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Neue Gesetze und Gesetzesänderungen für Arbeitnehmer
Mindestlohn steigt
Der Mindestlohn ist zum Jahresbeginn 2021 um 15 Cent gestiegen: von 9,35 Euro auf 9,50 Euro in der Stunde. Es ist der erste Schritt einer vierstufigen Anhebung, die den allgemeinen Mindestlohn bis zum Sommer 2022 auf 10,45 Euro befördern soll. Zugleich wurden zum Jahresanfang einige Branchenmindestlöhne angehoben, zum Beispiel im Elektrohandwerk, wo das Mindestentgelt jetzt bei 12,40 Euro liegt, oder im Dachdeckergewerbe, wo der Mindestlohn für gelernte Kräfte auf 14,10 Euro gestiegen ist. Eine Übersicht über die aktuell geltenden Branchenmindestlöhne finden Sie beim Bundesarbeitsministerium.
Unternehmer, die Minijobber zum Mindestlohn beschäftigen, müssen bei der Schichteneinteilung aufpassen – mit der Lohnanhebung vermindert sich auch die monatliche Arbeitszeit, die Minijobber maximal tätig sein dürfen. Konnten sie im Jahresschnitt bislang 48 Stunden im Monat tätig sein, so liegt diese Grenze 2021 nur noch bei 47 Stunden. Arbeitet ein Minijobber regelmäßig mehr, gilt er als sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Pauschale fürs Homeoffice
Ein Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, ist keine triviale Angelegenheit. Neben der Kenntnis diverser Regeln setzt dies den Luxus voraus, ein Zimmer der Wohnung ausschließlich für die Arbeit einrichten und nutzen zu können. Millionen Arbeitnehmer, die der Bitte der Bundesregierung folgten und während der Corona-Pandemie am Küchentisch oder in der Arbeitsecke im Schlafzimmer arbeiteten, hatten diesen Luxus nicht – und konnten nach bislang geltender Rechtslage auch kaum etwas absetzen.
Mit dem Jahressteuergesetz will der Gesetzgeber diese Ungerechtigkeit beseitigen. Wer zuhause arbeitet, aber kein Arbeitszimmer absetzen kann, soll eine Homeoffice-Pauschale geltend machen können. Für jeden Arbeitstag zuhause dürfen Arbeitnehmer künftig einen Betrag von 5 Euro, höchstens aber 600 Euro im Jahr abziehen. Begünstigt werden also 120 Arbeitstage im Homeoffice.
Die Pauschale ist auf zwei Jahre begrenzt und gilt für Homeoffice-Tage nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022. Sie wird allerdings nicht zusätzlich zur Werbungskostenpauschale gewährt. Von der Homeoffice-Pauschale werden also nur diejenigen profitieren, die im Jahr Werbungskosten von mehr als 1000 Euro geltend machen können.

Die Pauschale ist Teil des Jahressteuergesetzes, das Bundestag und Bundesrat Mitte Dezember 2020 beschlossen haben.
Gesetzesänderungen und neue Gesetze für Steuerzahler und Familien
Wegfall des Solidaritätszuschlags
Der Soli fällt nach gut drei Jahrzehnten weg – immerhin für rund 90 Prozent der Bundesbürger. Singles mit einem Jahresbruttoeinkommen von bis zu 73.000 Euro müssen die Abgabe dann nicht mehr zahlen, für ein Ehepaar mit zwei Kindern liegt die Grenze bei 151.000 Euro brutto.
Wer etwas mehr verdient, muss den Soli bis zu einer bestimmten Gehaltsgrenze nur anteilig zahlen. Für Singles liegt diese Gleitzone zwischen 73.000 und 109.000 Euro, für eine Familie mit zwei Kindern zwischen 151.000 und 221.000 Euro Bruttoverdienst. Darüber wird der volle Solidaritätszuschlag fällig – 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer.
Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs) wird der Solidaritätszuschlag weiter wie bisher erhoben. Das Bundesfinanzministerium schätzt aber, dass 88 Prozent der kleinen und mittelständischen Unternehmen vom Soli-Wegfall profitieren werden, da sie als Einzelunternehmer und Personengesellschaften der Einkommensteuer unterliegen.
15 Euro mehr Kindergeld
Der Staat erhöht das Kindergeld im 2. Familienentlastungsgesetz ab Januar 2021 um 15 Euro im Monat. Damit beträgt es für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro. Für das dritte Kind gibt es 225 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt entsprechend von 5172 Euro um 288 Euro auf 5460 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um 288 Euro auf 2928 Euro erhöht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat sich auf 4008 Euro mehr als verdoppelt. Ursprünglich bis Ende des Jahres befristet, steht er Alleinerziehenden in dieser Höhe nun auch 2022 zu.
