Arbeitszeitgesetz
Was gehört zur bezahlten Arbeitszeit?

Einen Kaffee holen, Rauchen, Aufräumen nach Ladenschluss: Viele Menschen sind unsicher, was zur bezahlten Arbeitszeit gehört. Das gilt.

Aktualisiert am 7. August 2025, 15:41 Uhr, von Larissa Rehbock

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Bezahlte Arbeitszeit
Kurz vor Zigarette? Raucherpausen, Kaffeeholen oder ein kurzer Snack - was zur Arbeitszeit gehört und was nicht.
© Andrei Metelev / iStock / Getty Images Plus / Getty Images

Das Wichtigste in Kürze

Rüstzeit ist Arbeitszeit laut Gesetz – ebenso Bereitschaftsdienst und Dienstreisen. Für Mittags- und Zigarettenpausen gilt das nicht. Ob das Kaffeeholen als Arbeitszeit gilt, ist Ermessenssache. Sonderregelungen gibt es für das An- und Ausziehen von Arbeitskleidung, Arzttermine und Überstunden.

Gehört es zur Arbeitszeit, wenn man nach Ladenschluss durchsaugt, obwohl die Schicht zu Ende ist? Gelten Rauchen, Kaffee holen und Toilette als Arbeitszeit? Zahlt der Betrieb die Zeit vor Dienstbeginn, in der man die Arbeitskleidung überstreift?

Arbeitsrechtsexperte Alexander Birkhahn klärt auf, was wirklich als Arbeit gilt und bezahlt werden muss – und was nicht.

Das gehört zur Arbeitszeit:

Rüstzeit

Den PC hochfahren, die Maschine einrichten, die Geräte vor Feierabend ausschalten – diese sogenannte Rüstzeit gehört zur Arbeitszeit. Die Rüstzeit ist erforderlich, um seine Aufgaben auszuführen – und müssen somit vergütet werden.

Auch das An- und Ausziehen von Arbeitskleidung wird manchmal als Rüstzeit bezeichnet. Was für die Umkleidezeit gilt, liest du weiter unten.

Aufräumen nach Ladenschluss

Im Einzelhandel, in Werkstätten und in der Gastronomie räumen Mitarbeiter nach Ladenschluss auf und putzen. Der Arbeitgeber veranlasse solche Arbeiten, also gehörten sie zur Arbeitszeit, sagt Alexander Birkhahn. Auch wenn die eigentliche Schicht nur bis Ladenschluss geht, müssen Chefinnen und Chefs die zusätzliche Zeit vergüten.

So verhält es sich auch mit Nacharbeit. Ein Beispiel: Wenn ein Geschäft um 20 Uhr schließt, eine Kundin aber noch bis 20:15 Uhr im Laden ist, muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter diese zusätzliche Viertelstunde vergüten. „Man kann davon ausgehen, dass alles, was im betrieblichen Interesse noch gemacht wird, Arbeitszeit ist“, sagt Birkhahn.

Kurze Ruhepausen – Getränke holen

Einen Kaffee holen, eine Bildschirmpause oder eine Dehnübung für den verspannten Nacken: „Streng genommen gehört das nicht zur Arbeitszeit und ist eine Pause“, sagt Birkhahn. In der Praxis dulden Arbeitgeber Kurzpausen von bis zu 5 Minuten.

Wer will, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich ausschließlich in der gesetzlichen Pause einen Kaffee oder andere Getränke holen, kann dies im Vertrag festlegen:

  • Wenn Kurzpausen erlaubt sind, kann der Arbeitgeber eine vorgegebene Zeit im Vertrag festhalten: „Dem Arbeitnehmer ist es erlaubt, eine maximale Kaffeepause von zehn Minuten während der Arbeitszeit zu machen. Die zehn Minuten können über den Tag aufgeteilt werden.“
  • Kurzpausen sind nicht erlaubt: „Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, während der Arbeitszeit Kaffee zu holen oder Dehnübungen zu machen. Diese Aktivitäten müssen in die geregelten Pausen verlegt werden.“

Werden Kurzpausen ohne Erwähnung im Vertrag geduldet, dem Arbeitsgeber fällt aber auf, dass der Mitarbeiter viermal in der Stunde eine Kaffeepause einlegt, ist eine Abmahnung erlaubt. „Ich würde ihn aber erst darauf hinweisen, dass es zu viel und eine Verletzung der Arbeitspflicht ist“, sagt Birkhahn. Ob drei bezahlte Pausen für Tee oder Kaffee in der Stunde zu viel sind, müsse allerdings jeder Arbeitgeber für sich selbst entscheiden.

