Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Bekommen kranke Mitarbeiter immer Geld vom Arbeitgeber?

Hat wirklich jeder kranke Mitarbeiter einen Anspruch auf Lohnfortzahlung? Kommt darauf an - zum Beispiel darauf, wie oft jemand arbeitsunfähig ist.

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Geld bekommen auch arbeitsunfähige Mitarbeiter, sie haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
© the_burtons / Getty Images

Wer hat im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer, die unverschuldet krank und deswegen arbeitsunfähig sind, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) im Krankheitsfall.

Dieser Anspruch gilt unabhängig vom Umfang der Arbeit, also auch für:

  • Auszubildende
  • Mitarbeiter in Teilzeit
  • Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag
  • angestellte Studenten
  • Mitarbeit im Nebenjob (also einer Nebentätigkeit parallel zur Hauptbeschäftigung)
  • Mitarbeiter mit Minijob
  • freiwillige Praktikanten, die unter das Berufsbildungsgesetz (BBG) fallen

Mehr zur Bezahlung von Praktikanten: Praktikumsvergütung: Das müssen Arbeitgeber bei Praktikanten beachten

WICHTIG: Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Arbeitnehmer erst dann, wenn sie vor ihrer Arbeitsunfähigkeit länger als vier Wochen im Unternehmen angestellt waren (§ 3 Abs. 3 EntgFG).

Endet das Arbeitsverhältnis, endet auch der Anspruch auf Lohnfortzahlung – in der Regel. Es gibt allerdings eine Ausnahme. In § 8 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) heißt es sinngemäß: Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter krankheitsbedingt, bleibt der Anspruch unberührt. Das heißt: Sollte der Arbeitnehmer auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch krank sein, muss sein Arbeitgeber ihn bis zu sechs Wochen weiter bezahlen.

Was bei einer Kündigung wegen Krankheit gilt: Kündigung wegen Krankheit: Acht Irrtümer

Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Lohnfortzahlung erfüllt sein?

Wer unverschuldet krank und deswegen arbeitsunfähig ist, bekommt also eine Lohnfortzahlung. Was aber heißt krank und arbeitsunfähig in diesem Zusammenhang genau?

  • Unter „krank“ versteht der Gesetzgeber eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass der Arbeitnehmer so beeinträchtigt ist, dass er arbeitsunfähig ist.
  • Arbeitsunfähig heißt, dass jemand nicht (wie vertraglich vereinbart) arbeiten kann, weil er dafür zu krank ist oder seine Krankheit sich durch die Arbeit verschlimmern könnte.

Die Definition lässt Freiraum für Interpretation: Ist zum Beispiel ein heiserer Fliesenleger arbeitsunfähig – theoretisch muss er beim Fliesenverlegen nicht sprechen? Gesetzlich gibt es hier keine konkreten Vorgaben. „Arbeitsunfähig ist ein unbestimmter Rechtsbegriff“, erklärt Patrizia Antoni, Fachanwältin für Arbeitsrecht. „Es entscheidet der Arzt, ob grundsätzliche Schonung notwendig ist oder ob der kranke Arbeitnehmer nur bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben kann.“ Und wenn der Arbeitgeber begründete Zweifel an einer ärztlichen attestierten Arbeitsunfähigkeit hat? „So ein Attest ist nur schwer angreifbar“, sagt die Anwältin. Der Arbeitgeber könne zwar den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten, doch erfolge hier im Regelfall nur eine allgemeine Plausibilitätsprüfung. Welche Regeln für die Feststellung genau gelten, hat der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie festgelegt.

Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bekommt ein Arbeitnehmer nur …

  • wenn seine Krankheit die alleinige Ursache seiner Arbeitsunfähigkeit  ist. Keine Arbeitsunfähigkeit liegt hingegen laut Richtlinie vor „für Zeiten, in denen ärztliche Behandlungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken stattfinden, ohne dass diese Maßnahmen selbst zu einer Arbeitsunfähigkeit führen“. Wer also zum Beispiel einen Termin bei einem Rückenspezialisten hat, um der Ursache seiner Nackenschmerzen auf den Grund zu gehen, der ist nicht arbeitsunfähig und keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das gelte auch „bei Inanspruchnahme von Heilmitteln (z. B. physikalisch-medizinische Therapie)“ und der Teilnahme an ergänzender Reha-Leistungen wie etwa einer Koronarsportgruppe.
  • … wenn er dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilt (§ 5 Abs. 1 EntgFG). Wenn sie länger als drei Tage dauert, muss er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.  (Mehr dazu hier: Krankmeldung: Was Arbeitgeber wissen müssen)
  • wenn er seine Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat (EntgFG § 3). Was genau als selbstverschuldet gilt, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern entscheiden im Streitfall die Gerichte. Das Bundesarbeitsgericht entschied bereits 1988, dass es sich um einen „gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen in eigenem Interesse zu erwartende Verhalten, dessen Folgen auf den Arbeitgeber abzuwälzen unbillig wäre“. Das heißt: Der Arbeitnehmer muss sich extrem leichtsinnig verhalten, um sein Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu verwirken. Nur weil jemand beispielsweise Handball spielt und sich dabei das Fußgelenk bricht, heißt das nicht, dass er seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Und wie sieht es bei riskanteren Sportarten wie etwa Drachenfliegen aus? Oder was passiert, wenn nach einer Tätowierung oder einer Schönheits-Operation Komplikationen auftreten? Antworten finden Sie in in unserem Artikel Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit: Wann darf ich die Lohnfortzahlung verweigern?.

Welche Regelungen bei Arbeitsunfähigkeit wegen des Coronavirus gelten: Coronavirus und Arbeitsrecht: Diese Regelungen sollten Sie kennen

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Was gilt bei Schwangerschaftsabbrüchen?

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt auch ein Schwangerschaftsabbruch. Arbeitnehmerinnen, die einen hatten, haben laut § 3 Abs 2 (2) EntgFG  einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn:

  • der Abbruch nicht rechtswidrig war.
  • ein Arzt ihn auf Verlangen der Frau innerhalb der ersten 12 Wochen durchgeführt hat.
  • sie dem Arzt durch eine Bescheinigung nachweisen kann, dass sie sich zuvor bei einer anerkannten Stelle hat beraten lassen.

Was gilt bei einer Sterilisation?

Kann jemand wegen einer Sterilisation nicht arbeiten, gilt dies laut  § 3 Abs 2 (2) EntgFG als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit. Es besteht also ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Was gilt bei einer künstlichen Befruchtung?

Bei einer künstlichen Befruchtung besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Eine entsprechende Forderung einer Erzieherin, die sich einer In-vitro-Fertilisation unterzogen hatte, lehnte das Bundesarbeitsgericht ab.

Was gilt bei Organspenden?

Eine Lohnfortzahlung bekommen auch Mitarbeiter, die wegen einer Spende von Organen, Gewebe oder Stammzellen arbeitsunfähig sind (§ 3a EntgFG).

Was gilt bei Kuren?

Wer zur Kur muss, hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung – allerdings nur unter den in § 9 EntgFG genannten Bedingungen:

  • Ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger muss sie bewilligt haben.
  • Die Kur muss in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gemacht werden.
  • Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine Bewilligung durch einen Sozialleistungsträger vorlegen.
  • Der Arbeitnehmer muss eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Kur vorlegen.

Was gilt bei einer Schönheitsoperation?

Wer sich einer medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperation unterzieht, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Wie hoch ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall?

Solange ein Tarifvertrag es nicht anders regelt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sein volles vertraglich vereinbartes Arbeitsentgelt zahlen, also 100 Prozent des Gehalts. Dazu gehören beispielsweise auch ein Feiertagszuschlag oder Nachtzuschlag, aber kein Überstundenzuschlag (§ 4 EntgFG). Fällt der Arbeitnehmer während einer Kurzarbeitsphase krank aus, wird die Lohnfortzahlung entsprechend angepasst.

Wie lange muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall zahlen?