Mehr Kind-krank-Tage
Eltern, die zuhause ein krankes Kind betreuen, dürfen sich von der Arbeit freistellen lassen. Wenn der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leistet, haben sie für diese Tage einen Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Jedem Elternteil stehen regulär laut Gesetz bis zu 10 Kind-krank-Tage pro Jahr frei (Alleinerziehende: 20). Im Zuge der Corona-Pandemie wurde der Satz auf je 15 Tage (Alleinerziehende: 30) angehoben, doch diese Regelung lief zum Jahresende 2020 aus.

Für 2021 hat die Bundesregierung Anfang Januar eine neue Sonderregelung aufgelegt. Wegen der langen Kita- und Schulschließzeiten gibt es pro betreuendem Elternteil je 20 Kind-krank-Tage (Alleinerziehende: 40). Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben also Anspruch auf maximal 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um 10 Tage auf dann maximal 90 Tage. Das ist die absolute Obergrenze, mehr Tage gibt es nicht. Eltern sollen die Tage auch nehmen dürfen, wenn die Kinder nicht wirklich krank sind, aber Kitas oder Schulen keine Präsenzbetreuung anbieten.
Die Regelung wurde am 18. Januar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt rückwirkend ab dem 5. Januar 2021. Am Jahresende 2021 tritt sie außer Kraft.

Mehr dazu hier: Kind krank – was Arbeitgeber wissen müssen
Das gilt während der Corona-Pandemie: Corona und Kinderbetreuung: Dürfen Arbeitnehmer zuhause bleiben?
Mehr Grundfreibetrag, weniger kalte Progression
Der Grundfreibetrag stellt das Existenzminimum der Bürger steuerfrei. Ab 2021 steigt er auf 9744 Euro, 2022 auf 9984 Euro. Damit gleicht die Bundesregierung zugleich die kalte Progression aus. Entsprechend wird der Spitzensteuersatz von 42 Prozent erst ab 57.919 Euro (2020: 57.052 Euro) zu versteuerndem Jahreseinkommen fällig.
Ein glücklicher Umstand für alle Steuerzahler: Als die Bundesregierung im Sommer 2020 ermittelte, wie stark der Steuertarif wegen der Inflation angepasst werden muss, ging sie noch von einer Preissteigerung von 1,52 Prozent in diesem Jahr aus – tatsächlich werden wegen des coronabedingten Abschwungs jetzt nur noch 0,5 Prozent erwartet.
Die CO2-Steuer kommt
Das neue Jahr ist auch die Geburtsstunde einer neuen Steuer: Seit Januar 2021 ist eine Abgabe auf Kohlendioxidemissionen fällig – die CO2-Steuer. Sie wurde im reformierten Brennstoffemissionshandelsgesetz geschaffen und liegt 2021 bei 25 Euro pro emittierter Tonne CO2. Nach Ansicht der Bundesregierung fehlte bislang ein „wirksames Preissignal“, das die CO2-Intensität fossiler Heiz- und Kraftstoffe abbildet. Die neue Abgabe soll diese Lücke schließen.
Das wirkt sich vor allem auf die Preise an Tankstellen aus: Der Preis für einen Liter Diesel oder Benzin hat sich nach Schätzungen des ADAC über den Jahreswechsel 2020/2021 um rund 8 Cent verteuert. Der CO2-Preis wird in den nächsten Jahren schrittweise angehoben und soll 2025 bei 55 Euro liegen. Als Ausgleich wird die Pendlerpauschale 2021 für Vielfahrer ab dem 21. Entfernungskilometer von aktuell 30 auf 35 Cent erhöht.
Die Kfz-Steuer steigt
Teil des Klimapakets der Bundesregierung ist auch eine Reform der Kfz-Steuer. Für Autos mit hohem Spritverbrauch und entsprechend hohem CO2-Ausstoß sind seit Januar 2021 deutlich höhere Abgaben fällig.
Bei einem CO2-Ausstoß von 195 Gramm je Kilometer und mehr ist die jährliche Kfz-Steuer demnach im Schnitt um 130 Euro für Benziner und 100 Euro für Diesel-Autos gestiegen. Wer sich ein Auto kauft, das weniger als 95 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt, zahlt rund 30 Euro weniger als nach dem bisherigen Steuersystem. Die Reform der Kfz-Steuer gilt nur für Neuwagen, die ab dem 1. Januar 2021 zugelassen werden.