Mehr dazu: Abmahnungsgründe: Die häufigsten Fehlverhalten im Überblick

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Außendienst

Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sind ständig unterwegs, die Reisetätigkeit gehört zu ihrer Vertragspflicht (Paragraf 611, Absatz 1 BGB). Arbeitgeber müssen ihnen die Fahrtzeit bezahlen. Die Fahrten zwischen den Kunden zählen dazu, auch die erste und letzte Fahrt von zu Hause zum Kunden und zurück. „Hier ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Reisezeiten bis zur Ankunft im Hotel im Zweifel Arbeitszeiten darstellen und keine Freizeit. Dies gilt jedenfalls bei Außendienstmitarbeitenden unabhängig davon, ob sie ihre Reise von zuhause oder vom Sitz des Unternehmens antreten“, sagt Alexander Birkhahn. Das gleiche gilt für Kraftfahrer und Vertreterinnen.

Bereitschaftsdienst

Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Betrieb oder in unmittelbarer Nähe aufhalten, um bei Bedarf den Dienst sofort aufzunehmen. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Jahr 2000 ist der Bereitschaftsdienst im Sinne des europäischen Arbeitszeitrechts Arbeitszeit (Rs C-303/98). 2004 wurde auch das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) entsprechend geändert.

Der Bereitschaftsdienst muss bezahlt werden. Weil er aber weniger anstrengend ist als die normale Arbeitszeit, können Betriebe niedrigere Stundenlöhne ansetzen. Die Höhe des Mindestlohns dürfen sie allerdings nicht unterschreiten.

Dienstreisen

Fällt die Dienstreisezeit in die regelmäßige Arbeitszeit, müssen Betriebe sie vergüten. Die Bahn bleibt mal wieder stecken, die Reise dauert bis nach Feierabend. Und dann? „Generell tendiert das Bundesarbeitsgericht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend dazu, wie erwähnt Reisezeiten als Arbeitszeit anzusehen, da die Mitarbeiter im betrieblichen Interesse tätig werden und letztlich nicht frei über die Gestaltung ihrer „Freizeit“ verfügen können“, sagt Alexander Birkhahn.

Mehr zum Thema Dienstreisen liest du in unserem Artikel Dienstreise und Arbeitszeit: Was bei Geschäftsreisen zur bezahlten Arbeitszeit zählt

Achtung Mindestlohn!

Wird eine Mitarbeiterin pro Stunde bezahlt, tritt für die Zeit der Reise das Mindestlohngesetz in Kraft. Ein Beispiel: Ein Monteur verdient 20 Euro in der Stunde. Fährt dieser auf Dienstreise, muss der Arbeitgeber nur während der der regulären Arbeitszeit die 20 Euro zahlen. Für die Zeit im Auto, Bus oder Bahn, muss der Arbeitgeber den Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro (Stand August 2025) zahlen. Die Zeit vor Ort oder im Hotel ist allerdings Freizeit und muss nicht vergütet werden – wenn nicht anders im Vertrag geregelt.

Für Dienstreisen können auch Pauschalen gezahlt werden. Allerdings muss bei einer genauen Umrechnung die Vergütung dem Mindestlohn entsprechen – egal ob bei Stundenlohn oder Monatsgehalt.

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Das gehört nicht zur Arbeitszeit:

Mittagspause

Während der Mittagspause leisten Arbeitnehmer keine Arbeit, deswegen werden sie auch nicht bezahlt, sagt Alexander Birkhahn. Einfach durchzuarbeiten statt Pause zu machen geht übrigens nicht. Denn Paragraf 4 des ArbZG schreibt vor, dass Arbeitnehmer regelmäßig Pausen machen müssen:

  • ab sechs Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten Pause
  • ab neun Stunden Arbeit mindestens 45 Minuten Pause

Zigarettenpausen

Der Toilettengang ist ein natürliches Bedürfnis, Arbeitgeber müssen ihn dulden und als Arbeitszeit bezahlen. Anders ist das bei Raucherpausen. „Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Zigarettenpausen zu bezahlen, sofern er diese vorab eindeutig untersagt hat.“ Der Chef kann also verlangen, dass die Mitarbeiter die Arbeitszeit nachholen. Er kann das Rauchen am Arbeitsplatz im Übrigen auch ganz verbieten.