Erkrankt ein Mitarbeiter unverschuldet, muss ihm sein Arbeitgeber sechs Wochen (42 Kalendertage) lang sein Arbeitsentgelt weiterzahlen. Ist der Mitarbeiter länger krank als sechs Wochen, bekommt er in der Regel Krankengeld von seiner Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts. Die Krankenkassen zahlen es wegen derselben Krankheit bis zu 78 Wochen lang innerhalb von drei Jahren.

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Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer mehrmals hintereinander krank ausfällt?

Variante 1: Mehrmalige Arbeitsunfähigkeit aus verschiedenen Gründen

Das hängt vom Zeitpunkt der Krankheit ab: Fällt der Arbeitgeber nach der ersten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer „neuen“ Krankheit wieder aus, hat er erneut Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Tritt die „neue“ Krankheit während der ersten Arbeitsunfähigkeit auf, gilt die sogenannte „Einheit des Versicherungsfalls“. Das heißt: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlängert sich durch die neue Erkrankung nicht. Der Arbeitnehmer bekommt maximal sechs Wochen seinen Lohn gezahlt.

Beispiel: Frank Müller ist seit dem 1. November aufgrund einer Grippe zwei Wochen arbeitsunfähig. Am 12. November bricht er sich das Bein und wird deswegen fünf Wochen krankgeschrieben. Insgesamt ist er also sieben Wochen arbeitsunfähig. Weil aber die sogenannte Einheit des Versicherungsfalls gilt, bekommt er nur sechs Wochen eine Lohnfortzahlung. Danach bekommt er in der Regel von der Krankenkasse Krankengeld.

Nicht immer ist die Lage so eindeutig wie im Beispiel. Immer wieder landen Fälle vor Gericht, weil Arbeitgeber vermuten, dass Mitarbeiter sich eine Lohnfortzahlung erschleichen. Was passiert dann? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied Anfang 2020 beispielsweise über folgenden Fall (Az.: 5 AZR 505/18): Eine Altenpflegerin war wiederholt arbeitsunfähig. Zunächst hatte sie ihr Hausarzt wegen einer psychischen Erkrankung mehrere Monate krankgeschrieben. Am 18. Mai 2017 endete diese Krankschreibung. Am selben Tag ließ sie sich von ihrem Hausarzt erneut krankschreiben – dieses Mal wegen einer bevorstehenden Bauch-OP. Doch ihr Arbeitgeber weigerte sich, mit einer neuen Entgeltfortzahlung zu beginnen.

Die Altenpflegerin klagte und der Fall landete vor dem BAG. Das hatte schon früher entschieden: Bei zeitlich eng aufeinanderfolgenden Krankschreibungen wegen unterschiedlicher Krankheiten liegt die Beweispflicht beim Mitarbeiter. Das heißt: Die Altenpflegerin musste belegen, dass sie am 18. Mai nicht mehr unter einer psychischen Erkrankung litt, sondern nun allein die Bauch-OP der Grund für ihre Arbeitsunfähigkeit war.

Am Ende stellte sich heraus, dass die Frau sich nach der Bauch-OP in psychotherapeutische Behandlung begeben hatte. Auch die Ärzte, die sie konsultiert hatte, waren nicht in der Lage, zu bestätigen, dass sie ihre psychische Erkrankung am 18. Mai überwunden hatte. Das Bundesarbeitsgericht kam zum Schluss, dass sich beide Erkrankungen überschnitten – und die Frau nach der ersten Krankschreibung noch nicht wieder arbeitsfähig war.

Variante 2: Mehrmalige Arbeitsunfähigkeit aus demselben Grund

Ist ein Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, spricht man von einer Folgeerkrankung. Das gilt zum Beispiel auch dann, wenn sich die Symptome zwar geändert haben, sie aber auf dasselbe Grundleiden zurückzuführen sind.

Laut § 3 EntgFG besteht bei einer Fortsetzungserkrankung ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Zwischen der letzten und der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit liegen mindestens sechs Monate.
  2. Der Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist mindestens zwölf Monate her.