Weiter keine Steuer für Stromer
Halter von E-Autos müssen auch 2021 keine Kfz-Steuer zahlen. Mit der Reform der Kfz-Steuer hat der Gesetzgeber die ursprünglich Ende 2020 auslaufende Steuerbefreiung um weitere fünf Jahre verlängert.
Das Privileg gilt nun für E-Autos mit einer Erstzulassung vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2025 und soll laut Bundesregierung dem Ziel dienen, dass bis 2030 sieben bis zehn Millionen Elektroautos über deutsche Straßen stromern.
Die EEG-Umlage sinkt
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gibt es, so vergeht die Zeit, auch schon seit 20 Jahren. Im vergangenen Jahr waren das EEG und seine Förderinstrumente dafür verantwortlich, dass gut die Hälfte des produzierten Stroms aus erneuerbaren Energien stammte. Das darf als Erfolg gelten, weil es die Zielmarke der Bundesregierung (35 Prozent) deutlich überschritt. Für das Jahr 2030 strebt der Gesetzgeber indes einen Ökostromanteil von mindestens 65 Prozent an und hat daher das EEG reformiert.
Spürbare Folge dieser Reform: Die EEG-Umlage, die Stromkunden pro Kilowattstunde (kWh) zahlen, wird 2021 bei 6,5 Cent gedeckelt und sinkt damit leicht. Im kommenden Jahr soll die Umlage dann nur noch 6 Cent pro kWh betragen. Dies ist ein Ausgleich dafür, dass im Gegenzug der CO2-Ausstoß fossiler Heiz- und Kraftstoffe immer höher bepreist wird – siehe oben.
Zudem werden Solaranlagen stärker gefördert, weil sie in der Bevölkerung auf weniger Widerstand als die vielerorts ungeliebten Windräder stoßen. Hier setzt der Staat vor allem auf Anreize für kleine Solaranlagen auf Dächern. Privaterzeuger von Solarstrom müssen auf den Eigenverbrauch bis zu 30 kW (bisher: 10 kW) keine EEG-Umlage mehr zahlen. Mieterstrommodelle sollen attraktiver werden, weil die Regierung bürokratische Hürden beseitigt hat.
Spenden leichter gemacht
Wer gern für mildtätige Zwecke spendet, hat es jetzt einfacher, die Beträge steuerlich geltend zu machen. Nach dem Jahressteuergesetz reicht es, Spenden bis zu 300 Euro mit einem „vereinfachten Zuwendungsnachweis“ zu belegen. Als vereinfachter Nachweis gelten Kontoauszüge, Online-Banking-Ausdrucke sowie Bareinzahlungsbelege. Bislang lag die Grenze bei 200 Euro.
Inkassogebühren sinken
Inkassogebühren werden insbesondere für Verbraucher günstiger. Der Gesetzgeber hat die Einziehungskosten bei kleinen Forderungen gesenkt und gedeckelt. Für Schulden bis 500 Euro – die laut Bundesjustizministerium rund 60 Prozent aller Fälle ausmachen – sollen statt durchschnittlich bis zu 60 Euro nur noch bis zu 30 Euro Inkassogebühren fällig werden, wenn die Rechnung nach dem Schreiben sofort beglichen wird. Bei Kleinstforderungen bis zu 50 Euro (rund 23 Prozent aller Fälle) sind es nur noch 18 Euro Gebühren.
Zudem dürfen Schuldner nicht mehr mit den doppelten Inkassokosten belastet werden, wenn der Gläubiger Anwalt und Inkassodienstleister eingeschaltet hat. Es muss so abgerechnet werden, als sei nur ein Anwält tätig geworden. Das neue Gesetz gilt ab 1. Oktober 2021.
Gesetzesänderungen und neue Gesetze für Unternehmer
Umsatzsteuer wieder höher
Seit dem 1. Januar 2021 ist die coronabedingte Umsatzsteuersenkung Geschichte. Die Sätze liegen wieder auf 19 bzw. 7 Prozent. Betriebe mussten ihr Rechnungswesen zum Jahreswechsel also abermals umstellen.
Kompliziert wird es vor allem dann, wenn Unternehmer im alten Jahr noch Anzahlungen für einen Auftrag eingenommen haben. Diese Anzahlungen müssen Unternehmer zum alten Satz von 16 Prozent versteuern. Erfolgt die Schlussrechnung erst 2021, müssen sie auf diese 19 Prozent Umsatzsteuer aufschlagen – und auch die Anzahlung aus 2020 nachversteuern. „Der Zeitpunkt, zu dem eine Lieferung oder Leistung tatsächlich fertig ist, bestimmt letztlich den endgültigen Steuersatz für den Umsatz“, sagt Ines Frenzel, Steuerberaterin bei Ecovis in Neubrandenburg.
