zusammen veranlagten Eltern auf 5172 Euro erhöht.
Unterhalt steigt
Der Unterhalt für Trennungskinder wird ebenfalls erhöht. Seit dem 1. Januar 2020 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis vor Vollendung des sechsten Lebensjahres 369 statt bisher 354 Euro pro Monat. Sieben- bis Zwölfjährige bekommen 424 statt 406 Euro. Kindern im Alter von 13 bis 18 steht ab 2020 ein monatlicher Unterhalt von 497 Euro zu, bisher waren es 476 Euro.
Einkommensgrenze für Elternunterhalt
Wenn Pflegebedürftige die Kosten für ihre Pflege nicht selbst aufbringen können, mussten bislang erwachsene Angehörige einspringen. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz setzt seit 2020 nun eine Grenze: Erst, wenn die Kinder der Pflegebedürftigen mehr als 100.000 Euro pro Jahr verdienen, dürfen Sozialhilfeträger auf ihren Verdienst zugreifen. Umgekehrt gilt diese Einkommensgrenze auch für Eltern von volljährigen pflegebedürftigen Kindern.
Gesetzesänderungen und neue Gesetze für Rentner
Höhere Renten
Zum 1. Juli 2020 sollen die Renten steigen – im Westen um 3,15 Prozent, im Osten um 3,92 Prozent. Die genaue Rentenanpassung entscheidet sich im Frühjahr 2020.
Höhere Entschädigungen für SED-Opfer
Wer in der DDR rechtswidrig inhaftiert war, bekommt statt 214 nun 240 Euro als einkommensunabhängige monatliche Ausgleichszahlung. Außerdem steigen die sogenannten SED-Opferrenten um 30 Euro auf 330 Euro im Monat: Diese bekommen Personen bis zu einer Einkommensgrenze, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage als besonders beeinträchtigt gelten.
Außerdem reduziert sich die Mindesthaftzeit, die die Voraussetzung für eine solche Rente bildet, von 180 auf 90 Tage. Weiterhin regelt das Gesetz, dass Opfer politischer Verfolgung in der DDR auch weiterhin einen Antrag auf Rehabilitierung stellen können – nicht mehr nur bis Ende 2019. Dies gilt künftig auch für ehemals verfolgte Schüler.
Betriebsrenten: Freibetrag für Krankenkassenbeiträge
Betriebsrentner erhalten seit 1.1.2020 einen Freibetrag von 159,25 Euro, auf den sie keine Krankenkassenbeiträge zahlen müssen. Dieser Freibetrag wird jährlich angepasst. Liegt die Betriebsrente darüber, werden nur auf den Differenzbetrag Krankenkassenbeiträge fällig. Bislang galt eine Freigrenze in Höhe von 155,75 Euro: Wer mit seiner Betriebsrente darunter lag, musste keine Krankenkassenbeiträge zahlen – wer darüber lag, musste Beiträge für die gesamte Summe abführen.
Verschärfungen im Waffenrecht
Wollen Behörden jemandem eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilen, müssen sie voraussichtlich ab Mitte 2020 vorher beim Verfassungsschutz eine Abfrage stellen. Dies soll verhindern, dass Extremisten auf legale Weise an Waffen kommen können. Weitere Änderungen: Behörden dürfen künftig leichter Waffenverbotszonen an öffentlichen und besonders frequentierten Orten einrichten. Außerdem können sie ein Messerverbot aussprechen: Dann ist es nicht mehr erlaubt, Messer bei sich zu tragen, deren Klinge mehr als vier Zentimeter misst. Wer eine Waffenerlaubnis hat, muss künftig alle fünf Jahre einen sogenannten Bedürfnisnachweis erbringen – für Jäger und Sportschützen gelten Erleichterungen.
Gesetzesänderungen für Arbeitslose
Hartz-IV-Sätze steigen
Am 1. Januar 2020 sind die Regelsätze für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II gestiegen. Alleinerziehende und Alleinstehende erhalten 432 statt bisher 424 Euro. Wer mit einer anderen bedürftigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhält 389 Euro statt bisher 382 Euro.
Der Regelsatz für Kinder bis fünf Jahre ist von 245 auf 250 Euro im Monat gestiegen, Kinder von sechs bis 13 Jahren erhalten 308 statt 302 Euro, Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 328 statt 322 Euro. Wer volljährig, aber jünger als 25 ist und als Nicht-Erwerbstätiger noch im Haushalt der Eltern lebt, kommt 345 statt bisher 340 Euro.