Beispiel: Ulla Schmidt ist seit 14. Februar wegen eines Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig. Sie bekommt sechs Wochen lang eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, danach Krankengeld von der Krankenkasse. Am 14. April, drei Monate später, fängt sie wieder an zu arbeiten. Im Dezember bekommt Ulla Schmidt wegen ihrer Bandscheibe wieder heftige Rückenschmerzen, ab dem 14. ist sie erneut für vier Wochen arbeitsunfähig. Die letzte Arbeitsunfähigkeit wegen des Bandscheibenvorfalls liegt zwar über sechs Monate zurück (1.), aber zwischen dem Beginn ihrer ersten Arbeitsunfähigkeit und dem erneuten Ausfall liegen keine 12 Monate (2.). Der Arbeitgeber muss also keine Entgeltfortzahlungen leisten.

Wie findet ein Arbeitgeber heraus, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt? Auf der AU-Bescheinigung, die der Arbeitnehmer einreichen muss, ist die Art der Krankheit schließlich nicht angegeben. Arbeitgeber können sich in so einem Fall an die Krankenkasse des Mitarbeiters wenden. Nach der Art der Erkrankung dürfen sie zwar nicht fragen, aber ob es sich um dieselbe handelt.

Was Sie wissen müssen, wenn ein Mitarbeiter trotz Krankschreibung arbeiten möchte: Arbeiten trotz Krankschreibung: Dürfen krankgeschriebene Angestellte arbeiten?

Was gilt für die Lohnfortzahlung bei einer Erkrankung mit dem Coronavirus?

Sind Angestellte wegen einer Covid-19-Erkrankung (Infektion mit dem Coronavirus) krankgeschrieben, gelten die oben beschriebenen Regeln für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Besteht nur der Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus und ordnen die Behörden ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne an, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Betroffenen erhalten stattdessen eine Entschädigungszahlung in der gleichen Höhe wie bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: in den ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls, vom Beginn der siebenten Woche an in Höhe des Krankengeldes (70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts).

Diese Entschädigungszahlung muss zwar der Arbeitgeber an den Mitarbeiter auszahlen, er bekommt sie aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Das ist im Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG) festgelegt.