Wenn feststeht, dass der Auftrag erst 2021 abgeschlossen wird, dürfen Unternehmer aber auch die Anzahlung mit 19 Prozent abrechnen, selbst wenn diese noch im alten Jahr gezahlt wird – aus Vereinfachungsgründen.
Die Gastronomen genießen Privilegien bei der Umsatzsteuer übrigens noch länger, zumindest auf dem Papier. Zwar ist am 1. Januar 2021 auch für sie die Umsatzsteuer bei außer Haus abgegebenen Speisen von 5 auf 7 Prozent gestiegen. Bei einer Bewirtung vor Ort dürfen Gastronomen laut dem Corona-Steuerhilfegesetz allerdings noch bis 30. Juni 2021 die Speisen mit 7 statt 19 Prozent versteuern. Allerdings haben sie davon nichts, wenn sie wegen der Corona-Pandemie keine Gäste in ihrem Lokal speisen lassen dürfen.
Steuererleichterungen bei Investitionen
Planen Unternehmer die Anschaffung einer Maschine oder etwa eines Firmenwagens, dürfen sie die Ausgabe bereits gewinnmindernd abziehen, bevor sie den Gegenstand gekauft oder hergestellt haben. Das ermöglicht der Investitionsabzugsbetrag (IAB). Mit dem Jahressteuergesetz hat die Bundesregierung den IAB rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 2020 vereinfacht.
Bislang gab es verschiedene Grenzen, bis zu denen man den IAB nutzen konnte: Betriebe, die eine Bilanz erstellten, durften über ein Betriebsvermögen von maximal 235.000 Euro verfügen. Wer seine Einkünfte mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung feststellte, durfte maximal 100.000 Euro Gewinn ausweisen.
Seit 2021 gilt für alle Unternehmer und Unternehmen eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro. Wer darunter liegt, darf den IAB geltend machen. Unternehmer können zudem bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten als IAB abziehen, bislang waren es nur 40 Prozent.
Längere Frist für den Corona-Bonus
Arbeitgeber konnten ihren Mitarbeitern bis zum 31. Dezember 2020 einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1500 Euro zahlen. Diese Frist hat der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Vorsicht: Das bedeutet nicht, dass Arbeitgeber 2021 nochmals einen steuerfreien Bonus auszahlen dürfen, wenn sie das schon 2020 getan haben.
Strengere Regeln für Arbeitgeberleistungen
Eine kleine, aber wichtige Änderung gab es bei den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen – zum Beispiel zu den Kinderbetreuungskosten oder zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Im Gesetz steht, dass der Arbeitgeber die Zuschüsse „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zahlen muss. Was das bedeutet, darüber gehen die Meinungen des Bundesfinanzhofes und des Bundesfinanzministeriums auseinander.
Die Richter waren in einem Urteil 2019 (Az.: VI R 32/18) der Meinung, dass die Arbeitgeberleistungen auch dann steuerfrei sind, wenn der Mitarbeiter im Gegenzug auf Gehalt verzichtet. Das Bundesfinanzministerium findet aber, dass der Zuschuss in diesem Fall nicht „zusätzlich“ zum Gehalt gezahlt wird, wendet das Urteil nicht an und ließ, um recht zu behalten, das im Jahressteuergesetz gesetzlich klarstellen.
So werden jetzt nur noch „echte Zusatzleistungen“ des Arbeitgebers steuerfrei gestellt. Das bedeutet:
- Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen dürfen nicht mehr auf das Gehalt angerechnet werden.
- Das Gehalt darf nicht zugunsten des steuerfreien Zuschusses herabgesetzt werden.
- Der Zuschuss darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten, künftigen Gehaltserhöhung gewährt werden.
- Bei Wegfall der Leistung darf der Arbeitslohn nicht entsprechend erhöht werden.
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, muss der Arbeitgeberbonus versteuert werden.
Künstlersozialabgabe bleibt bei 4,2 Prozent
Entgegen ursprünglicher Ankündigungen liegt die Künstlersozialabgabe 2021 wie im Vorjahr bei 4,2 Prozent. Sie wird fällig, wenn ein Unternehmen im Vorjahr insgesamt über 450 Euro an kreative Auftragnehmer (Webdesigner, Fotografen, Texter etc.) gezahlt hat.
Das Bundesarbeitsministerium plante zunächst, die Abgabe auf 4,4 Prozent anzuheben. Die Regierungsfraktionen im Bundestag erhöhten dann aber die Bundeszuschüsse an die Kasse und hielten den Beitrag damit stabil.