Neue Regelungen für alle Bürger
Diesel-Fahrverbote werden ausgeweitet
Bislang gibt es Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge in Berlin, Hamburg, Darmstadt und Stuttgart. 2020 drohen in zahlreichen weiteren Städten Fahrverbote für Selbstzünder. Nach einer Auflistung des ADAC könnten künftig etwa auch Bonn, Dortmund, Frankfurt, Köln und Mainz betroffen sein.
Mehr Wohngeld
Am 1. Januar 2020 ist das Wohngeld gestiegen, dessen Höhe sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete richtet. Ein Zwei-Personen-Haushalt etwa bekommt durchschnittlich statt 145 nun 190 Euro Wohngeld. Zudem haben infolge der Wohngeldreform schätzungsweise 180.000 zusätzliche Haushalte Anspruch auf Wohngeld.
Weitere Änderung: Die Höhe des Wohngeldes wird künftig alle zwei Jahre angepasst – je nachdem, wie sich Einkommen und Bestandsmieten entwickeln.
Ab 2021 sollen Wohngeldempfänger zudem einen Heizkostenzuschuss bekommen. Der Grund: Durch die Maßnahmen im Klimapaket, insbesondere die CO2-Bepreisung, werden die Heizkosten voraussichtlich steigen. Um Geringverdiener dadurch nicht zu belasten, sollen Haushalte mit Wohngeld zusätzlich im Durchschnitt 15 Euro mehr pro Monat erhalten.
Bahnfahren wird günstiger
Die Mehrwertsteuer für Fernreisen per Zug ist 2020 von 19 auf 7 Prozent gesunken. Die Bahn hat angekündigt, die Steuersenkung an die Kunden weiterzugeben.
Fliegen wird teurer
Die Luftverkehrsteuer soll ab 1. April 2020 steigen: für innereuropäische Ziele um 5,53 Euro auf 13,03 Euro, für mittlere Distanzen bis 6000 Kilometer um 9,58 Euro auf 33,01 Euro. Für Fernflüge sollen künftig 59,43 Euro fällig werden – ist 17,25 Euro mehr als bisher. Mehr Infos zum Gesetz zur Änderung des Luftverkehrssteuergesetzes liefert die Bundesregierung hier.
Neue Sachbezugswerte
Laut Verordnung über die Änderung der Sozialversicherungsentgelte steigen die Sachbezugswerte. Diese Werte bestimmen, in welcher Höhe das Finanzamt einen geldwerten Vorteil ansetzt, wenn der Unternehmer seinen Mitarbeitern Sachleistungen bezahlt. Der Sachbezugswert für Verpflegung steigt im kommenden Jahr auf 258 Euro im Monat – 54 Euro für Frühstück und je 102 Euro für Mittag- und Abendessen. Für ein Frühstück, das der Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos bekommt, sind demnach 1,80 Euro bei der Steuer anzusetzen. Bei Mittag- oder Abendessen sind es je 3,40 Euro. Für Minderjährige gelten reduzierte Tarife.
Für Unterkunft und Miete beträgt künftig der Monatswert 235 Euro. Pro Tag, an dem die Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde, müssen damit 7,83 Euro als Einkommen versteuert werden. Für Jugendliche und Auszubildende ist der Wert 15 Prozent niedriger.
Dienstreisen: Höhere Verpflegungspauschalen
Wer dienstlich unterwegs ist, konnte bislang eine Verpflegungspauschale von 24 Euro pro Tag und 12 Euro für An- und Abreisetage sowie Tage ohne Übernachtung und mehr als acht Stunden steuerlich geltend machen. Diese Beträge steigen in 2020 laut Jahressteuergesetz 2019 auf 28 und 14 Euro.
E-Books und Tampons werden günstiger
Für E-Books, E-Paper und Monats-Hygieneartikel wie Tampons oder Binden gilt künftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent.
Mindestalter für Moped-Führerschein Ländersache
Die Bundesländer dürfen künftig selbst über das Mindestalter für den Moped-Führerschein entscheiden. Bislang galt bundesweit die Grenze von 16 Jahren. Bei einem Modellprojekt in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern durften Jugendliche bereits mit 15 Jahren leichte Kleinkrafträder mit maximal 45 Stundenkilometern fahren.
Hebammen müssen studieren
Angehende Hebammen und Entbindungspfleger müssen laut „Hebammenreformgesetz“ künftig studieren. Das duale Studium mit Praxisanteilen ersetzt die Ausbildung an Hebammenschulen, die übergangsweise noch bis 2022 möglich bleibt. Die Studiendauer beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester, den Abschluss bildet eine staatliche Prüfung. Studierende erhalten eine Vergütung.