Mehr Informationen: Coronavirus und Arbeitsrecht: Die 12 wichtigsten Fragen

Wer hat im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung? Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer, die unverschuldet krank und deswegen arbeitsunfähig sind, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) im Krankheitsfall. Dieser Anspruch gilt unabhängig vom Umfang der Arbeit, also auch für: Auszubildende Mitarbeiter in Teilzeit Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag angestellte Studenten Mitarbeit im Nebenjob (also einer Nebentätigkeit parallel zur Hauptbeschäftigung) Mitarbeiter mit Minijob freiwillige Praktikanten, die unter das Berufsbildungsgesetz (BBG) fallen Mehr zur Bezahlung von Praktikanten: Praktikumsvergütung: Das müssen Arbeitgeber bei Praktikanten beachten WICHTIG: Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Arbeitnehmer erst dann, wenn sie vor ihrer Arbeitsunfähigkeit länger als vier Wochen im Unternehmen angestellt waren (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Endet das Arbeitsverhältnis, endet auch der Anspruch auf Lohnfortzahlung – in der Regel. Es gibt allerdings eine Ausnahme. In § 8 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) heißt es sinngemäß: Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter krankheitsbedingt, bleibt der Anspruch unberührt. Das heißt: Sollte der Arbeitnehmer auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch krank sein, muss sein Arbeitgeber ihn bis zu sechs Wochen weiter bezahlen. Was bei einer Kündigung wegen Krankheit gilt: Kündigung wegen Krankheit: Acht Irrtümer Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Lohnfortzahlung erfüllt sein? Wer unverschuldet krank und deswegen arbeitsunfähig ist, bekommt also eine Lohnfortzahlung. Was aber heißt krank und arbeitsunfähig in diesem Zusammenhang genau? Unter „krank“ versteht der Gesetzgeber eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass der Arbeitnehmer so beeinträchtigt ist, dass er arbeitsunfähig ist. Arbeitsunfähig heißt, dass jemand nicht (wie vertraglich vereinbart) arbeiten kann, weil er dafür zu krank ist oder seine Krankheit sich durch die Arbeit verschlimmern könnte. Die Definition lässt Freiraum für Interpretation: Ist zum Beispiel ein heiserer Fliesenleger arbeitsunfähig - theoretisch muss er beim Fliesenverlegen nicht sprechen? Gesetzlich gibt es hier keine konkreten Vorgaben. „Arbeitsunfähig ist ein unbestimmter Rechtsbegriff“, erklärt Patrizia Antoni, Fachanwältin für Arbeitsrecht. „Es entscheidet der Arzt, ob grundsätzliche Schonung notwendig ist oder ob der kranke Arbeitnehmer nur bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben kann.“ Und wenn der Arbeitgeber begründete Zweifel an einer ärztlichen attestierten Arbeitsunfähigkeit hat? „So ein Attest ist nur schwer angreifbar“, sagt die Anwältin. Der Arbeitgeber könne zwar den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten, doch erfolge hier im Regelfall nur eine allgemeine Plausibilitätsprüfung. Welche Regeln für die Feststellung genau gelten, hat der Gemeinsame Bundesausschuss in der Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie festgelegt. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bekommt ein Arbeitnehmer nur … … wenn seine Krankheit die alleinige Ursache seiner Arbeitsunfähigkeit  ist. Keine Arbeitsunfähigkeit liegt hingegen laut Richtlinie vor "für Zeiten, in denen ärztliche Behandlungen zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken stattfinden, ohne dass diese Maßnahmen selbst zu einer Arbeitsunfähigkeit führen". Wer also zum Beispiel einen Termin bei einem Rückenspezialisten hat, um der Ursache seiner Nackenschmerzen auf den Grund zu gehen, der ist nicht arbeitsunfähig und keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das gelte auch "bei Inanspruchnahme von Heilmitteln (z. B. physikalisch-medizinische Therapie)" und der Teilnahme an ergänzender Reha-Leistungen wie etwa einer Koronarsportgruppe. … wenn er dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilt (§ 5 Abs. 1 EntgFG). Wenn sie länger als drei Tage dauert, muss er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.  (Mehr dazu hier: Krankmeldung: Was Arbeitgeber wissen müssen) … wenn er seine Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat (EntgFG § 3). Was genau als selbstverschuldet gilt, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern entscheiden im Streitfall die Gerichte. Das Bundesarbeitsgericht entschied bereits 1988, dass es sich um einen „gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen in eigenem Interesse zu erwartende Verhalten, dessen Folgen auf den Arbeitgeber abzuwälzen unbillig wäre“. Das heißt: Der Arbeitnehmer muss sich extrem leichtsinnig verhalten, um sein Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu verwirken. Nur weil jemand beispielsweise Handball spielt und sich dabei das Fußgelenk bricht, heißt das nicht, dass er seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Und wie sieht es bei riskanteren Sportarten wie etwa Drachenfliegen aus? Oder was passiert, wenn nach einer Tätowierung oder einer Schönheits-Operation Komplikationen auftreten? Antworten finden Sie in in unserem Artikel Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit: Wann darf ich die Lohnfortzahlung verweigern?. Welche Regelungen bei Arbeitsunfähigkeit wegen des Coronavirus gelten: Coronavirus und Arbeitsrecht: Diese Regelungen sollten Sie kennen Was gilt bei Schwangerschaftsabbrüchen? Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt auch ein Schwangerschaftsabbruch. Arbeitnehmerinnen, die einen hatten, haben laut § 3 Abs 2 (2) EntgFG  einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn: der Abbruch nicht rechtswidrig war. ein Arzt ihn auf Verlangen der Frau innerhalb der ersten 12 Wochen durchgeführt hat. sie dem Arzt durch eine Bescheinigung nachweisen kann, dass sie sich zuvor bei einer anerkannten Stelle hat beraten lassen. Was gilt bei einer Sterilisation? Kann jemand wegen einer Sterilisation nicht arbeiten, gilt dies laut  § 3 Abs 2 (2) EntgFG als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit. Es besteht also ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Was gilt bei einer künstlichen Befruchtung? Bei einer künstlichen Befruchtung besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Eine entsprechende Forderung einer Erzieherin, die sich einer In-vitro-Fertilisation unterzogen hatte, lehnte das Bundesarbeitsgericht ab. Was gilt bei Organspenden? Eine Lohnfortzahlung bekommen auch Mitarbeiter, die wegen einer Spende von Organen, Gewebe oder Stammzellen arbeitsunfähig sind (§ 3a EntgFG). Was gilt bei Kuren? Wer zur Kur muss, hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung – allerdings nur unter den in § 9 EntgFG genannten Bedingungen: Ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger muss sie bewilligt haben. Die Kur muss in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gemacht werden. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine Bewilligung durch einen Sozialleistungsträger vorlegen. Der Arbeitnehmer muss eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Kur vorlegen. Was gilt bei einer Schönheitsoperation? Wer sich einer medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperation unterzieht, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wie hoch ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall? Solange ein Tarifvertrag es nicht anders regelt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sein volles vertraglich vereinbartes Arbeitsentgelt zahlen, also 100 Prozent des Gehalts. Dazu gehören beispielsweise auch ein Feiertagszuschlag oder Nachtzuschlag, aber kein Überstundenzuschlag (§ 4 EntgFG). Fällt der Arbeitnehmer während einer Kurzarbeitsphase krank aus, wird die Lohnfortzahlung entsprechend angepasst. Wie lange muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall zahlen? Erkrankt ein Mitarbeiter unverschuldet, muss ihm sein Arbeitgeber sechs Wochen (42 Kalendertage) lang sein Arbeitsentgelt weiterzahlen. Ist der Mitarbeiter länger krank als sechs Wochen, bekommt er in der Regel Krankengeld von seiner Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts. Die Krankenkassen zahlen es wegen derselben Krankheit bis zu 78 Wochen lang innerhalb von drei Jahren. Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer mehrmals hintereinander krank ausfällt? Variante 1: Mehrmalige Arbeitsunfähigkeit aus verschiedenen Gründen Das hängt vom Zeitpunkt der Krankheit ab: Fällt der Arbeitgeber nach der ersten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer „neuen“ Krankheit wieder aus, hat er erneut Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Tritt die „neue“ Krankheit während der ersten Arbeitsunfähigkeit auf, gilt die sogenannte „Einheit des Versicherungsfalls“. Das heißt: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung verlängert sich durch die neue Erkrankung nicht. Der Arbeitnehmer bekommt maximal sechs Wochen seinen Lohn gezahlt. Beispiel: Frank Müller ist seit dem 1. November aufgrund einer Grippe zwei Wochen arbeitsunfähig. Am 12. November bricht er sich das Bein und wird deswegen fünf Wochen krankgeschrieben. Insgesamt ist er also sieben Wochen arbeitsunfähig. Weil aber die sogenannte Einheit des Versicherungsfalls gilt, bekommt er nur sechs Wochen eine Lohnfortzahlung. Danach bekommt er in der Regel von der Krankenkasse Krankengeld. Nicht immer ist die Lage so eindeutig wie im Beispiel. Immer wieder landen Fälle vor Gericht, weil Arbeitgeber vermuten, dass Mitarbeiter sich eine Lohnfortzahlung erschleichen. Was passiert dann? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied Anfang 2020 beispielsweise über folgenden Fall (Az.: 5 AZR 505/18): Eine Altenpflegerin war wiederholt arbeitsunfähig. Zunächst hatte sie ihr Hausarzt wegen einer psychischen Erkrankung mehrere Monate krankgeschrieben. Am 18. Mai 2017 endete diese Krankschreibung. Am selben Tag ließ sie sich von ihrem Hausarzt erneut krankschreiben – dieses Mal wegen einer bevorstehenden Bauch-OP. Doch ihr Arbeitgeber weigerte sich, mit einer neuen Entgeltfortzahlung zu beginnen. Die Altenpflegerin klagte und der Fall landete vor dem BAG. Das hatte schon früher entschieden: Bei zeitlich eng aufeinanderfolgenden Krankschreibungen wegen unterschiedlicher Krankheiten liegt die Beweispflicht beim Mitarbeiter. Das heißt: Die Altenpflegerin musste belegen, dass sie am 18. Mai nicht mehr unter einer psychischen Erkrankung litt, sondern nun allein die Bauch-OP der Grund für ihre Arbeitsunfähigkeit war. Am Ende stellte sich heraus, dass die Frau sich nach der Bauch-OP in psychotherapeutische Behandlung begeben hatte. Auch die Ärzte, die sie konsultiert hatte, waren nicht in der Lage, zu bestätigen, dass sie ihre psychische Erkrankung am 18. Mai überwunden hatte. Das Bundesarbeitsgericht kam zum Schluss, dass sich beide Erkrankungen überschnitten – und die Frau nach der ersten Krankschreibung noch nicht wieder arbeitsfähig war. Variante 2: Mehrmalige Arbeitsunfähigkeit aus demselben Grund Ist ein Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit wiederholt arbeitsunfähig, spricht man von einer Folgeerkrankung. Das gilt zum Beispiel auch dann, wenn sich die Symptome zwar geändert haben, sie aber auf dasselbe Grundleiden zurückzuführen sind. Laut § 3 EntgFG besteht bei einer Fortsetzungserkrankung ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Zwischen der letzten und der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit liegen mindestens sechs Monate. Der Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist mindestens zwölf Monate her. Beispiel: Ulla Schmidt ist seit 14. Februar wegen eines Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig. Sie bekommt sechs Wochen lang eine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, danach Krankengeld von der Krankenkasse. Am 14. April, drei Monate später, fängt sie wieder an zu arbeiten. Im Dezember bekommt Ulla Schmidt wegen ihrer Bandscheibe wieder heftige Rückenschmerzen, ab dem 14. ist sie erneut für vier Wochen arbeitsunfähig. Die letzte Arbeitsunfähigkeit wegen des Bandscheibenvorfalls liegt zwar über sechs Monate zurück (1.), aber zwischen dem Beginn ihrer ersten Arbeitsunfähigkeit und dem erneuten Ausfall liegen keine 12 Monate (2.). Der Arbeitgeber muss also keine Entgeltfortzahlungen leisten. Wie findet ein Arbeitgeber heraus, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt? Auf der AU-Bescheinigung, die der Arbeitnehmer einreichen muss, ist die Art der Krankheit schließlich nicht angegeben. Arbeitgeber können sich in so einem Fall an die Krankenkasse des Mitarbeiters wenden. Nach der Art der Erkrankung dürfen sie zwar nicht fragen, aber ob es sich um dieselbe handelt. Was Sie wissen müssen, wenn ein Mitarbeiter trotz Krankschreibung arbeiten möchte: Arbeiten trotz Krankschreibung: Dürfen krankgeschriebene Angestellte arbeiten? Was gilt für die Lohnfortzahlung bei einer Erkrankung mit dem Coronavirus? Sind Angestellte wegen einer Covid-19-Erkrankung (Infektion mit dem Coronavirus) krankgeschrieben, gelten die oben beschriebenen Regeln für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Besteht nur der Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus und ordnen die Behörden ein Beschäftigungsverbot oder eine Quarantäne an, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Betroffenen erhalten stattdessen eine Entschädigungszahlung in der gleichen Höhe wie bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: in den ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls, vom Beginn der siebenten Woche an in Höhe des Krankengeldes (70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts). Diese Entschädigungszahlung muss zwar der Arbeitgeber an den Mitarbeiter auszahlen, er bekommt sie aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Das ist im Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG) festgelegt. Mehr Informationen: Coronavirus und Arbeitsrecht: Die 12 wichtigsten Fragen
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