Mehr dazu hier: Künstlersozialabgabe: Wer zahlen muss und wer nicht
Insolvenzgeldumlage höher
Dafür ist die Insolvenzgeldumlage U3, die von praktisch allen Betrieben gezahlt werden muss, zum ersten Mal seit acht Jahren gestiegen. 2021 hat sich die Abgabe von bislang 0,06 auf 0,12 Prozent erhöht. Bemessungsgrundlage sind alle im Betrag gezahlten rentenversicherungspflichtigen Gehälter. 2022 soll der Satz dann auf 0,15 Prozent steigen.
Schutzschirm für Kreditversicherer verlängert
Angesichts der im April 2020 heraufziehenden Corona-Krise vereinbarten Bundesregierung und Warenkreditversicherer einen Schutzschirm: Der Bund versprach seinerzeit, für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherungen in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zu garantieren. Die Warenkreditversicherungen schützen liefernde Unternehmen vor Zahlungsausfällen und Exportrisiken, was angesichts der in vielen Ländern drückenden Corona-Krise nicht ganz unwichtig ist.
Anfang Dezember haben Regierung und Versicherer die zunächst bis Ende 2020 befristete Vereinbarung verlängert – bis 30. Juni 2021. Wieder beträgt das Volumen des Schutzschirms 30 Milliarden Euro, allerdings hat sich die Selbstbeteiligung der Kreditversicherungen bei Verlusten auf 3 Milliarden Euro versechsfacht. Zum Ausgleich müssen die Versicherer weniger Prämieneinnahmen an den Bund abführen.
Corona-Hilfen verlängert
Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei, viele Unternehmen müssen weiter geschlossen bleiben, und so legt der Bund unablässig neue Hilfsprogramme auf. Die Überbrückungshilfe II, die einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 30 Prozent voraussetzt, gilt bis Ende Dezember 2020, kann aber noch bis Januar 2021 beantragt werden.
Im Anschluss daran hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III gestartet, die bis Juni 2021 gilt und sich auch an Unternehmen richtet, die vom harten Lockdown ab 16. Dezember 2020 betroffen sind.
Hinzukommen die November- und Dezemberhilfen, die speziell den vom „Lockdown light“ betroffenen Betrieben wie zum Beispiel Restaurants helfen sollen. Hier verspricht der Staat Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes im November und Dezember 2019. Sie können bis Ende Januar 2021 beantragt werden. Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld werden darauf allerdings angerechnet. Die Bundesländer haben eigene Förderprogramme.
Einen Überblick und Links auf die Hilfsprogramme von Bund und Ländern gibt es auf dem Sparkassen-Finanzportal. Zu einem Überblick über die Bundeshilfen geht es hier.
Die Bundesregierung hat auch das 2 Milliarden schwere Corona-Hilfspaket für Start-ups und kleine Mittelständler verlängert, das ursprünglich Ende Dezember 2020 auslief. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kann das auf zwei Säulen ruhende Programm nun bis Ende Juni 2021 ausführen.
Säule 1 richtet sich an Start-ups und junge Unternehmen, die über Wagniskapital finanziert sind oder sein wollen. Hier kann ein akkreditierter Venture-Capital-Fonds öffentliche Gelder beantragen, um trotz der Corona-Krise weiter die Finanzierungsrunden dieser Start-ups zu begleiten.
Säule 2 wurde für kleine Unternehmen geschaffen, die keinen großen Geldgeber im Rücken haben. Sie können über die Landesförderbanken Finanzierungshilfen erhalten, bis maximal 800.000 Euro. Einen Überblick über das Programm gibt es auf der KfW-Seite.
Sonderregeln für Kurzarbeit gelten länger
Die coronabedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld sind auch 2021 gültig. Insbesondere bleibt es bei den erhöhten Sätzen, die sonst Ende 2020 ausgelaufen wären. Somit wird das Kurzarbeitergeld auch weiterhin ab dem vierten Bezugsmonat von seiner üblichen Höhe, nämlich 60 Prozent des Gehalts, auf 70 Prozent erhöht – für Berufstätige mit Kindern von 67 auf 77 Prozent. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit gibt es weiterhin 80 beziehungsweise 87 Prozent des Lohns. Dies gilt für alle Beschäftigten, die bis Ende März 2021 in Kurzarbeit geschickt werden, und steht im Beschäftigungssicherungsgesetz.
Zudem sind die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld weiterhin steuerfrei. So will es das Jahressteuergesetz, das Mitte Dezember verabschiedet wurde. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Aufstockungszahlungen vom Chef nur bis zum Jahresende 2020 steuerfrei bleiben sollen. Jetzt gilt dies bis zum 31. Dezember 2021.