Rufbereitschaft

Während einer Rufbereitschaft muss die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht am Arbeitsplatz sein. Sie oder er muss sich in der Regel in einem vereinbarten Gebiet aufhalten und ständig per Telefon oder Pager erreichbar sein. Anders als beim Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und der europäischen Arbeitszeitrichtlinien –  und muss demnach auch nicht vergütet werden. Nach Paragraf 5 des ArbZ gilt die Rufbereitschaft als Ruhezeit. Oft einigen sich Arbeitgeber und -nehmer aber auf im Vertrag festgehaltene Rufbereitschaftszulagen.

Erst wenn zur Arbeitsleistung aufgefordert wird (inklusive Fahrtzeit), entsteht Anspruch auf die vertragliche oder tarifliche Vergütung. Dann werden übrigens auch Sonn- und Feiertagszuschläge fällig.

Ausnahme: Kann ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft nicht frei über die eigene Zeit bestimmen – etwa, weil er oder sie innerhalb weniger Minuten am Arbeitsplatz erscheinen muss – gilt sie als Arbeitszeit. Und muss dann auch bezahlt werden. Das gilt seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshof 2021.

Weitere Infos: Rufbereitschaft: Regeln zu Vergütung und Arbeitszeit

Hin- und Rückweg zur Arbeit

Die sogenannten Wegezeiten gehören nicht zur Arbeitszeit und werden entsprechend nicht bezahlt.

Ein- oder Ausstand feiern

Die Willkommens- oder Abschiedsfeier gehört nach dem Arbeitszeitgesetz nicht zur vergüteten Arbeitszeit. Diese Zeit ist eine kommunikative Pause. Da aber oftmals über die Arbeit geredet wird, dulden viele Führungskräfte solche Feierlichkeiten.

Hier gibt es Sonderregelungen:

Arbeitskleidung an- und ausziehen

Oft zweifeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ob das An- und Ausziehen vorgeschriebener Arbeitskleidung zur Arbeitszeit gehört. Lange galt das Umziehen nicht grundsätzlich als vergütungspflichtig. 2012 entschied das Bundesarbeitsgericht aber, dass ein Arbeitgeber, der eine bestimmte Arbeitskleidung vorschreibt, die Umkleidezeit bezahlen muss (Az.: 5 AZR 678/11).

Dies gilt jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Mitarbeiter muss die Arbeitsbekleidung bereits bei Schichtbeginn tragen.
  • Der Mitarbeiter darf sich nicht bereits zu Hause umziehen (häufig bei Uniformen der Fall).
  • Es gibt keine vertraglichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen, dass das Umziehen schon mit der Vergütung abgegolten ist.

Einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen zufolge müssen Arbeitgeber außerdem das An- und Ausziehen von Schutzkleidung/Sicherheitskleidung bezahlen, auch wenn Mitarbeiter diese theoretisch schon zu Hause anziehen können. Die Richter entschieden hier zu Gunsten eines Mitarbeiters eines Müllkraftwerks, da es ihm laut Urteil nicht zuzumuten sei, die Schutzkleidung in der Öffentlichkeit zu tragen (Az.: 16 Sa 494/15).

Arzttermine

Die Zeit, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Arzt verbringen, gehört nicht zur Arbeitszeit und wird somit auch nicht bezahlt. In bestimmten Fällen allerdings, in denen der Arztbesuch nicht in die Freizeit gelegt werden kann, gibt es laut Paragraf 616 BGB und einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29.02.1984, AP Nr. 64 Anspruch auf eine bezahlte Freistellung. Dies gilt beispielsweise bei akuten Beschwerden, etwa plötzlich auftretende Zahnschmerzen oder einem kleinen Unfall. Routineuntersuchungen sollten aber in die Freizeit gelegt werden.

Überstunden

Die Präsentation außerhalb der regulären Arbeitszeit fertigmachen oder dem Chef nach Ladenschluss beim Aufräumen helfen: Arbeitgeber dürfen Überstunden anordnen, sofern es Regelungen dazu im Arbeits-, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gibt. Dabei gilt: Wer Überstunden anordnet, muss sie auch vergüten. In Abgeltungsklauseln können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (bezahlte) Überstunden als Teil der Arbeitszeit vertraglich festhalten, allerdings muss aus so einer Klausel auch die genaue Stundenzahl der Überstunden hervorgehen, zum Beispiel drei Stunden pro Woche.