Implantateregister kommt
Laut Implantateregister-Errichtungsgesetz wird mit Beginn 2020 ein Implantateregister aufgebaut. Hersteller von Implantaten sollen ihre Produkte dort melden, gesetzliche und private Krankenversicherungen dagegen Implantationen und Explantationen.
Das bundesweite Register soll über Langzeitbeobachtungen Aussagen zu Haltbarkeit und Sicherheit ermöglichen – und damit die Qualität von Implantaten verbessern.
Digitale-Versorgung-Gesetz
Das „Digitale-Versorgung-Gesetz“ verpflichtet Apotheken und Krankenhäuser, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen – Apotheker bis Ende September 2020, Krankenhäuser bis 1. Januar 2021.
Das Ziel: Patienten flächendeckend die Möglichkeit geben, digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte nutzen zu können. Ärzte, die sich nicht anschließen, müssen laut Gesetz ab 1. März 2020 zudem mit einem erhöhten Honorarabzug von 2,5 Prozent rechnen – statt wie bisher einem Prozent.
Weitere Neuerung des Gesetzes: Ärzte dürfen Gesundheits-Apps verschreiben, etwa solche, die helfen, die Blutzuckerwerte zu dokumentieren und Medikamente nicht zu vergessen. Die Kosten tragen die Krankenkassen. Einzige Voraussetzung: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die App geprüft.
Außerdem sollen Videosprechstunden Alltag werden. Deshalb dürfen Ärzte künftig auf ihrer Website über entsprechende Angebote informieren. Und: Die Aufklärung über Vorteile und Risiken eines solchen Angebots muss nicht mehr im Vorfeld erfolgen – es genügt, wenn dies in der Videosprechstunde selbst erfolgt.
Mehr Infos und weitere Regelungen auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit, zum Beispiel hier.
Masernimpfung für viele Pflicht
Ab 1. März 2020 dürfen laut Masernschutzgesetz nur Kinder in einer Kita, Schule oder Kindertagespflegeeinrichtung aufgenommen werden, die nachweislich gegen Masern geimpft sind. Das Gleiche gilt für die Aufnahme in Gemeinschaftsreinrichtungen wie Heimen oder einer Asylbewerberunterkunft. Auch medizinisches Personal und Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen müssen fortan geimpft sein. Eltern von Kindern, die bereits jetzt in Kitas und anderen Einrichtungen betreut werden, müssen den Impfnachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen – ebenso Fachpersonal, etwa in Krankenhäusern und Arztpraxen.
Lassen Eltern ihre Kinder nicht den Vorgaben entsprechend impfen, drohen Bußgelder bis zu 2500 Euro. Ebenfalls mit Bußgeldern müssen Kitas rechnen, die nicht geimpfte Kinder aufnehmen – sowie nicht geimpfte Bewohner und Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen. Mehr Informationen zum Masernschutzgesetz vom BMG lesen Sie zum Beispiel hier.
Opfer von Gewalt: Spurensicherung wird Kassenleistung
Für die vertrauliche Spurensicherung am Körper müssen Opfer von Missbrauch und sonstiger Gewalt ab 1. März 2020 nichts mehr zahlen. Auch Laboruntersuchungen, etwa um K.-o-Tropfen nachzuweisen, sind von da an eine Kassenleistung.
Wiederholungsrezept kommt
Ab 1. März 2020 gilt das Wiederholungsrezept: Wer ein Arzneimittel kontinuierlich benötigt, kann sich dieses dann bis zu drei Mal innerhalb eines Jahres nach Ausstellungsdatum bei Apotheken holen.
Änderung der Straßenverkehrsordnung
Eine Novelle der Straßenverkehrsordnung soll unter anderem die Situation von Radfahrern verbessern. Unter anderem gilt nun: Wer einen Radfahrer, Fußgänger oder ein Kleinstfahrzeug überholt, muss innerorts mindestens 1,5 Meter Abstand halten, außerorts zwei Meter. Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen zudem innerorts beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Außerdem gilt ein generelles Haltverbot auf Schutzstreifen für Radfahrende.
Die Bußgelder für entsprechende Vergehen steigen. Wer etwa in zweiter Reihe parkt oder auf Geh- und Radwegen, muss künftig bis zu 100 Euro Strafe zahlen und zudem mit einem Punkt beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg rechnen.
Weitere Informationen zur Novelle der Straßenverkehrsordnung bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zum Beispiel hier.
Mehr Hilfe für Opfer von Gewalttaten
Menschen, die Opfer einer Gewalttat geworden sind, sollen rascher und besser entschädigt werden – und anderen durch schnellere Behandlungen in Trauma-Ambulanzen. So sieht es das „Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts“ vor.