Neues Sanierungsverfahren
Im Sanierungsrecht klafft seit Jahrzehnten eine Lücke: Außerhalb einer Insolvenz gibt es kein Verfahren, um ein kriselndes Unternehmen geordnet zu sanieren. Das führte bislang dazu, dass verschuldete Betriebe den Makel einer Pleite auf sich nehmen mussten, um ein Sanierungsverfahren zu durchlaufen. Wer den Gang zum Insolvenzgericht wiederum scheute, musste ausnahmslos alle Gläubiger von seinem Plan überzeugen – mangels eines geregelten Verfahrens galt Einstimmigkeit. Das ging oft genug schief.
Nun will das Bundesjustizministerium diese Lücke schließen – mit dem Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz, das auf das hübsche Akronym SanInsFoG hört. Kriselnden Betrieben soll ein „Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen“ helfen. Nutzen können ihn Unternehmen, denen die Zahlungsunfähigkeit droht. Überschuldete sowie bereits zahlungsunfähige Betriebe müssen weiter Insolvenz anmelden.
Innerhalb des Sanierungsrahmens können die Unternehmen einen „Restrukturierungsplan“ aufstellen, dem nur eine „qualifizierte“ Gläubigermehrheit zustimmen muss, also mindestens 75 Prozent. Blockaden durch einzelne Gläubiger, in der Vergangenheit nicht eben selten, wären nicht mehr möglich.
Ein Gang zum Gericht ist nicht mehr zwingend erforderlich, in manchen Fällen aber vorgeschrieben, in anderen ratsam. Dafür werden eigens „Restrukturierungsgerichte“ bei den Amtsgerichten geschaffen.
Der Sanierungsrahmen beruht auf einer EU-Richtlinie, die eigentlich erst bis zum Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Das Bundesjustizministerium drückte aber aufs Tempo, Bundesrat und Bundestag haben den neuen Sanierungsrahmen schon zum 1. Januar 2021 geschaffen. Damit könnten auch Betriebe die neuen Regeln nutzen, denen aktuell die Folgen der Corona-Pandemie zu schaffen machen.
Aufschub bei der Insolvenzantragspflicht
Im Gesetzespaket zur Insolvenz haben Bundestag und Bundesrat die Insolvenzantragspflicht für kriselnde Betriebe zum wiederholten Male ausgesetzt. Allerdings haben sich die Bedingungen zum Jahreswechsel geändert: Von der Aussetzung profitieren können nur insolvenzreife Unternehmen, die staatliche Corona-Hilfen beantragt haben und auf deren Auszahlung warten. Für sie blieb die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, zunächst bis zum 31. Januar 2021 aufgeschoben. In einer neuen, Mitte Januar beschlossenen Regelung hat die Bundesregierung diese Frist bis zum 30. April verlängert.
Die Insolvenzantragspflicht bleibt also bis Ende April ausgesetzt, wenn
- die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens pandemiebedingt sind,
- das Unternehmen bis zum 28. Februar 2021 Corona-Hilfen beantragt hat,
- die Corona-Hilfen noch nicht ausgezahlt wurden und
- die Corona-Hilfen die Überlebenschancen des Unternehmens sichern.
Ausgenommen vom Aufschub sind demnach kriselnde Betriebe, die keine Aussicht auf Corona-Hilfen haben oder bei denen die Hilfsgelder die bevorstehende Pleite nicht verhindern können.
Zur Erinnerung: Nach Ausbruch der Corona-Krise setzte die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 für Betriebe aus, die infolge der Pandemie zahlungsunfähig oder überschuldet waren. Zum 1. Oktober 2020 änderte die Regierung die Voraussetzungen für den Aufschub – er galt nur noch für überschuldete Unternehmen, nicht mehr für zahlungsunfähige. Diese Regelung war bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Mehr dazu hier: Dieser Insolvenzirrtum ist gefährlich
Schuldenschnitt schon nach 3 Jahren
Insolvente Privatpersonen und Selbstständige werden ihre Schulden jetzt deutlich früher los als bislang: Bundestag und Bundesrat haben beschlossen, dass die Restschuldbefreiung bei einer Privatinsolvenz nun schon nach 3 statt nach 6 Jahren eintreten soll. Die Neuregelung gilt bereits für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren. Verfahren, die ab dem 17. Dezember 2019 beantragt wurden, verkürzen sich auch, allerdings nur anteilig.