Leistet eine Mitarbeiterin freiwillig Überstunden, steht ihr grundsätzlich kein Anspruch auf Gehalt zu. Es sei denn, die Chefin hat ihr so viel Arbeit aufgetragen, dass die Angestellte sie während ihrer regulären Arbeitszeit nicht schaffen kann.

Alternative zur Vergütung: Arbeitnehmer und -geber können vereinbaren, Überstunden abbauen zu können, statt sie ausgezahlt zu bekommen. So können Angestellte beispielsweise zusätzliche Urlaubstage durch Überstunden ansammeln oder in Absprache mit Chef oder Chefin früher Feierabend machen, um Überstunden auszugleichen.

Was gilt, wenn Mitarbeitende weniger arbeiten als vertraglich vereinbart, wenn sie also Minusstunden machen? Gibt es ein Arbeitszeitkonto, müssen Beschäftigte diese innerhalb einer bestimmten Frist wieder ausgleichen. Ansonsten können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Minusstunden unter bestimmten Voraussetzungen vom Gehalt abziehen.

Gebetspausen

Arbeitnehmer haben laut § 616 BGB bei kurzen Pausen Anspruch auf Bezahlung, wenn die Pause aus persönlichen und nicht selbst verschuldeten Gründen stattfindet. Dazu hören auch Gebetspausen. Arbeitnehmer sollten ihren Chef allerdings über die regelmäßigen Gebetspausen informieren.

Stören die Gebetspausen den betrieblichen Ablauf – etwa weil ein Mitarbeiter eigentlich eine Maschine bedienen müsste, statt zu beten – müssen Führungskräfte das nicht hinnehmen. Sie können dann verlangen, dass der Arbeitnehmer seine Pause verschiebt.

Chefs können außerdem in einer Betriebsvereinbarung festlegen, dass Gebetspausen nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehören.

Mehr zum Thema: Beten während der Arbeitszeit: Müssen Chefs Gebetspausen erlauben?

Was, wenn der Chef keine Aufgabe für den Mitarbeiter hat?

„Das ist das berühmte Beschäftigungsrisiko des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer ist nur dazu verpflichtet, seine Arbeitsleistung anzubieten“, sagt Birkhahn. Sollte der Chef eine Stunde lang keine Aufgabe für seinen Mitarbeiter haben, gehört diese Stunde trotzdem zur Arbeitszeit und muss bezahlt werden.

Maximale Arbeitszeit

Ob Überstunden, Dienstreisen oder Bereitschaftsdienst: Arbeitgeberinnen und -geber sollten die maximal erlaubte Arbeitszeit beachten. Die liegt laut Arbeitszeitgesetz bei acht Stunden an Werktagen (ohne Pausen), insgesamt höchstens 48 Stunden pro Woche. Bis zu zehn Stunden Arbeit täglich sind möglich, wenn Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten – also beispielsweise an einigen Tagen zehn Stunden, an anderen sechs, oder als Ausgleich dafür an anderen Tagen frei bekommen.

Übrigens: Das Arbeitszeitgesetz gehört zu den aushangpflichtigen Gesetzen. Du musst es in der aktuellen Fassung im Betrieb (oder digital beispielsweise im Intranet) aushängen. Welche noch dazu gehören: Aushangpflichtige Gesetze: Für diese Gesetze gilt die Aushangpflicht

Jugendliche

Beschäftigen Arbeitgeber Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren, gilt für diese nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz. Demnach dürfen Jugendliche maximal acht Stunden täglich, pro Woche 40 Stunden arbeiten (an nicht mehr als fünf Tagen). Außerdem gelten für sie andere Pausenregelungen: Ab 4,5 Stunden Arbeitszeit stehen ihnen 30 Minuten Pause zu, ab sechs Stunden Arbeitszeit eine Stunde Pause.

Zur Person

Dr. Alexander Birkhahn ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Geschäftsführender Gesellschafter bei Dornbach in Koblenz. Die Dornbach-Gruppe bietet an 20 Standorten Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Steuer- und Unternehmensberatung an und betreut vorwiegend mittelständische Unternehmen.

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