Die meisten Regelungen treten erst Anfang 2024 in Kraft, einige greifen aber schon rückwirkend zum 1. Juli 2018. Dazu gehört etwa die Erhöhung der Waisenrenten für Hinterbliebene sowie der zu übernehmenden Bestattungskosten – und die Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Opfer einer Gewalttat. Weitere Infos liefert die Bundesregierung hier.
Werbeeinschränkung für Schönheits-OPs
Ab 1. März 2020 sind Werbeformen für plastische Operationen verboten, die auf die Wirkung von Vorher-Nachher-Vergleichen setzen – oder sich überwiegend an Kinder und Jugendliche richten.
Ausblick: Neuregelungen für 2021
Höhere Wohnungsbauprämie
Laut Jahressteuergesetz 2019 steigt die Wohnungsbauprämie in 2021 von derzeit 512 auf 700 Euro für Alleinstehende und 1400 Euro für Verheiratete. Zudem haben dann mehr Menschen Anspruch auf die Wohnungsbauprämie: Bislang erhielten sie Personen mit maximal 25.600 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen – dieser Betrag steigt auf 35000 Euro.
Für die meisten kein Solizuschlag mehr
Ein Großteil der Steuerzahler muss ab 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Bislang sind nur Arbeitnehmer befreit, die unter der Freigrenze von 972 Euro Steuerschuld liegen. Diese Freigrenze wird erhöht auf 16.956 Euro.
Das heißt: Wer weniger als 61.757 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen hat, für den entfällt der Soli-Zuschlag – das betrifft etwa 90 Prozent der Steuerzahler. Wer darüber liegt, zahlt nicht direkt die vollen 5,5 Prozent auf die Lohnsteuer – der Betrag wächst dann schrittweise bis zu einer Grenze von 96.409 Euro zu versteuerndem Einkommen. Nur, wer auch darüber liegt, muss den Soli-Zuschlag weiter komplett zahlen – etwa 3,5 Prozent der Steuerzahler.
CO2-Bepreisung kommt
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz soll Anreize setzen, auf klimaschonende Technologien wie Wärmepumpen und Elektromobilität umzusteigen, mehr Energie zu sparen und erneuerbare Energie zu nutzen. Es verpflichtet Unternehmen, die mit Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Kohle und Diesel handeln, für den Treibhausgas-Ausstoß ein Zertifikat zu erwerben.
Ab 2021 werden pro Tonne CO2 dann 25 Euro fällig, bis 2025 steigt der Preis stufenweise auf 55 Euro an. Ab 2026 müssen Unternehmen die Verschmutzungsrechte ersteigern – im Korridor von 55 und 65 Euro. Die Gesamtmenge der Zertifikate ist begrenzt: Maßgeblich sind die Emissionen, die laut EU-Lastenteilung für die jeweiligen Sektoren in dem Jahr in Deutschland noch erlaubt sind.
Entlastung für Gründer
Gründer mussten ihre Umsatzsteuervoranmeldung bislang monatlich abgeben. Diese Pflicht wird laut Bürokratieentlastungsgesetz III zeitlich befristet ausgesetzt: Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 genügt es, dass Gründer sie vierteljährlich abgeben – vorausgesetzt, die voraussichtlich zu entrichtende Umsatzsteuer überschreitet 7500 Euro pro Jahr nicht.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung kommt
Den gelben Schein, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Arbeitnehmern, soll es nur noch in digitaler Version geben. Arbeitnehmer müssen die Krankschreibung dann nicht mehr einreichen; Arbeitgeber rufen künftig bei den Krankenkassen elektronisch ab, von und bis wann die Arbeitsunfähigkeit dauert und wann die Entgeltfortzahlung ausläuft. Die Datenaustauschsysteme sollen bis 2021 bereit sein – ab 2022 dann gelten die neuen Regelungen.
Pendlerpauschale steigt
Im Januar 2021 soll die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer von 30 auf 35 Cent steigen. Von 2024 bis 2026 sollen Fernpendler 38 Cent pro Kilometer geltend machen können. Geringverdiener, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt (2020: 9408 Euro), erhalten eine Mobilitätsprämie ab dem 21. Kilometer. Deren Höhe soll bei 14 Prozent der Pendlerpauschale liegen. Bei einer Pauschale von 35 Cent pro Kilometer beträgt die Mobilitätsprämie also 4,9 Cent pro Kilometer. Sie wird für Fahrten zwischen der ersten Tätigkeits- oder Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung gewährt.