Mehr Geld für Anwälte
Die Anwalts- und Gerichtsgebühren sind zum Jahreswechsel um gut 10 Prozent gestiegen. Es ist die erste Erhöhung seit acht Jahren. Die Anwälte dürften damit zufrieden sein, auch weil zuletzt im Raum stand, die Gebühren erst 2023 anzuheben.
Allerdings haben sich die Advokaten nicht vollständig durchgesetzt. Sie hätten sich auch vorstellen können, die Gebühren automatisch an die Entwicklung der Tariflöhne zu koppeln, die zuletzt zwischen 2 und 3 Prozent pro Jahr gestiegen sind.
Gesetzesänderungen und neue Gesetze für Anleger
Höhere Verluste verrechnen
Seit einem Jahr können Anleger Totalverluste aus Aktien und Anleihen nur noch bis in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen verrechnen, seit 2021 gilt dies auch für Termingeschäfte. Nach heftiger Kritik, nicht nur vom Bundesrat, wurde diese Grenze mit dem Jahressteuergesetz auf 20.000 Euro angehoben und gilt rückwirkend auch für Verluste aus 2020.
Gesetzesänderungen und neue Gesetze für Vermieter und Eigentümer
Vermietung unter Verwandten wird einfacher
Immobilieneigentümer dürfen ihre Wohnung vergünstigt an ihre Angehörigen und Freunde vermieten und trotzdem die vollen Werbungskosten abziehen – wenn die Miete bislang bei mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete lag. Diese Grenze wurde mit dem Jahressteuergesetz auf 50 Prozent gesenkt.
Maklerkosten werden geteilt
Für Immobilienkäufer war es lange Zeit ein Ärgernis, dass sie die meist fünfstelligen Kosten des Maklers alleine tragen sollten – obwohl der Verkäufer diesen beauftragt hatte. Seit dem 23. Dezember 2020 ist das anders; Verkäufer und Käufer müssen halbe-halbe machen. Das neue Gesetz gilt für Maklerverträge, die ab diesem Stichtag geschlossen werden.
Die neue Regelung ist nur dann anwendbar, wenn der Käufer als Verbraucher handelt, und ist beschränkt auf Geschäfte mit Einfamilienhäusern und Wohnungen. Bei Baugrundstücken, Mietshäusern oder Gewerbeimmobilien müssen die Maklerkosten auch weiterhin nicht geteilt werden.
Änderungen in der Sozialversicherung
Der gelbe Schein wird abgeschafft – aber nicht so schnell
Ab 1. Januar 2021 sollte der gelbe Zettel, der Angestellte als arbeitsunfähig ausweist, schrittweise abgeschafft werden. Der Arzt sollte die Krankschreibung elektronisch an die Krankenkasse übermitteln, der Postversand hätte sich erübrigt. Doch wie so häufig in solchen Fällen sind die Planungen der Wirklichkeit zu weit voraus. Der Start der „elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ werde auf Oktober 2021 verschoben, teilte die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit. Die Technik sei noch nicht flächendeckend verfügbar, weder auf Seiten der Praxen noch auf Seiten der Kassen.
Auch Teil 2 der Digitalisierung des gelben Zettels wird vertagt: So war geplant, dass Mitarbeiter die Krankschreibung ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr beim Arbeitgeber abgeben müssen. Auch das sollten die Arztpraxen in elektronischer Form erledigen. Damit soll es jetzt erst am 1. Juli 2022 losgehen. Bis dahin bekommen Arbeitnehmer in der Arztpraxis weiterhin den gelben Zettel für ihren Arbeitgeber in die Hand gedrückt.
Die elektronische Patientenakte kommt schrittweise
Die Digitalisierung des Gesundheitswesens ist in Deutschland seit Jahren kein Gewinnerthema, nun hat sich Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ihrer angenommen. Nach viel Streit insbesondere um den Datenschutz ist zum Jahresbeginn die elektronische Patientenakte (ePA) gestartet, zunächst in einer Testphase.
Seit Januar können Versicherte von ihrer Krankenkasse eine ePA-App für ihr Smartphone verlangen, die sie zunächst selbst mit Inhalten befüllen können. Zugleich wird die ePA in ausgewählten Arztpraxen in Berlin und Westfalen-Lippe erprobt, die ebenfalls Dokumente in die App hochladen dürfen. Im Juli 2021 sollen alle Ärztinnen und Ärzte an das ePA-System angebunden sein. 2022 soll der Funktionsumfang der App erweitert werden, sie soll dann auch Impfbuch, Mutterpass und das gelbe Untersuchungsheft für die Kinder enthalten. Die ePA-App ist für Versicherte freiwillig.
Neue Versicherungsgrenzen
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze am 1. Januar 2021 auf jährlich 58.050 Euro (monatlich 4837,50 Euro) gestiegen. Bis zu dieser Grenze ist das Gehalt beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze liegt jetzt bei 64.350 Euro jährlich (monatlich 5362,50 Euro). Wer mehr verdient, darf sich privat krankenversichern.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stieg auf 85.200 Euro jährlich (7100 Euro im Monat) in den alten sowie 80.400 Euro (6700 Euro im Monat) in den neuen Bundesländern.
Zusatzbeitrag könnte steigen
Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung könnte 2021 nach den Plänen von Bundesgesundheits- und Bundesfinanzministerium coronabedingt von durchschnittlich 1,1 Prozent auf 1,3 Prozent steigen. Allerdings legt jede Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag individuell fest und kann von dieser Maßgabe abweichen.
Zum Januar 2021 machten laut einer Erhebung der Stiftung Warentest 31 Krankenkassen von ihrem Recht Gebrauch und hoben den Zusatzbeitrag an; 44 ließen ihn unverändert. Die Techniker Krankenkasse zum Beispiel erhöhte den Zuschlag um 0,5 Prozentpunkte auf 1,2 Prozent. Einige Kassen warnen davor, dass der durchschnittliche Zusatzbeitrag im Laufe des Jahres noch viel höher steigen könnte, weil die Reserven des Gesundheitsfonds bald aufgebraucht seien.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Zusatzbeitrag je zur Hälfte. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenkasse liegt bei 14,6 Prozent.
Stabile Sozialbeiträge
2021 geht das deutsche Gesundheitswesen ins zweite Corona-Krisenjahr, Experten erwarten enorme Zusatzkosten. Mit einer „Sozialgarantie“ will die Bundesregierung die Lohnnebenkosten dennoch bei der magischen Grenze von 40 Prozent stabilisieren.
Um das zu erreichen, steigt der Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds um 5 Milliarden Euro. Zudem sollen die Krankenkassen ans Eingemachte gehen und 8 Milliarden Euro aus ihren Reserven beisteuern. Das sorgte für heftige Kritik von Krankenkassen und Versichertenverbänden. Das umstrittene Versorgungsverbesserungsgesetz trat dennoch am 1. Januar 2021 in Kraft.
Leichter die Krankenversicherung wechseln
Versicherte können ihre gesetzliche Krankenkasse seit Januar 2021 leichter wechseln. Früher mussten sie vor einer Kündigung mindestens 18 Monate bei einem Anbieter bleiben, nun ist dies schon nach einem Jahr möglich. Für den Wechsel reicht ein Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse; das Kündigungsschreiben an die alte erübrigt sich.
Gesetzesänderungen und neue Gesetze für Rentner
Die Grundrente ist sicher
Ab 2021 dürfen sich etwa 1,3 Millionen Senioren über eine neue Rente freuen. Von dieser „Grundrente“ profitieren Menschen, die zwar lange Zeit gearbeitet, aber nur sehr unterdurchschnittlich verdient haben. Sie bekommen einen Zuschlag zu ihrer niedrigen Rente.
Wer in den Genuss der vollen Grundrente kommen will, muss mindestens 35 Jahren an Grundrentenzeiten vorweisen können – das heißt, der Rentner muss in diesen Jahren mindestens 30 Prozent, maximal 80 Prozent des damaligen Durchschnittsentgelts verdient haben. Berücksichtigt werden auch Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Wer mindestens 33, aber keine 35 Grundrentenjahre sammeln konnte, erhält einen niedrigeren Zuschlag.
Die neue Rente muss nicht extra beantragt werden; die Rentenversicherung berechnet sie automatisch und will die ersten Bescheide ab Juli 2021 verschicken.
Gesetzesänderungen für Arbeitslose
Höhere Hartz-IV-Sätze
Am 1. Januar 2021 sind die Regelsätze für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II gestiegen. Alleinerziehende und Alleinstehende erhalten 446 statt bisher 432 Euro monatlich. Wer mit einer anderen bedürftigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, erhält 401 Euro statt bisher 389 Euro.
Der Regelsatz für Kinder bis fünf Jahre steigt um 33 auf 283 Euro im Monat, für Kinder von sechs bis 13 Jahren gibt es eine Erhöhung von einem ganzen Euro auf 309 Euro. Jugendliche von 14 bis 17 Jahren erhalten künftig 373 statt 328 Euro. Wer volljährig, aber jünger als 25 ist und als Nicht-Erwerbstätiger noch im Haushalt der Eltern lebt, bekommt 357 statt bisher 345 Euro.
